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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1998, Az.: XII ZR 206/96

Schadensersatzanspruch infolge eines Wasserrohrbruchs in gemieteten Räumlichkeiten; Darlegungslast bei der Geltendmachung von Schadensersatz in der Form des entgangenen Gewinns; Hinreichende Grundlage für die Ermittlung eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens durch die vorgetragenen Grundlagen; Schadensschätzung bei Erweislichkeit der vorgetragenen Geschäftsentwicklung nach der Betriebsaufnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1998
Aktenzeichen
XII ZR 206/96
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1998, 17168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.06.1996

Fundstellen

  • JurBüro 1998, 669
  • NZM 1998, 666-667
  • WM 1998, 1787-1788 (Volltext mit red. LS)

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 1996 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 29.860,35 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin mietete vom Beklagten durch Vertrag vom 16. März 1990 Geschäftsräume von insgesamt 1.155,06 qm zum Betrieb einer Ausstellungs- und Verkaufshalle für Kücheneinrichtungen. Die Mietzeit sollte am 1. Juni 1990 beginnen und am 31. Mai 2000 enden. Noch vor der Eröffnung des Geschäftsbetriebes, der nach dem Vortrag der Klägerin für den 15. Juni 1990 vorgesehen war, drang infolge starker Regenfälle Wasser in die Verkaufshalle und beschädigte dort bereits aufgestellte Kücheneinrichtungen. Die tatsächliche Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Klägerin fand am 1. August 1990 statt.

2

Mit der Klage nahm die Klägerin den Beklagten wegen dieser Vorgänge auf Schadensersatz in Anspruch, den sie auf insgesamt 328.469,02 DM bezifferte. Das Landgericht wies durch Teilurteil die Klage ab, soweit die Klägerin entgangenen Gewinn infolge verzögerter Geschäftsaufnahme in Höhe von 183.960,00 DM, Liquiditätsverlust in Höhe von 2.108,00 DM und Zinsverlust in Höhe von 3.635,00 DM gefordert hat. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 173.779,60 DM nebst Zinsen weiter. Das Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel zurück, weil die Klägerin die Voraussetzungen eines Anspruchs auf entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargelegt habe. Dagegen legte diese Revision ein, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgte. Der Senat hat das Rechtsmittel nur angenommen, soweit die Klage in Höhe von 29.860,35 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

3

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

4

Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung.

5

1.

Der Beklagte hat bestritten, daß die Eröffnung des Geschäftsbetriebes der Klägerin für den 15. Juni 1990 vorgesehen gewesen sei und nicht erst für den 1. August 1990, an welchem Tage die Eröffnung tatsächlich erfolgt ist. Diese Frage hat das Oberlandesgericht offengelassen und insoweit die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens unterstellt. Es ist weiter davon ausgegangen, daß der Beklagte eine infolge des Wassereinbruchs eingetretene Verzögerung der Geschäftsaufnahme von 6 Wochen zu vertreten habe. In der Revisionsinstanz ist daher zu Grunde zu legen, daß der Klägerin insoweit dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 538 BGB zusteht, der entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) umfaßt.

6

2.

In zweiter Instanz hat die Klägerin ihren Anspruch auf entgangenen Gewinn u.a. auf der Grundlage der Geschäftsentwicklung in den ersten sechs Wochen nach der Betriebseröffnung am 1. August 1990 errechnet und ist dabei zu einem Betrag von 29.860,35 DM gelangt (der von ihr ausgeworfene Betrag von 29.535,04 DM beruht auf einem Rechenfehler). Sie hat dargelegt, daß sie in dieser Zeit Kaufverträge über insgesamt 515.739,13 DM abgeschlossen habe, was bei einem Wareneinsatz von netto 402.921,19 DM einen Rohertrag von 112.817,94 DM ergebe. Hiervon abgesetzt hat sie anteilige Betriebskosten für Personal, Miete, Werbung, Versicherungen, Reinigung, Telekommunikation und Strom von insgesamt 82.957,59 DM. Die fraglichen Daten hat sie unter Beweis gestellt.

7

3.

