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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1996, Az.: IX ZR 229/95

Bürgschaft; Höchstbetragsbürgschaft; Künftige Ansprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1996
Aktenzeichen
IX ZR 229/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 1578-1579 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 1871 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 835-836 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 922 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2369-2370 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1996, 419 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1996, 1391-1393 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1996, 242
  • ZIP 1996, A73 (Kurzinformation)
  • ZIP 1996, 1289-1291 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch zukünftige Ansprüche können den Anlaß für eine wirksame formularmäßige Höchstbetragsbürgschaft geben, sofern der Bürge bei Übernahme der Haftung weiß, aus welchem Grund und bis zu welcher Höhe diese Forderungen entstehen werden.

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Beklagten betrieb ein Werbestudio als Einzelkaufmann. Seit 1988 verhandelte er mit der Klägerin wegen der Übernahme der bis dahin bei einem anderen Kreditinstitut laufenden Darlehensverträge und gründete als weiteres Unternehmen die C. Werbung GmbH.

2

Die Klägerin erklärte sich schließlich zu einer Gesamtfinanzierung bereit, verlangte jedoch als Sicherheiten Bürgschaften beider Eheleute. Am 17. April 1989 unterzeichnete die Beklagte eine formularmäßig gestaltete Urkunde, in der sie die Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung gegen die C. Werbung GmbH sowie den einzelkaufmännischen Betrieb ihres Ehemannes bis zum Betrag von 150.000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten übernahm. Dies geschah in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluß des Kreditvertrages Nr. 26 026 700.

3

In der Folgezeit gewährte die Klägerin eine Reihe weiterer Kredite, unter anderem einen privaten Kontokorrentkredit über 20.000 DM (Nr. 25 575 900) an den Ehemann der Beklagten am 19. April 1989, ein geschäftliches Darlehen zu Festkonditionen in Höhe von 32.500 DM (Nr. 25 200 530) ebenfalls an den Ehemann am 14. Juli 1989, einen Kredit in Höhe von 197.968, 99 DM (Nr. 25 200 533) an "Firma C. Werbung J. H. am 12. Oktober 1989.

4

Im März 1992 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin stellte alle Kredite fällig und errechnete offene Forderungen gegen die GmbH und den Ehemann der Beklagten von insgesamt über 675.000 DM, darin eingeschlossen auf dem Privatkonto Nr. 25 575 900 19.773, 43 DM, auf dem Konto Nr. 25 200 530 21.000 DM, auf dem Konto Nr. 25 200 533 178.674, 52 DM.

5

Die Klägerin hat beide Eheleute aus ihren Bürgschaften in Anspruch genommen und gegen den Ehemann ein rechtskräftiges Versäumnisurteil in Höhe von 250.000 DM erwirkt. Ihren Anspruch aus der Bürgschaft der Beklagten stützt die Klägerin auf die Forderung aus dem Konto mit der End-Nr. 533 sowie hilfsweise auf die Salden der Konten mit End-Nr. 900 und 530. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Diese erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg; die Klage ist unbegründet.

7

I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sie habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, worauf sich die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft beziehe. Diese bestimme die Haftung hinsichtlich der maßgeblichen Hauptforderung inhaltlich in genügender Weise. Die Ausdehnung auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sei jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Haftung des Bürgen auf einen Höchstbetrag begrenzt werde.

8

Der Bürgschaftsvertrag sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es fehle schon an einem besonders groben Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit der Beklagten; diese sei aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie der Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes zudem nicht geschäftsunerfahren gewesen. Zusätzliche die Entscheidungsfreiheit der Bürgin beeinträchtigende Umstände, die die Klägerin sich zurechnen lassen müsse, hätten nicht vorgelegen. Da die Bürgschaft nicht nur dem Schutz vor Vermögensverschiebungen gedient habe, sondern auch die Haftungsmasse habe erweitern sollen, sei die Klägerin nicht nach § 242 BGB gehindert, ihren Anspruch durchzusetzen.

