Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1991, Az.: II ZR 247/90
KG; Abtretung; Treuhandverhältnis; Treuhandkommanditistin; Publikumskommanditgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1991
- Aktenzeichen
- II ZR 247/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 1814-1816 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1872-1874 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 1 / 1992 § 161 HGB Nr. 110
- MDR 1992, 35 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2906-2908 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1502-1505 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, 1211-1214 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wieweit die Abtretung von Ansprüchen aus dem Treuhandverhältnis wirksam ist, wenn eine Treuhandkommanditistin sie mit der Publikumskommanditgesellschaft vereinbart, bevor die Kriterien eingetreten sind, unter denen die Treuhandkommanditistin die Zeichnungsbeträge der Treugeber an die Gesellschaft weiterleiten darf.
Tatbestand:
Der Kläger zu 1 ist Konkursverwalter des Vermögens der R. N. Nr. 15 mbH & Co. KG, die am 11. Mai 1981 als sogenannte Publikumsgesellschaft gegründet wurde und deren Gesellschafter die Beteiligungsgesellschaft N. Nr. 15 mbH als Komplementärin sowie die H. W. & Co. (H. -KG) als Treuhandkommanditistin sind. Der Kläger zu 2 ist Konkursverwalter über das Vermögen der H.-KG. Gegenstand des Unternehmens der R. KG war der Erwerb und der Betrieb eines Erdgastankers. Es war vorgesehen, daß die Kapitaleinlage der H. -KG, die zunächst 10.000,-- DM betrug, bis ca. 112.000.000,-- DM erhöht werden konnte.
Die auf dem Kapitalmarkt geworbenen Anlageinteressenten schlossen mit der H.-KG Treuhandverträge ab, in denen die H.-KG sich verpflichtete, sich im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers an der R. KG zu beteiligen und bei dieser Gesellschaft die Einlage erst einzuzahlen, wenn die gesondert vereinbarten Mittelfreigabekriterien erfüllt waren. Nach § 5 dieses Vertrages hatten die Treugeber die Kapitalbeträge zu den in den Beitrittserklärungen genannten Terminen auf ein Konto der Treuhänderin einzuzahlen und bei nicht rechtzeitiger Zahlung 8 % Verzugszinsen zu entrichten.
Die H.-KG hatte gemäß § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ihre Kommanditeinlage auf Anforderung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu leisten, wenn und soweit die Freigabekriterien erfüllt waren, und bei nicht rechtzeitiger Erfüllung ebenfalls 8 % Verzugszinsen zu zahlen. Unter § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages heißt es ferner, daß die Kommanditistin bereits jetzt die ihr gegen ihre Treugeber zustehenden Zahlungsansprüche erfüllungshalber an die Gesellschaft abtritt. Am 6. Juni 1981 erklärte der Beklagte seinen Beitritt mit einer Einlage in Höhe von 103.000,-- DM, von denen 18.000,-- DM nach Annahme, 25.000,-- DM am 10. März 1982 und jeweils 20.000,-- DM am 10. November 1981, 10. März 1983 und 10. März 1984 zu entrichten waren. Die letzte Rate hat der Beklagte bisher nicht bezahlt.
Am 15. April 1985 wurde über das Vermögen der R. KG, am 31. Juli 1989 über das ihrer Kommanditistin, der H. -KG, das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1986 teilte Rechtsanwalt He. dem Kläger zu 1 mit, daß er ihm namens und im Auftrage der H.-KG Zinsansprüche auf Einzahlungsraten, die in den Jahren 1982 und 1983 fällig geworden sind, abtrete. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1989 bestätigte der Kläger zu 2 dem Kläger zu 1 diese Abtretung und trat ihm zusätzlich die Zinsansprüche auf Einzahlungsraten ab, die in den Jahren 1981 und 1984 fällig geworden waren.
Am 11. September 1989 hat der Kläger zu 1 im Konkurs der H. -KG ausstehende Kommanditeinlagen in Höhe von insgesamt 36.917.478,73 DM sowie ausstehende 8 % Zinsen auf diese Forderung für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. Juli 1989 in Höhe von 13.528.991, 66 DM zur Konkurstabelle angemeldet.
