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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1985, Az.: BVerwG 1 B 11.85

Nichtzulassungsbeschwerde; Mangelnde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen hinreichender Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage; Voraussetzungen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer Versammlung; Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 11.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 27952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 30.10.1984 - AZ: 7 A 31/84

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierbei muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgebrachte Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Solche Gründe lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

3

Die Sache hat nicht die ihr von der Klägerin zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aus dem Bereich revisiblen Rechts aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Rechtsfrage läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

4

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich nicht aus der Frage, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer Versammlung "unmittelbar gefährdet" im Sinne von § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekannmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790) - VersG - ist. Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, da sie hinreichend geklärt ist. Der Begriff der durch einen bestimmten Sachverhalt - hier: die Durchführung einer Versammlung - bewirkten "unmittelbaren" Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist ein geschichtlich gewachsener, dem Polizei- und Ordnungsrecht des Bundes und der Länder geläufiger Begriff, der den Wahrscheinlichkeitsgrad bezeichnet, welcher Voraussetzung für den jeweils geregelten behördlichen Eingriff ist. Er stellt insofern besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, daß ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens - hier: bei Durchführung einer Versammlung - fast mit Gewißheit zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 45, 51 <57>[BVerwG 26.02.1974 - I C 31/72]). Das gilt insbesondere für den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 VersG; hier sichert das Erfordernis der "unmittelbaren" Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung als Voraussetzung polizeilichen Eingreifens, daß das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht über das Maß hinaus eingeschränkt wird, das zum Schutz der polizeilich zu schützenden Rechtsgüter unerläßlich ist. In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 15 Abs. 1 VersG sei bedeutsam, daß durch das Erfordernis der "Unmittelbarkeit" der Gefahr die Eingriffsvoraussetzungen stärker als im allgemeinen Polizeirecht eingeeng würden (BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 -, EuGRZ 1985, 450 <460>). Der vorliegende Fall läßt keine Einsichten erwarten, die über den beschriebenen Erkenntnisstand hinausführen könnten.

5

Die von der Beschwerde ferner als klärungsbedürftig angesehene Frage der Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch diese Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung zum Polizeirecht hinreichend geklärt. Insbesondere bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, sondern versteht sich von selbst, daß der Wahrscheinlichkeitsgrad, der zum Eingreifen gegen den Nichtstörer im Rahmen des polizeilichen Notstandes erforderlich ist, nicht unter dem Wahrscheinlichkeitsgrad liegt, der - lägen die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes nicht vor - für den Eingriff gegen den Störer erforderlich wäre. Ob nach den bei Erlaß des streitigen Verbots erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorlag - eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung kommt nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht -, ist eine grundsätzlicher Klärung nicht zugängliche Frage des Einzelfalls, die als solche die Revision nicht zu eröffnen vermag.

6

Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ohne hierbei Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach