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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1961, Az.: BVerwG I C 73.60

Möglichkeit der Klage gegen einen Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde zum Flurbereinigungsgericht; Notwendigkeit der Einlegung einer Beschwerde bei der Flurbereinigungsbehörde; Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Flurbereinigungsbehörde; Möglichkeit der Einleitung der Flurbereinigung; Bestimmung der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahren nach dessen Zweck

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 73.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.01.1960 - AZ: 5 S 120/59

Fundstellen

  • BBauBl 1962, 289
  • RdL 1962, 83

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG angeordnet werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 12. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Beschluß vom 18. September 1958 ordnete das Flurbereinigungsamt B. (Flurbereinigungsbehörde) auf Grund des § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren an und stellte das Flurbereinigungsgebiet fest. Das Flurbereinigungsgericht hob den Anordnungsbeschluß des Flurbereinigungsamtes und den Beschwerdebescheid des Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung vom 18. März 1959 auf und führt hierzu in den Urteilsgründen aus: Die Klägerin zu 13) habe zwar innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben. Die Klage sei dennoch zulässig; denn die Beschwerdefrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Die Klage sämtlicher Beteiligter, sei auch begründet. Der Beklagte sehe zu Unrecht in der beabsichtigten Umstellung von Rebanlagen auf reblauswidderstendsfähige Pfropfreben eine "Aufbaumaßnahme" im Sinne des § 86 Abs. 1 FlurbG. Bei einer Rebflurbereinigung handle es sich um eine allgemeine Flurbereinigung noch den §§ 1 und 4 FlurbG, die die Besonderheit aufweise, daß sie nicht Acker- und Wiesengrundstücke, sondern Rebgrundstücke zum Gegenstand habe. Die Flurbereinigung habe daher gemäß § 4 FlurbG durch die obere Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden müssen. Da der Beschluß vom 18. September 1958 aber von der Flurbereinigungsbehörde erlassen worden sei, müßten er und die ihn bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung vom 18. März 1959 aufgehoben werden.

2

II.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision konnte keinen Erfolg haben.

3

1)

Die vom Beklagten erhobene Rüge, die Klage der Klägerin zu 13) sei unzulässig, ist nicht begründet.

4

Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Klage gegen einen Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde zum Flurbereinigungsgericht erhoben werden, wenn der Betroffene vorher erfolglos Beschwerde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde eingelegt hat. Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 29 des bad.-württ. Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (GBl. S. 225), § 48 VGG a.F. und Nr. 8 Ziff. 2 der 5. AusfVO zum VGG wird die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene darüber belehrt worden ist, daß er Beschwerde bei der Behörde erheben kann, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Das war die Flurbereinigungsbehörde. Die Notwendigkeit der Einlegung der Beschwerde bei der Flurbereinigungsbehörde folgt im übrigen aus einer entsprechenden Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, durch den ausdrücklich bestimmt ist, daß die Flurbereinigungsbehörde begründeten Beschwerden abzuhelfen hat. Wenn diese Bestimmung auch im Zusammenhang mit den Vorschriften über Beschwerden gegen die Planabfindung steht, so handelt es sich doch um einen allgemeinen Grundsatz, der der Beschleunigung des Verfahrens dient. Die Behörde, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens einen Verwaltungsakt erlassen hat, der begründeterweise angegriffen wird, muß zunächst selbst Abhilfe schaffen; nur wenn sie nicht abhilft, ist der Vorgang der oberen Flurbereinigungsbehörde vorzulegen (§ 60 Abs. 2 FlurbG). Es würde aber dem Beschleunigungsgedanken widersprechen, wenn die Beschwerde nur bei der oberen Flurbereinigungsbehörde eingelegt werden könnte, die ihrerseits den Vorgang der unteren Behörde zur Prüfung der Frage zuleiten müßte, ob sie der Beschwerde abhelfen will. Hieraus ergibt sich, daß die Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde bei der Flurbereinigungsbebörde hinweisen muß. Diese Rechtslage entspricht auch der nunmehr geltenden Regelung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.