Der Kläger zu 1 hat Klage auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 9.173, 33 DM erhoben, die bis zum 30. September 1989 entstanden sein sollen. Von diesem Gesamtbetrag entfallen auf die Rate des Jahres 1982 222, 22 DM, des Jahres 1983 62, 22 DM und auf die noch nicht entrichtete des Jahres 1984 8.888,89 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist der Kläger zu 2 dem Verfahren mit dem Antrage beigetreten, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.173, 33 DM zu zahlen. Er macht in dieser Höhe einen Anspruch der H.-KG auf Freistellung von ihrer Zinsverbindlichkeit gegenüber der R. KG geltend, der sich nach Eröffnung des Konkursverfahrens in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben soll. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu 1 zurück- und die Klage des Klägers zu 2 als unzulässig abgewiesen. Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers zu 1 führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht der Vorinstanzen ist die Klage des Klägers zu 1 unbegründet, weil ein Anspruch der H.-KG auf Zahlung von Verzugszinsen nicht auf die R. KG übergegangen ist. Die Regelung des § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Treuhandkommanditistin bereits mit dessen Abschluß ihre künftigen Ansprüche gegen die Treugeber an die Gesellschaft abtrat, sei wegen Verstoßes gegen § 399 BGB unwirksam. Die Treuhandkommanditistin habe gemäß § 2 Abs. 2 des Treuhandvertrages und § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ihre Einlageverpflichtung gegenüber der R. KG mit den von den Treugebern zur Verfügung gestellten Zeichnungsbeträgen erst dann erfüllen dürfen, wenn die zum Schutz der Treugeber vereinbarten Voraussetzungen vorlagen. Die vor Eintritt dieser Voraussetzungen vereinbarte Abtretung des Anspruchs auf die Zeichnungsbeträge sei nach § 399 BGB ausgeschlossen, weil sie dessen Inhalt verändere; denn sie vereitle die vorgesehene Kontrolle durch die Treuhandkommanditistin und laufe deshalb den schutzwürdigen Interessen der Treugeber zuwider.
2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision des Klägers zu 1 im Ergebnis mit Erfolg.
a) Die Rhenania KG gehört zu den Publikumskommanditgesellschaften, deren Gesellschaftsverträge das Revisionsgericht selbständig nach objektivem Erklärungsbefund auszulegen hat (vgl. Sen.Urt. v. 22. Januar 1979 - II ZR 185/78, WM 1979, 612, 613; v. 16. November 1981 - II ZR 213/81, WM 1982, 40, 41 = ZIP 1982, 54). Diese Auslegung bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß nämlich die Abtretung, die die Gesellschafter in § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages vereinbart haben, nach § 399 BGB den Anspruch auf die Zeichnungsbeträge, den die Treuhandkommanditistin gegen ihre Treugeber hat, nicht erfaßt. Leistungsinhalt dieser Ansprüche ist eine Zweckbindung. Zwar sind die Zeichnungsbeträge als Einlage für die R. KG bestimmt. Einzahlen durfte die Treuhandkommanditistin die Einlagen aber erst, wenn die Mittelfreigabekriterien erfüllt und damit die erweiterte Einlageverpflichtung wirksam geworden war und wenn zusätzlich entsprechend einer Investitions- und Finanzierungsrechnung Zahlungen anstanden. Dieser Zweckbestimmung würde widersprochen und der Leistungsinhalt im Sinne des § 399 BGB verändert, wenn der Anspruch auf die Zeichnungsbeträge auf die R. KG hätte übergehen können, bevor die Einzahlungsvoraussetzungen vorlagen und ohne daß die Treuhandkommanditistin eine Kontrolltätigkeit ausüben konnte (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1978 - VII ZR 331/75, WM 1978, 553).