9

II. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zu §§ 138 Abs. 1, 242 BGB an. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Bürgschaftsvertrag im Streitfall nicht gegen die guten Sitten verstoße, steht indessen im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 128, 230, 232 ff [BGH 05.01.1995 - IX ZR 85/94]; Urt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53 [BGH 02.11.1995 - IX ZR 222/94]; v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519; v. 25. April 1996 - IX ZR 177/95, z.V.b. in BGHZ). Ob die Klägerin dagegen mit der Durchsetzung des Anspruchs aus der Bürgschaft rechtsmißbräuchlich handelt, braucht nicht entschieden zu werden. Die Revision hat schon deshalb Erfolg, weil die den Umfang der Bürgenhaftung betreffende Formularklausel die Kreditforderungen nicht wirksam einbezogen hat, die die Grundlage des erhobenen Anspruchs bilden.

10

1. Die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zum Hauptschuldner benachteiligt trotz der Begrenzung auf einen Höchstbetrag den Bürgen entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).

11

a) Der Senat hat im Urteil vom 18. Mai 1995 (IX ZR 108/94, WM 1995, 1397, 1401) - das noch nicht veröffentlicht war, als das Berufungsurteil erging - die weite Zweckerklärung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beanstandet, weil sie mit der gesetzlichen Bestimmung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB nicht zu vereinbaren ist. Diese schützt den Bürgen davor, für neue Schulden einzustehen, deren Entstehung und ordnungsgemäße Tilgung er nicht beeinflussen kann. Die Vorschrift soll verhindern, daß der Bürge durch Maßnahmen des Hauptschuldners und des Gläubigers, an denen er nicht mitwirkt, in eine für ihn unübersehbare Haftung gerät. Wegen dieses Verbots der Fremddisposition über die Bürgenschuld ist eine formularmäßige Ausdehnung der Verpflichtung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung grundsätzlich nach § 9 AGBG unwirksam, soweit sie Forderungen aus künftigen Verträgen und nachträglichen Vertragsänderungen betrifft. Der Bürge wird lediglich dann nicht unbillig benachteiligt, wenn er selbst in der Lage ist, Erweiterungen der Hauptschuld zu verhindern (Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, z.V.b. in BGHZ).

12

b) Wäre die umfassende Haftungsklausel bei Höchstbetragsbürgschaften zulässig, könnten Gläubiger und Hauptschuldner nach Erteilung der Bürgschaft in unbeschränktem Umfang neue Verbindlichkeiten begründen, die alle in Höhe der vereinbarten Haftungssumme von der Bürgschaft gedeckt wären. Für den Bürgen wäre demzufolge das Risiko, anstelle des Hauptschuldners leisten zu müssen, im Zeitpunkt der Begründung seiner Verbindlichkeit nicht abschätzbar. Es könnte selbst bei zwischenzeitlicher Tilgung aller Gläubigeransprüche jederzeit wieder aufleben, solange der Bürge den Vertrag nicht kündigt. Eine so geartete Regelung ist mit Inhalt und Ziel des § 767 BGB nicht zu vereinbaren. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Bürge eine Erhöhung der ursprünglichen Hauptforderung mit Wirkung gegen seine Person nur hinzunehmen, soweit sie auf einem Verschulden des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger beruht oder bestimmte Kosten der Rechtsverfolgung betrifft (§ 767 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann eine Erweiterung der Verpflichtung des Bürgen ohne seine Zustimmung grundsätzlich nicht begründet werden. Auf diese Weise wird der Schutz seiner Privatautonomie sichergestellt (zutreffend Horn, Festschrift für Merz S. 217, 225). Eine Bestimmung, die im Gegensatz dazu es dem Gläubiger gestattet, innerhalb eines Haftungshöchstbetrages unbeschränkt zukünftige Forderungen der Haftung des Bürgen zu unterlegen, entfernt sich von dem gesetzlichen Leitbild so weit, daß sie mit dem Grundgedanken der im BGB getroffenen Regelung nicht mehr vereinbar ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Aus diesen Gründen ist - wie der Senat bereits mit Urteil vom 7. März 1996 (IX ZR 43/95, WM 1996, 766) entschieden hat - die formularmäßige Erstreckung der Bürgenhaftung über diejenigen Forderungen hinaus, die Anlaß zur Verbürgung gaben, auf zukünftige Ansprüche des Gläubigers unwirksam.

