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§ 31 NVerfSchG - Übermittlung zur Strafverfolgung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden des Landes, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.

(2) Besonders schwere Straftaten gemäß Absatz 1 sind

  1. 1.

    Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, und

  2. 2.

    Straftaten gemäß den §§ 95, 100a, 106 und 109e StGB.