5

Zu Unrecht meint der Beklagte, die Beschwerdebelehrung habe im Hinblick auf den Wortlaut des § 141 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nur den Hinweis zu enthalten brauchen, daß die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden könne. Die Vorschrift lautet: "Bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes der Flurbereinigungsbehörde ist als Voraussetzung der Klage die Beschwerde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde einzulegen." Sie ist zwar ihrem Sinn nach eindeutig, aber sprachlich mißlungen. Ihre wörtliche Anwendung "Bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes ... ist ... die Beschwerde ... einzulegen" führt zu einem sinnwidrigen Ergebnis, wenn berücksichtigt wird, daß unter "Anfechtung" die Anfechtung im gerichtlichen Verfahren zu verstehen ist (vgl. §§ 140 Satz 1, 143 Satz 4, 144 Satz 1 FlurbG). Sie ist auch nicht auf § 142 Abs. 2 Satz 1 und § 144 Satz 1 FlurbG abgestimmt. § 141 Abs. 1 Satz 1 FlurbG spricht von "der Anfechtung eines Verwaltungsaktes der Flurbereinigungsbehörde"; nach § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Anfechtungsklage aber "gegen den Beschwerdebescheid" zu richten. In Wahrheit ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde in der Gestalt, die er durch den Beschwerdebescheid gefunden hat (vgl. jetzt § 79 VwGO). Seinem sachlichen Gehalt nach besagt § 141 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, daß die Klage erst erhoben werden darf, wenn ein Beschwerdeverfahren bei der oberen Flurbereinigungsbehörde erfolglos durchgeführt worden ist. Das ergibt sich auch aus § 142 Abs. 3 FlurbG, wonach das Beschwerdeverfahren als durchgeführt gilt, wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten kein Bescheid ergangen ist. § 141 Abs. 1 Satz 1 FlurbG legt fest, daß die obere Flurbereinigungsbehörde zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist; die Vorschrift besagt dagegen nichts darüber, bei welcher Stelle die Beschwerde einzulegen ist. Insoweit kommen nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Zuge. Der Hinweis des Beklagten auf § 141 Abs. 1 Satz 4 FlurbG führt zu keinen anderen Ergebnis. Hierdurch ist lediglich festgelegt, daß die Spezialvorschrift des § 59 Abs. 2 FlurbG, wonach Beschwerden gegen den Umlegungsplan in einem Anhörungstermin vorzubringen sind, unberührt bleibt.

6

Das Flurbereinigungsgericht ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, daß die Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis darauf hätte enthalten müssen, daß die Beschwerde bei der Flurbereinigungsbehörde eingelegt werden konnte. Da dieser Hinweis fehlte, hat es ohne Rechtsirrtum die Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft und die Rechtsmittelfrist für die Klägerin zu 13) als nicht in Lauf gesetzt angesehen.

7

2)

In sachlicher Hinsicht rügt der Beklagte, das Flurbereinigungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des § 86 Abs. 1 FlurbG verkannt. Seine Auslegung sei zu eng und folge nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut. Sie werde auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht gerecht. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

8

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG unterscheidet sich von dem gewöhnlichen - nach §§ 1 und 4 FlurbG anzuordnenden - Verfahren nicht nur durch eine vereinfachte Durchführung, sondern vor allem in seinen sachlichen Voraussetzungen. § 86 Abs. 1 FlurbG ermächtigt die Behörde zur Anordnung von Teilflurbereinigungen, die aus bestimmtem Anlaß eingeleitet werden können und die einem besonderen Zweck dienen.

9

Die Flurbereinigung kann nach §§ 1 und 4 FlurbG eingeleitet werden, wenn der ländliche Grundbesitz des Bereinigungsgebietes zersplittert oder unwirtschaftlich geformt ist. Anlaß zur Einleitung eines solchen Verfahrens geben also die im Verfahrensgebiet bestehenden ungünstigen Besitzverhältnisse. Das Verfahren verfolgt den Zweck, durch Zusammenlegung und Verbesserungsmaßnahmen der verschiedensten Art (vgl. § 37 Abs. 1 FlurbG) die landwirtschaftliche Erzeugung und die allgemeine Landeskultur zu fördern. Demgegenüber ist Voraussetzung für ein vereinfachtes Verfahren, daß entweder künstliche Eingriffe in die Flur durch den Bau von Straßen, Eisenbahnen usw. erfolgen oder erfolgt sind oder daß ein Bodenreform- oder Siedlungsverfahren oder "andere Aufbaumaßnahmen" durch einen Unternehmer (vgl. § 86 Abs. 2 FlurbG) durchgeführt werden sollen. Im ersten - in § 86 Abs. 1 FlurbG geregelten - Fall dient das Verfahren dem Ziel, die durch eine der dort genannten Maßnahmen hervorgerufenen Nachteile für die Landeskultur zu beseitigen, im zweiten Fall soll es die Durchführung der genannten Aufbaumaßnahmen erleichtern. Anlaß und Zweck eines Verfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG unterscheiden sich somit wesentlich von denen des normalen Flurbereinigungsverfahrens. Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß sich das Verfahren nach §§ 1 ff. FlurbG grundsätzlich auf die gesamte Gemarkung zu erstrecken hat, während ein Verfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG auf diejenigen Gebietsteile beschränkt werden kann, die von den nachteiligen Maßnahmen oder den Aufbaumaßnahmen betroffen werden.