Daß das Berufungsgericht auch diesen Vortrag der Klägerin nicht als geeignet angesehen hat, dem erhobenen Anspruch auf entgangenen Gewinn eine hinreichende Grundlage zu geben, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

a)

Ein Geschädigter, der Schadensersatz in der Form entgangenen Gewinns geltend macht, muß alle konkreten Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Er muß nachweisen, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages dargestellt hätte und welchen Gewinn er in diesem Fall hätte erwarten können. Dabei schafft § 252 Satz 2 BGB eine Beweiserleichterung in dem Sinn, daß die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Gewinns anstelle des positiven Nachweises genügt, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Gewinnerwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargetan werden. Erforderlich ist mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Grundlage zu geben. Sind derartige Anknüpfungstatsachen zwar dargetan, erscheinen sie aber nicht ausreichend, den gesamten geltend gemachten Schaden durch Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermitteln, so rechtfertigt dies nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht die Abweisung des Schadensersatzbegehrens in vollem Umfang. Eine solche Entscheidung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. Stehen hingegen Haftungsgrund und Schadenseintritt als solche fest, so ist jedenfalls zu prüfen, in welchem Umfang die vorgetragenen Tatsachen eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bieten (vgl. BGHZ 2, 310, 313 f.;  54, 45, 56;  BGH, Urteile vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92 - JZ 1994, 530 [BGH 12.10.1993 - X ZR 65/92] m.Anm. Baumgärtel und vom 26. November 1986 - VIII ZR 260/85 - BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Mindestschaden 1; Senatsurteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94 - NJW-RR 1996, 1077, jeweils m.w.N.). Daß erfahrungsgemäß in der Anlaufphase nach der Neueröffnung eines Geschäftsbetriebes in der Regel noch keine oder nur geringe Gewinne anfallen, rechtfertigt es nicht, einen Anspruch auf entgangenen Gewinn von vornherein abzulehnen, vielmehr genügt für die Auslösung des Ersatzanspruchs, wenn ohne die Verzögerung der Geschäftseröffnung die Gewinnzone entsprechend früher erreicht worden wäre.

9

b)

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts laufen darauf hinaus, daß allein die Vorlage von Bilanzen ausreiche, um dem Gericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung des Erwerbsschadens zu geben. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - NJW 1993, 2673 [BGH 06.07.1993 - VI ZR 228/92]). Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Umstände, die die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf 29.860,35 DM vorgetragen hat, im Falle der Erweislichkeit geeignet sind, eine hinreichende Schätzungsgrundlage abzugeben, sei es auch unter Einschaltung eines Sachverständigen. Soweit sich das Berufungsgericht insbesondere außerstande gesehen hat, die von der Klägerin dargelegten laufenden Betriebskosten in den ersten sechs Wochen nach der tatsächlichen Geschäftsaufnahme auf den Schadenszeitraum der davor liegenden sechs Wochen zu beziehen, ist dies nicht stichhaltig. Berechtigt wäre diese Auffassung nur, wenn es hierbei um konkret nachzuweisende fehlgeschlagene Aufwendungen ginge. Wenn aber unterstellt wird, wie geschehen, daß die Betriebseröffnung der Klägerin schon für den 15. Juni 1990 geplant war und entsprechende Vorkehrungen getroffen waren, entspricht es der Lebenserfahrung, daß die geltend gemachten Aufwendungen jedenfalls in etwa gleicher Höhe auch im Schadenszeitraum angefallen sind. In diesem Zusammenhang wendet sich die Revision insbesondere zu Recht gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, daß bereits eingestelltes Personal in einer anderen Filiale der Klägerin hätte beschäftigt werden können. Es fehlt in der Tat jeder Anhaltspunkt dafür, daß in dieser anderen Filiale nicht genügend Personal vorhanden war und dort eine sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit für zusätzlich eingestellte Mitarbeiter bestand. Was die erzielbaren Einnahmen betrifft, bestehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine durchgreifenden Bedenken, einer Schätzung gemäß § 287 ZPO die zu erwartenden Erlöse aus Kaufverträgen zugrunde zu legen, die in den ersten sechs Wochen nach der tatsächlichen Geschäftsaufnahme zustandegekommen sind. Dem Umstand, daß derartige Vertragsverhältnisse erfahrungsgemäß nicht zur Gänze zeitnah und störungsfrei abgewickelt werden können, kann dabei durch einen entsprechenden Abschlag Rechnung getragen werden. Ist die von der Klägerin vorgetragene Geschäftsentwicklung in den ersten sechs Wochen nach der Betriebsaufnahme erweislich, kann nach allem nicht davon ausgegangen werden, daß greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung völlig fehlen und die Abweisung des Schadensersatzbegehrens der Klägerin in vollem Umfang gerechtfertigt ist.

10

4.

Das angefochtene Urteil kann somit im Umfang der Annahme der Revision keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten tatrichterlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Blumenröhr
Zysk
Hahne
Sprick
Weber-Monecke