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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1991, Az.: I ZR 148/89
„Leasing Partner“

Firmenwahrheit; Firmenbezeichnung; Unterscheidungskraft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1991
Aktenzeichen
I ZR 148/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14127
Entscheidungsname
Leasing Partner
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1144 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 1166-1167 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 556-558 (Volltext mit amtl. LS) "Leasing Partner"
  • LM H. 2 / 1992 § 16 UWG Nr. 129
  • MDR 1991, 1158-1159 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1190 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1991, 482-484 (Volltext mit amtl. LS) "Leasing Partner"

Amtlicher Leitsatz

Die Bezeichnung "Leasing-Partner" ist als Firmenbezeichnung für einen Geschäftsbetrieb, der sich mit der Durchführung von Leasinggeschäften befaßt, nicht unterscheidungskräftig.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die sich mit der Durchführung von Leasinggeschäften (insbesondere für Kraftfahrzeuge, aber auch für sonstige bewegliche Anlagegüter) befaßt, wurde unter ihrer Firma "Leasing Partner LPG GmbH & Co. Anlagegüter KG" am 30. November 1984 in das Handelsregister eingetragen. Die bundesweit tätige Beklagte, deren Geschäftsgegenstand ebenfalls das Verleasen beweglicher Wirtschaftsgüter ist, wurde am 6. Dezember 1985 unter ihrer Firma "Leasingpartner Aktiengesellschaft" im Handelsregister eingetragen. Auf Briefbögen verwendete sie auch die Firmenbezeichnung "Leasing Partner Aktiengesellschaft".

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 UWG auf Unterlassung und Löschung ihres Firmennamens in Anspruch. Sie hat die Ansicht vertreten, ihrem Firmenbestandteil "Leasing Partner" komme wegen seines eigenständigen, wortschöpferischen Wertes Unterscheidungskraft zu. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr, da die Beklagte diesen Firmenbestandteil identisch verwende und die Gegenstände der Geschäftsbetriebe der Parteien übereinstimmten; sie - die Klägerin - sei ebenfalls bundesweit, wenn auch schwerpunktmäßig im süddeutschen Raum, tätig.

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Die Klägerin hat beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen,

5

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens die Bezeichnung "Leasing Partner AG" und/oder "Leasingpartner AG" zu benutzen,

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2. in die Löschung ihres im Handelsregister eingetragenen Firmennamens, nämlich "Leasingpartner AG", mit der Maßgabe einzuwilligen, daß bei diesem Firmennamen der Firmenbestandteil "Leasingpartner" wegfällt.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, daß sie nicht mehr wie bisher mit der Bezeichnung "Leasing Partner Aktiengesellschaft", sondern mit "Leasingpartner Aktiengesellschaft" firmiere. Im übrigen komme der Bezeichnung der Klägerin "Leasing Partner" keine Kennzeichnungskraft zu. Es handele sich bei den Wörtern "Leasing" und "Partner" um Gattungsbegriffe der geschäftlichen Umgangssprache. Auch in der Wortzusammensetzung sei der Firmenbestandteil der Klägerin nicht unterscheidungskräftig; die Wörter "Leasing" und "Partner" wirkten in der Firmenbezeichnung der Klägerin wie zufällig aneinandergereiht. Dagegen sei die von ihr verwendete Bezeichnung "Leasingpartner" in der Zusammenschreibung eine eigentümliche, originelle Wortschöpfung.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Firmenabkürzung der Klägerin besitze als einprägsame, sprachliche Wortneuschöpfung hinreichende Kennzeichnungskraft; es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche gemäß § 16 Abs. 1 UWG für begründet erachtet. Es hat auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die Firmenabkürzung der Klägerin habe Kennzeichnungskraft. Auch wenn dem Wort "Partner" überhaupt keine Kennzeichnungskraft zukommen sollte, so gehöre jedoch die gebildete Wortverbindung "Leasing Partner" nicht der Umgangssprache an, sondern werde vom Verkehr als eigenartige, phantasievolle Wortneubildung aufgefaßt; sie habe einen ungebräuchlichen Sinn und sei daher auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Die Wortzusammensetzung gehe über einen bloßen sprachüblichen wortbeschreibenden Inhalt hinaus. "Partner" werde im Sinne eines partnerschaftlichen Verhältnisses verstanden, nicht jedoch auf normale Vertragsbeziehungen eines geschäftlichen Austauschs angewendet. Insofern sei die Bezeichnung der Klägerin ungewöhnlich und bringe eine überraschende, neue Bedeutung. Dem Schutz der Bezeichnung "Leasing Partner" stehe kein Freihaltebedürfnis entgegen. Der Verkehr benötige diese Bezeichnung nicht, um die entsprechenden Verhältnisse richtig beschreiben zu können.

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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Klageabweisung.

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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Leasing Partner" genieße als Bestandteil der Firma der Klägerin Rechtsschutz nach § 16 Abs. 1 UWG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß aus einem Firmenbestandteil auch ohne Verkehrsgeltung gegen eine mit ihm verwechslungsfähige jüngere Bezeichnung vorgegangen werden kann, wenn es sich bei ersterem um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 240 f. - Tabu I; BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 - Fürstenberg; st. Rspr.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen im Streitfall aber nicht erfüllt.

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2. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der in Rede stehende Firmenbestandteil geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Das Berufungsgericht (BU 8) ist davon ausgegangen, daß die Bezeichnung "Leasing Partner" eine verkehrsübliche Abkürzung der Gesamtfirma der Klägerin sei. Zur Begründung hat es in zulässiger Weise (§ 543 Abs. 1 ZPO) auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die dort getroffene Feststellung, die Verwendung der - die Gesamtfirma prägenden - Abkürzung sei naheliegend, liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe auch keine Feststellungen zur tatsächlichen Ingebrauchnahme der besonderen Geschäftsbezeichnung getroffen, greift ebenfalls nicht durch. Es trifft zwar zu, daß der vom Firmennamen unabhängige Schutz für eine besondere Geschäftsbezeichnung eine gesonderte Ingebrauchnahme dieser Bezeichnung voraussetzt. Im Streitfall nimmt die Klägerin jedoch keinen Schutz für eine besondere Geschäftsbezeichnung, die in § 16 Abs. 1 UWG neben den Namen und die Firma gestellt wird, in Anspruch. Es geht hier vielmehr um den Schutz für einen Firmenbestandteil, der aus dem vollständigen Firmennamen abgeleitet ist und der am Schutz der vollen Firmenbezeichnung teilnimmt (vgl. BGHZ 11, 214, 216 f. [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA). Hinsichtlich der Ingebrauchnahme des Firmenbestandteils kommt es deshalb vorliegend allein auf die - hier unstreitige - Ingebrauchnahme des vollen Firmennamens der Klägerin an. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß der in Rede stehende Firmenbestandteil tatsächlich in Alleinstellung oder in besonderer Herausstellung als Firmenschlagwort oder -abkürzung benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, GRUR 1988, 635, 636 = WRP 1988, 440 - Grundcommerz; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 7).

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3. Die vom Berufungsgericht weiter getroffene Feststellung, der Firmenbestandteil "Leasing Partner" weise eine ausreichende Unterscheidungskraft auf, wird von der Revision aber zu Recht als rechtsfehlerhaft gerügt.

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Die Wörter "Leasing" und "Partner" sind für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig, da es sich um rein beschreibende Angaben handelt. Das Wort "Leasing" ist inzwischen sowohl in der deutschen Umgangssprache als auch in Firmenbezeichnungen der Leasingbranche so gebräuchlich, daß es zur betrieblichen Kennzeichnung eines Leasing-Unternehmens ungeeignet erscheint. Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen. Aber auch das Wort "Partner" besitzt keine ausreichende Eigenart, um - was das Berufungsgericht offengelassen hat - vom Verkehr als eindeutiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefaßt zu werden. Es ist in der Geschäftssprache in zahlreichen Wortverbindungen (wie Vertragspartner, Verhandlungspartner u.a.) gebräuchlich und hat einen rein beschreibenden Charakter.

18

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besitzt die Verbindung der Wörter "Leasing" und "Partner" ebenfalls keine hinreichende Unterscheidungskraft als Firmenbezeichnung für einen Geschäftsbetrieb, der sich mit der Durchführung von Leasinggeschäften befaßt. Eine ausreichende Unterscheidungskraft wäre nur anzunehmen, wenn es sich um eine eigenartige, phantasievolle Zusammensetzung dieser beiden Begriffe handelte, die der Verkehr als individuellen Herkunftshinweis auffassen würde (BGH, Urt. v. 12.6.1986 - I ZR 70/84, GRUR 1988, 319, 320 - Video-Rent m.w.N.). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden; vielmehr ergibt auch die Wortzusammenfügung - sowohl getrennt als auch zusammengeschrieben - eine sprachliche Bezeichnung beschreibenden Inhalts. Die beiden Wörter werden nämlich auch in ihrer Kombination nur entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Wortsinn verwendet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Bezeichnung der Klägerin sei deshalb ungewöhnlich und bringe eine überraschende, neue Bedeutung, weil "Partner" im Sinne eines partnerschaftlichen Verhältnisses und nicht im Sinne einer normalen Geschäftsbeziehung im Rahmen eines geschäftlichen Austauschverhältnisses verstanden werde, kann nicht geteilt werden. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend beachtet, daß die sprachliche Bedeutung des Wortes "Partner" sich nicht auf den Vertragspartner, d.h. auf den Partner eines konkreten Austauschgeschäftes, beschränkt, sondern im Verkehr auch allgemein im Sinne von Geschäftspartner verstanden wird, und zwar in dem vom Landgericht angenommenen Sinne einer guten Adresse für Abschlüsse in einem bestimmten Geschäftsbereich. In diesem Sinne wird das Wort erfahrungsgemäß auch zur Firmenkennzeichnung verwendet. Es ist deshalb auch nicht ungewöhnlich, daß sich ein Unternehmen als Partner für Leasinggeschäfte bezeichnet. Daß die Bezeichnung "Leasing Partner" in den Fachkreisen als Sachbezeichnung aufgefaßt wird, läßt sich auch dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten Prof. Dr. B. entnehmen. Dort wird unter Vorlage von Ablichtungen aus dem Branchen-Telefonbuch 1986/87 ausgeführt, daß allein im Raum München außer der Klägerin drei weitere Firmen die in Rede stehende Wortkombination in beschreibendem Sinne in ihrer Werbung benutzen; zum Beispiel "Leasing heißt Partner sein", "Ihr Leasing-Partner" und "Ihr kompetenter Leasingpartner". Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß es sich hier um eine eigentümliche sprachliche Neuschöpfung handelt. Die angeführten Beispiele belegen zudem, daß entgegen der Ansicht der Revision ein schutzwürdiges Freihaltebedürfnis an der Wortkombination anzuerkennen ist.

19

III. Das Berufungsurteil war danach unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.