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Ob das Flurbereinigungsverfahren nach Maßgabe der §§ 4 ff. oder des § 86 Abs. 1 FlurbG einzuleiten ist, hängt somit - von den übrigen Voraussetzungen abgesehen - maßgeblich von dem Zweck ab, dem das Verfahren dienen soll. Steht bei seiner Anordnung die Überlegung im Vordergrund, die in der Flur bestehende Besitzzersplitterung zu beseitigen und durch Verbesserungsmaßnahmen die landwirtschaftliche Erzeugung zu fördern, so handelt es sich um eine gewöhnliche Flurbereinigung, die nach § 4 FlurbG von der oberen Flurbereinigungsbehörde anzuordnen, ist. Innerhalb eines solchen Verfahrens sind alle Maßnahmen durchzuführen, die diesem Zweck dienen (§ 37 Abs. 1 FlurbG). Handelt es sich bei dem Grundbesitz um Weinbergsgrundstücke, so gehört der Rebneuaufbau zu den ertragfördernden Maßnahmen, die im Rahmen der Flurbereinigung durchgeführt werden können (Beschluß vom 6. März 1961 [RdL 1961 S. 136]). Dabei ist es ohne Belang, ob die Rebumstellung von der Teilnehmergemeinschaft oder von einer eigens zu gründenden Genossenschaft vorgenommen wird. Wird mit dem Rebneuaufbau gleichzeitig eine Neuordnung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Bereinigungsgebietes angestrebt, so liegt ein Verfahren vor, das nach § 4 FlurbG einzuordnen ist. Dient das Verfahren dagegen nicht in erster Linie der Neuordnung des Gebietes und damit der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern der Erleichterung von Aufbaumaßnahmen, die außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens durchgeführt werden und zu deren Durchführung das Flurbereinigungsgesetz selbst keine Handhabe bietet, so können die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FlurbG vorliegen. In diesen Fällen ist das Flurbereinigungsverfahren nur ein Hilfsmittel, um die außerhalb der Flurbereinigung durchzuführenden Aufbaumaßnahmen zu fördern.

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Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede in den Voraussetzungen der beiden Verfahrensarten kann dahingestellt bleiben, welche Maßnahmen als Aufbaumaßnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 FlurbG zu verstehen sind, und ob es sich um ein besonderes, gesetzlich geregeltes Verfahren handeln muß, wie das Flurbereinigungsgericht annimmt. Es kommt für die Entscheidung darauf an, was mit dem von der Behörde eingeleiteten Verfahren bezweckt wird.

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Nach der Begründung des Anordnungsbeschlusses sollen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Bereinigungsgebiet neu geordnet, die Gewannen erschlossen und durch günstige Zufahrtsverhältnisse verbessert werden. Es ist beabsichtigt, den verstreut liegenden Grundbesitz zusammenzulegen; es sollen weitere, die künftige Verwendung der Flur als Weinbaugebiet sicherstellende Maßnahmen getroffen werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um der Flurbereinigung zukommende Aufgaben im Sinne des § 37 Abs. 1 FlurbG, die die Grundlagen schaffen für die als Folgemaßnahme der Flurbereinigung beabsichtigte Rebumstellung und den Rebneuaufbau. Diese Maßnahmen dienen insgesamt der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Das Flurbereinigungsgericht hat hiernach mit Recht festgestellt, daß der Zweck des Verfahrens auf eine allgemeine Flurbereinigung ausgerichtet ist; seine Besonderheit besteht nur darin, daß nicht Äcker und Wiesen umgelegt werden, sondern Weinberge. Die angefochtene Entscheidung geht daher zutreffend davon aus, daß des angeordnete Verfahren nicht in der Form einer vereinfachten Flurbereinigung durchgeführt werden darf. Fehlen aber die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FlurbG für die Anordnung des Verfahrens, so hätte es eines Flurbereinigungsbeschlusses nach § 4 FlurbG bedurft, der von der oberen Flurbereinigungsbehörde hätte erlassen werden müssen. Da die Anordnung somit von einer unzuständigen Stelle ausgegangen ist, hat das Flurbereinigungsgericht sie zu Recht aufgehoben. Hieraus ergibt sich, daß die Revision zurückzuweisen war.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering
Lullies
Dr. Böhmer