§ 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages läßt sich auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auslegen, wonach die Einlageverpflichtung aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Mittelfreigabevoraussetzungen ist. Eine solche Auslegung verbietet sich - wie das Berufungsgericht zutreffend sieht - deshalb, weil die Kontrolltätigkeit der Treuhandkommanditistin mit der unbedingten Erweiterung ihrer Einlagepflicht nicht beendet war. Auch nach Freigabe der Mittel war die Treuhandkommanditistin den Treugebern verpflichtet, Zahlungen nur entsprechend der prospektgerechten detaillierten Investitions- und Finanzierungsrechnung zu leisten; solange Zahlungen nach dieser Rechnung nicht anstanden, war die Einlage der Kommanditistin nicht fällig. Das Berufungsgericht war nach alledem zu Recht der Ansicht, daß der mit der Leistung an die Treuhandkommanditistin verfolgte Zweck, im Verhältnis zu den Treugebern sicherzustellen, daß der R. KG Gelder nicht unkontrolliert zuflossen, es ausschloß, daß dieser die Ansprüche auf die Zeichnungsbeträge abgetreten wurden.
b) Das Berufungsgericht verkennt allerdings, daß die vorstehende Beurteilung für den vorliegenden Fall nichts h.ergibt, weil es nicht um Zeichnungsbeträge geht, deren Weiterleitung an die R. KG die Treuhandkommanditistin im Interesse der Treugeber zu kontrollieren hatte. Der Kläger zu 1 macht nicht den Anspruch auf Zeichnungsbeträge, sondern den in der Person der Treuhandkommanditistin entstandenen Anspruch auf Verzugszinsen geltend. Hinsichtlich dieser Leistung bestand keine Zweckbindung im Interesse der Treugeber; die Treuhandkommanditistin konnte den Zins, der ihren Verzugsschaden ausglich, im Verhältnis zu den Treugebern nach Belieben verwenden und deshalb der R. KG schon zu einer Zeit überlassen, in der die Freigabekriterien noch nicht erfüllt waren. Somit war auch nicht nach § 399 BGB ausgeschlossen, daß die Treuhandkommanditistin den Anspruch auf den Verzugszins schon im Gesellschaftsvertrag an die R. KG abtrat. Daß die Abtretung schon bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages und damit zu einem Zeitpunkt vereinbart wurde, als weder die Forderungen, die abgetreten wurden, noch die Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung das geschah, entstanden waren, ist rechtlich unbedenklich. Es reicht aus, daß die abgetretenen künftigen Forderungen aus dem Treuhandverhältnis bestimmbar waren. Auf die Frage, ob die Treuhandkommanditistin mehr an Zinsen abgetreten hat, als die R. KG zu fordern hatte, kommt es im Verhältnis zum Treugeber nicht an; denn für die Höhe seiner Verbindlichkeit ist sie ohne Bedeutung. Die Frage berührt allein die Rechtsbeziehungen zwischen Treuhandkommanditistin und R. KG.
3. Das Berufungsgericht hat allerdings mit einer Hilfserwägung den Standpunkt vertreten, daß die Treuhandkommanditistin keinen Anspruch auf Verzugszinsen hatte, den sie der R. KG hätte abtreten können. Aus dem Zusammenhang von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag - so das Berufungsgericht - ergebe sich, daß die Treuhandkommanditistin nur insoweit einen Anspruch auf Verzugszinsen gehabt habe, als sie ihrerseits der R. KG welche schuldete; das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die in § 5 Abs. 2 des Treuhandvertrages vereinbarte Verpflichtung der Treugeber zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % gewinne ihren Sinn und ihre innere Berechtigung aus der korrespondierenden Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Treuhandkommanditistin dieselbe Verpflichtung trifft. Hieraus folge, daß die Treuhandkommanditistin eine sie treffende Ersatzpflicht an die Treugeber sollte weitergeben, nicht aber unabhängig von einer solchen Verpflichtung und somit ohne Schaden einen eigenständigen Anspruch auf Ausgleich eines Verzugsschadens sollte geltend machen können.
