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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1969, Az.: BVerwG III C 183.67

Vertreibungsschaden an einer Schreinerei (Möbelfabrik); Vertreibungsbedingter Verlust eines Giroguthabens und von Aktien; Parteivernehmung als zulässiges Beweismittel im Schadensfeststellungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 183.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 25.11.1966 - AZ: 1 K 244/63

Fundstelle

  • ZLA 1969, 200

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 1966 wird insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die eine Schadensfeststellung wegen Verlustes eines Bankkontos und von Aktien ablehnenden Bescheide des Beklagten abgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Soweit die Sache zurückverwiesen ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 24. Juli 1963 den Antrag des Klägers ab, einen Vertreibungsschaden an einer Schreinerei (Möbelfabrik) in Petrikau festzustellen; in demselben Bescheid wurde zugleich der Antrag abgelehnt, zugunsten des Klägers einen vertreibungsbedingten Verlust eines Giroguthabens in Höhe von 108.000 Zloty und von Aktien der L. AG festzustellen.

2

Die Beschwerde des Klägers und seine Klage blieben erfolglos. Zur Begründung des klagabweisenden Urteils ist angeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt seiner Vertreibung nicht mehr Inhaber des Gewerbebetriebes gewesen. Die Schadensfeststellung wegen Verlustes des Bankguthabens und der Aktien sei zu Recht abgelehnt worden, weil durch die Angaben des Klägers allein eine Glaubhaftmachung nicht erfolgen könne, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch eine eidliche Aussage auf Grund einer Parteivernehmung erhärtet würden.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz insoweit zurückzuverweisen, als es sich um den angemeldeten Schaden wegen Verlustes eines Bankkontos und von Aktien handele. Zur Begründung wird angeführt, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht abweisen dürfen, ohne den Kläger als Partei zu vernehmen. Er könne nicht nur genaue Angaben über die Höhe seines Bankguthabens machen, sondern auch den Umfang seines Aktienbesitzes im einzelnen genau darlegen.

4

Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.

5

Der Beklagte hat sich nicht erklärt.

6

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 VwGO).

7

Die Revision muß Erfolg haben.

8

Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne keine Schadensfeststellung wegen Verlustes des von ihm geltend gemachten Bankkontos und der angeführten Aktien begehren, Bundesrecht verletzt. Diese Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat den § 35 FG in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 173 VwGO, diesen in Verbindung mit § 448 ZPO, verkannt. Mit diesen Vorschriften ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vereinbar, daß durch die Angaben des Klägers allein, selbst wenn sie durch eine eidliche Aussage auf Grund einer Partei Vernehmung erhärtet würden, eine Glaubhaftmachung des geltend gemachten Verlustes nicht erfolgen könne. Damit hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Angaben des Antragstellers als Erkenntnis- bzw. Beweismittel für den Bereich des Lastenausgleichsrechts ausgeschieden. Dieses Ergebnis ist weder für das Feststellungsgesetz noch für den Bereich des Verwaltungsprozesses richtig.

9

Das Feststellungsgesetz stellt zuvörderst, auf die Erklärungen des Geschädigten ab (§ 33 Abs. 2 FG); nur wenn hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer weiteren Klärung unter Berücksichtigung des § 35 FG Daß im Feststellungsverfahren vor den Feststellungsbehörden und Feststellungsausschüssen nach § 34 Abs. 1 FG der Parteieid ausgeschlossen ist, besagt nichts darüber, daß dieses Beweismittel vor den Verwaltungsgerichten ebenfalls unzulässig sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten auch bei Feststellungssachen - trotz des Wortlautes des § 38 FG, der nicht auf § 333 LAG ausdrücklich verweist - die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschriften (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1958 - BVerwG IV C 107.58 -; Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG IV C 55.54 -). Zu diesen Vorschriften gehören die §§ 96 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und über § 173 VwGO der § 448 ZPO. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu beweisenden Tatsache zu begründen. Die Beweiserhebung durch Parteivernehmung kann hiernach nur dann unterbleiben, wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Partei erbracht ist (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 28. Aufl., Anm. 1 A zu § 448).

10

Für die Auffassung, daß der Verlust eines schadensfeststellungsfähigen Wirtschaftsgutes nicht durch Parteivernehmung glaubhaft gemacht werden könne, hat sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts berufen. In diesen Entscheidungen wird ausdrücklich betont, daß der Parteieid (BVerwG IV B 122.54 und BVerwG IV C 55.54) und die eidesstattliche Versicherung (BVerwG IV C 107.58) trotz § 34 Abs. 1 FG vor den Verwaltungsgerichten zulässig seien, während es hinsichtlich ihres Beweiswertes allein auf den Inhalt der Erklärung und auf die Glaubwürdigkeit der Partei ankomme. Allerdings könne auf die Parteivernehmung grundsätzlich nur als letztes Beweismittel zurückgegriffen werden (BVerwG VI C 41.60).

11

Der Senat hat bisher in seiner Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Grundsatz anerkannt, daß die Parteivernehmung ein zulässiges Beweismittel im Schadensfeststellungsverfahren sei. Er hat dahin entschieden, daß der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht lediglich auf Grund der Angaben des Geschädigten oder des Antragstellers als bekannt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG angesehen werden könne (Urteil vom 2. Februar 1967 - BVerwG III C 147.65 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 12 FG Nr. 32]). Bekannt im Sinne dieser Vorschrift kann nur sein, was nicht nur der Antragsteller weiß. Der § 12 Abs. 2 FG ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht einschlägig, und es besteht auch kein sonstiger Grund, für Fälle der vorliegenden Art von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Parteivernehmung ein zulässiges Beweismittel im Schadensfeststellungsverfahren ist.

12

Hiernach hätte das Verwaltungsgericht nicht davon absehen dürfen, den Kläger, weil er sonstige Beweismittel nicht beibringen konnte und solche auch nicht ersichtlich waren, als Partei - evtl. eidlich - zu vernehmen. Auf dieser Unterlassung beruht auch das angefochtene Urteil. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger ein Girokonto in der angeführten Höhe und Aktien besessen hat. Der Kläger hat u.a. vorgetragen, daß er sowohl in der Möbelbranche als auch in der Elektrobranche tätig gewesen ist. Den Elektrobetrieb will er nach Erwerb des Möbelgeschäftes veräußert haben. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, daß er als Geschäftsmann die von ihm geltend gemachten Werte besessen hat, zumal er im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden einen Gewerbesteuerbescheid aus dem Jahre 1943 vorgelegt hat, wonach er als Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 1942 einen Betrag von 72.109 Zloty versteuert hat. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit erhält, alle Beweismittel auszuschöpfen und sodann gemäß § 108 Abs. 1 VwGO erneut zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke