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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1997, Az.: XII ZB 150/97

Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung; Glaubhaftmachung einer Erkrankung des Prozessbevollmächtgten mit einer eidesstattlichen Versicherung; Zurechnenbares Verschulden eines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1997
Aktenzeichen
XII ZB 150/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.09.1997
LG Berlin - 15.05.1997

Fundstellen

  • JurBüro 1999, 220-221
  • NJW-RR 1998, 639 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 26. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. September 1997 aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Der Beklagte ist ohne ihm zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S. (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert gewesen, die am 11. August 1997 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, § 233 ZPO.

2

Aufgrund eidesstattlicher Versicherung von Rechtsanwalt S. ist glaubhaft gemacht, daß dieser am 9. August 1997 (Sonnabend) an einem grippalen Infekt mit Fieber erkrankt und deswegen bis 12. August 1997 (Dienstag) arbeitsunfähig gewesen ist. Am Nachmittag des 11. August 1997 hat er sich nur kurzfristig in seine Kanzlei begeben, um eilige Post zu unterzeichnen, darunter auch den büroseitig vorbereiteten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache. Dieser noch rechtzeitig eingegangene Antrag ist mangels Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgelehnt worden.

3

Es ist davon auszugehen, daß Rechtsanwalt S. durch eine plötzlich aufgetretene, nicht vorhersehbare Erkrankung, die ihrer Art nach nicht erforderlich machte, für eine Vertretung zu sorgen (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 26. Februar 1996 II ZB 7/95 NJW 1996, 1540; Zöller/Greger ZPO 20. Aufl., § 233 Rdn. 23 unter Krankheit, jeweils m.w.N.), an der fristgerechten Begründung der Berufung gehindert war. Soweit er am Nachmittag des 11. August 1997 einen Antrag auf Fristverlängerung unterzeichnet hat, ist schon nicht auszuschließen, daß er nur infolge seiner Erkrankung die fehlende Angabe eines erheblichen Grundes nicht bemerkt hat. Jedenfalls hat er mit diesem Antrag eine Maßnahme getroffen, zu der er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht verpflichtet war, so daß der dabei aufgetretene Fehler ihm nicht angelastet werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1989 IVa ZB 7/89 NJW 1990, 188; Senatsbeschluß vom 8. April 1992 XII ZB 34/92 NJW-RR 1992, 1020).

4

Dem fristgerecht (§ 234 ZPO) und unter Nachholung der versäumten Prozeßhandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher stattzugeben.

Blumenröhr,
Zysk,
Hahne,
Sprick,
Weber-Monecke