Diese Beurteilung greift die Revision ebenfalls mit Erfolg an. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich die Treugeber in ihrer Beitrittserklärung sowie in § 5 Abs. 2 des Treuhandvertrages verpflichtet haben, der Treuhandkommanditistin Verzugszinsen in Höhe von 8 % zu zahlen, sofern sie ihren Einzahlungsverpflichtungen nicht zu den in der Beitrittserklärung kalendermäßig festgelegten Zeitpunkten nachkommen sollten. Ein Zahlungsverzug der Treuhandkommanditistin gegenüber der R. KG war weder nach der Beitrittserklärung noch nach dem Treuhandvertrag Voraussetzung dieser Zinspflicht. Vielmehr ergab sich aus § 2 Abs. 2 des Treuhandvertrages deutlich, daß die Treugeber mindestens die ersten Raten der Zeichnungsbeträge der Treuhandkommanditistin als Vorschuß schuldeten, bevor diese ihrerseits verpflichtet war, die Einlage zu zahlen. Denn hätten die Zeichnungsbeträge sich nicht in der Verfügungsmacht der Treuhandkommanditistin befinden sollen, hätten keine Kriterien vereinbart zu werden brauchen, unter denen die Beträge der R. KG als Einlage zur Verfügung gestellt werden durften. Vor Erfüllung dieser Kriterien war ein Verzugsschaden der Treuhandkommanditistin schlechterdings ausgeschlossen; denn ohne daß die Kriterien erfüllt waren, war wegen der aufschiebenden Bedingung sowohl die Einlageverpflichtung wie die Außenhaftung der Kommanditistin gegenüber den Gläubigern der R. KG ausgeschlossen. Die in Beitrittserklärung und Treuhandvertrag gleichwohl vorgesehene Verzinsung der Zeichnungsbeträge hat,.jedenfalls soweit es um die ersten Raten geht, den Zweck, als Druckmittel deren pünktliche Zahlung sicherzustellen. Sie hat deshalb mehr den Charakter einer Vertragsstrafe (vgl. BGHZ 49, 84, 89). Gegen eine solche bestehen ebensowenig rechtliche Bedenken, wie daß bei einem pauschalierten Schadensersatz der Fall wäre.
Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle. Da die Anleger das Vertragswerk nicht individuell aushandeln, vielmehr nur, wie sie es vorfinden, übernehmen können, sind unter dem Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle Klauseln unwirksam, wenn mit ihnen ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründergesellschafter verfolgt und die berechtigten Interessen der Anleger unangemessen und unbillig beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 64, 238, 241; 84, 11, 14). Von einer derartigen Störung des Interessenausgleichs kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Nach der Regelung stehen der Treuhandkommanditistin zwar möglicherweise Verzugszinsen zu, ohne daß bei ihr ein Schaden, der auszugleichen wäre, eingetreten ist. Mit dieser Zinspflicht werden aber nicht einseitig die Interessen der Treuhandkommanditistin verfolgt; sie hat vielmehr einen sachlichen Grund und beeinträchtigt die Interessen der Anleger deshalb nicht unangemessen, weil diese ihr durch pünktliche Zahlung entgehen können. Der sachliche Grund, weshalb die Treugeber durch eine anderenfalls drohende Zinslast zur pünktlichen Zahlung der Zeichnungsbeträge angehalten werden sollten, bestand darin, die Treuhandkommanditistin in die Lage zu versetzen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks benötigten Gelder verfügbar zu haben, sobald von der R. KG die Voraussetzungen für die Auszahlung geschaffen waren. Daran interessiert, daß das Projekt nicht infolge Zahlungsverzugs und Geldmangels scheiterte, mußten nicht nur die Gründungsgesellschafter, sondern auch die Treugeber und von denen wiederum insbesondere diejenigen sein, die ihre Beiträge pünktlich erbracht hatten. Von einer unangemessenen unbilligen Beeinträchtigung der Interessen der Anleger zugunsten der Gründer kann nach alledem keine Rede sein.
4. Eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers zu 1 ist dem Senat nicht möglich, da Feststellungen zur Höhe des Zinsanspruchs fehlen, der auf die R. KG übergegangen ist. Damit das Berufungsgericht diese Feststellungen nachholen kann, wird die Sache zurückverwiesen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, worauf es bereits selbst hingewiesen hat, daß nämlich der Kommanditist seine Einlage nach Auflösung der Gesellschaft nur noch schuldet, soweit sie für die Zwecke der Abwicklung benötigt wird (vgl. Sen.Urt. v. 3. Februar 1977 - II ZR 201/75, WM 1977, 617, 618; v. 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898; v. 5. November 1979 - II ZR 145/78, WM 1980, 332, 333). Mehr als die Treuhandkommanditistin in dieser Zeit als Einlage schuldet, kann sie von den Treugebern nicht als Vorschuß fordern, so daß auch die Zinspflicht durch die Höhe des nach Auflösung noch geschuldeten Zeichnungsbetrages bestimmt wird. Sollte die Einlage der Treuhandkommanditistin gestundet worden sein, bis in einem Prozeß mit dem Hauptgläubiger geklärt ist, ob sie zu dessen Befriedigung benötigt wird, so dürften bis dahin die Treugeber mit der Erfüllung ihrer Vorschußpflicht ebenfalls nicht im Verzuge sein. Denn im Abwicklungsstadium geht es nicht um die Verwirklichung des ursprünglichen Gesellschaftszwecks, der forderte, daß die Treuhandkommanditistin über die Mittel verfügte, bevor die Investitionen anstanden. Dasselbe gilt, wenn - wie der Beklagte behauptet - zwischen der Treuhandkommanditistin und den Treugebern eine Stundung vereinbart worden sein sollte.
II. Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage des Klägers zu 2 als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger zu 2 erst in der Berufungsinstanz beigetreten ist, der Beklagte diesem Beitritt nicht zugestimmt hat und weil der Kläger zu 2 einen Streitgegenstand eingeführt habe, der bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei; diese Änderung der Klage sei nicht sachdienlich und deshalb nach § 263 ZPO unzulässig. Diese Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Auftreten einer weiteren Partei als Kläger unter den für eine Klageänderung geltenden Voraussetzungen des 263 ZPO auch noch in der Berufungsinstanz zulässig sein (vgl. BGHZ 65, 264, 268) [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]. Da der Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, konnte das Berufungsgericht sie nur zulassen, wenn sie sachdienlich war. Die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung als sachdienlich zuzulassen ist, liegt im Ermessen des Tatrichters. Seine Ermessensausübung kann nur daraufhin überprüft werden, ob er den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGHZ 53, 24, 28). Das ist hier nicht der Fall.
Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulassung einer Klageänderung ist die Prozeßwirtschaftlichkeit. Die Änderung ist sachdienlich, wenn und soweit ihre Zulassung bei objektiver Beurteilung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Die Zulässigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen nötig werden und auf diese Weise die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, wenn man ihr stattgibt. Die Sachdienlichkeit ist im allgemeinen nur dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 1986 II ZR 237/85, WM 1986, 1200 m.w.N.).
Einen völlig neuen Streitstoff, für dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann, hat der Kläger zu 2 nach Meinung des Berufungsgerichts insofern in den Prozeß eingeführt, als er seine Klage auf den der Treuhandkommanditistin nach § 10 des Treuhandvertrages zustehenden Freistellungsanspruch gründet. Die Revision stellt zu Unrecht in Abrede, daß der Kläger zu 2 mit diesem Freistellungsanspruch einen neuen Streitgegenstand in den Prozeß eingeführt hat. Gegenstand der Klage des Klägers zu 1 ist der Zinsanspruch, der ursprünglich der Treuhandkommanditistin zustand, weil der Beklagte ihr gegenüber die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten hat. Die Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs der Treuhandkommanditistin gehen weiter. Zwar ist auch für diesen Anspruch erforderlich, daß der Beklagte sich in Verzug befand. Weitere Voraussetzung ist aber, daß für die Treuhandkommanditistin eine Verpflichtung gegenüber der R. KG entstanden ist, von deren Erfüllung sie freigestellt werden kann. Dafür ist erforderlich, daß die Treuhandkommanditistin und der Beklagte gleichzeitig im Verzuge waren. Verzug setzte bei der Treuhandkommanditistin die Erfüllung der Freigabekriterien, Anfordern der Einlage und Mahnung voraus. Sollten diese Voraussetzungen erst nach Verzugseintritt beim Beklagten oder, wie dieser behauptet, gar nicht geschaffen worden sein, so schuldet der Beklagte der Treuhandkommanditistin an Freistellung weniger, als die Treuhandkommanditistin selbst als Zinsanspruch erlangt und an die R. KG abgetreten hat. Für den Grund des Anspruchs, den der Kläger zu 1 gegen die Treuhandkommanditistin geltend macht und von dem diese freigestellt werden soll, gibt das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nichts her. Es ist deshalb rechtlich unbedenklich, daß das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit verneint hat.