13

2. Für die Kreditforderungen, die der Klage zugrunde liegen, hat die Beklagte nicht einzustehen.

14

a) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, die Bürgschaft sei zusammen mit der Unterzeichnung des Kreditvertrages Nr. 26 026 700 - der offenbar die neu gegründete GmbH betraf - erteilt worden. Daraus allein ergibt sich kein Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Forderungen aus Geschäftskrediten, die erst erhebliche Zeit nach Erteilung der Bürgschaft begründet wurden. Dies gilt sowohl für den Darlehensvertrag mit der End-Nr. 533, welcher nicht mit der GmbH, sondern dem Ehemann der Beklagten als Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens am 12. Oktober 1989 geschlossen wurde, als auch für die Forderung aus dem Vertrag vom 14. Juli 1989 (End-Nr. 530). Auf Ansprüche aus dem Vertrag vom 19. April 1989 (End-Nr. 900) erstreckt sich die Bürgschaft ohnehin nicht, weil sie nur Geschäftskredite und keine privaten Verbindlichkeiten des Ehemannes der Beklagten sichert.

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b) Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung erklärt, sie hätte, wenn ihr die inzwischen vollzogene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter bekannt gewesen wäre, bereits dort dargelegt, daß die im Jahre 1989 vollzogene Umschuldung Anlaß für die Bürgschaft gewesen sei und die Beklagte dies gewußt habe. Mit dem Vertrag vom 14. Juli 1989 (End-Nr. 530) sei ein Teil des Kreditengagements bei der Sparkasse übernommen worden. Dieses Vorbringen vermag indessen eine Haftung der Beklagten auch für diese Forderung nicht zu begründen.

16

§ 9 AGBG schließt allerdings nicht generell aus, daß eine formularmäßig auf alle Forderungen aus einer Geschäftsverbindung bezogene Bürgschaft auch einen zukünftigen Anspruch wirksam erfaßt. Das berechtigte Interesse des Bürgen, nicht für Forderungen einstehen zu müssen, deren Inhalt und Umfang er bei Erteilung seiner Willenserklärung nicht absehen kann, ist bei zukünftigen Ansprüchen dann gewahrt, wenn der Kreis der Hauptschulden, auf die sich seine Verpflichtung bezieht, nach Grund und Umfang von Anfang an klar und übersichtlich abgesteckt ist. Der Bürge muß aufgrund der Erklärungen der Bank oder aus eigener Kenntnis wissen, welche nach Gegenstand und Grund individualisierten Forderungen in die Haftung einbezogen werden sollen, damit er genau erkennen kann, welches Risiko er in dieser Hinsicht auf sich nimmt.

17

Dazu hätte die Klägerin im Streitfall die Beklagte vor Unterzeichnung der Bürgschaft darauf hinweisen müssen, daß zur Umschuldung die Gewährung des Darlehens gehörte, das dann am 13. Juli 1989 gewährt wurde. Eine solche Erläuterung war nur dann entbehrlich, wenn der Beklagten dieser Sachverhalt aus eigener Kenntnis der Geschäftsvorgänge bekannt war. Da die Revisionserwiderung entsprechende Voraussetzungen nicht dargetan hat, ist dieses Darlehen nicht von der formularmäßig gegebenen Bürgschaft gedeckt.

18

3. Die eingeschränkte Wirksamkeit der den Haftungsumfang betreffenden Formularklausel gilt bereits im Streitfall, obwohl der Senat die Bestimmung früher in weiterem Umfang als gültig angesehen hat. Der mit der Entscheidung verbundenen Rückwirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt stehen verfassungsrechtliche Gründe nicht entgegen. Das hat der Senat im Urteil vom 18. Januar 1996 (IX ZR 69/95, WM 1996, 436, 437 f [BGH 18.01.1996 - IX ZR 69/95]; vgl. auch Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, WM 1996, 762, 765 f) [BGH 29.02.1996 - IX ZR 153/95], im einzelnen begründet; die dortigen Erwägungen gelten hier entsprechend.

19

III. Danach kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Klageabweisung durch das Landgericht ist im Ergebnis zu bestätigen.