Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.08.1958, Az.: BVerwG VII A 35.57
Klage einer Tarifvertragspartei gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII A 35.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949
- § 9 BVerwGG
- § 65 BVerwGG
- § 81 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 7, 188 - 189
- AS VII, 188
- Betrieb 1958, 1016
- DB 1958, 1016 (Volltext)
- DVBl 1958, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 947 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Ablehnung des Antrags einer Tarifvertragspartei auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages ist kein Verwaltungsakt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verband Deutscher Lesezirkel e.V. (Kläger) und die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen - Hauptvorstand - in Düsseldorf schlossen einen Manteltarifvertrag und stellten gemeinsam bei dem Bundesminister für Arbeit den Antrag, diesen Manteltarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären.
Mit Entscheidung des Bundesministers für Arbeit vom 14. Dezember 1950 wurde dem Antrag nicht stattgegeben, da der bei dem Bundesminister für Arbeit bestehende Tarifausschuß einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Manteltarifvertrages widersprochen hatte. Die Entscheidung wurde im Bundesanzeiger vom 4. Januar 1957 veröffentlicht und enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger Anfechtungsklage gemäß § 15 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23.9.1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) erhoben werden. Die Klage ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstraße 31, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muß einen bestimmten Antrag enthalten; die Beschwerdepunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen- und Beweismittel sollen angegeben werden."
Mit der am 4. Februar 1957 eingegangenen Anfechtungsklage beantragt der Kläger,
die Entscheidung des Bundesarbeitsministeriums vom 14. Dezember 1956 aufzuheben und den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine AVE des Tarifvertrages gegeben seien und daß namentlich auch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht bestritten werden könne.
Die Beklagte, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, bittet zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei, da es sich bei der AVE von Tarifverträgen nicht um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Arbeitsrechts im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG, sondern um eine lohnpolitische Maßnahme handele. Da von dem Tarifausschuß der AVE des Tarifvertrages einstimmig widersprochen worden sei, habe auf Grund des § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 7. Juni 1949 (WiGBl. S. 89) die AVE nicht erlassen werden dürfen. Der Tarifausschuß habe die Frage des öffentlichen Interesses nach eingehender Prüfung verneint.
II.
Da das gesamte Tarifvertragsrecht Bestandteil des Arbeitsrechts ist - eine gegenteilige Auffassung wird nirgends vertreten -, würde der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nichts entgegenstehen, wenn die den Gegenstand der Anfechtungsklagebildende Entscheidung des Bundesministers für Arbeit als Verwaltungsakt angesehen werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Wie der erkennende Senat bereits grundsätzlich entschieden hat(Urteil vom 6. Juni 1958 - BVerwG VII CB 187.57 -, BB 58 S. 737), handelt es sich bei der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrages nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Rechtsetzung. Deshalb kann auch die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, mit der er dem Antrag der Tarifvertragsparteien, den Manteltarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären, nicht stattgegeben hat, nicht als Verwaltungsakt Bewertet werden. Daß den Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (WiGBl. S. 55) die Befugnis eingeräumt wird, die ATC eines Tarifvertrages zu beantragen, bedeutet nicht, daß den Tarifvertragsparteien ein Anspruch auf die AVE oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag zusteht. Die Antragsbefugnis stellt lediglich ein Initiativrecht der der Tarifvertragsparteien dar, ohne dessen Ausübung die AVE nicht erlassen werden kann. Einen Anspruch auf den Erlaß einer Rechtsverordnung gibt es nicht, ebensowenig wie mit dem Recht zur Gesetzesinitiative ein Anspruch auf Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis verbunden ist. Einer gegenteiligen Auffassung stünde auch entgegen, daß die Ermessensentscheidung über den Erlaß oder Nichterlaß einer AVE nicht die Rechte der Tarifvertragspartner, sondern lediglich die Rechtssphäre der Außenseiter berührt, mögen auch die Tarifvertragspartner an einer AVE interessiert sein (vgl. Hucck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. § 36 VI B 1 b). Man wird in der negativen "Entscheidung"des Bundesministers für Arbeit nicht mehr sehen können als die Mitteilung darüber, daß er von der Ermächtigung zum Erlaß einer AVE im Wege der Rechtsverordnung, sei es aus zwingenden Gründen, sei es im Rahmen des ihm eingeräumten Handlungsermessens, keinen Gebrauch macht. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Tatsache ist im Interesse der Rechtssicherheit geboten. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß der AVE setzt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, das Einvernehmen des Tarifausschusses voraus, das im vorliegenden Falle nicht vorgelegen hat. Doch ist für eine Erörterung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine AVE gegeben waren, im vorliegenden Verfahren kein Raum, da gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlaß der AVE die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage nicht gegeben ist.
Der Verwaltungsrechtsweg wird auch nicht dadurch zulässig, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, wonach gegen seine Entscheidung Anfechtungsklage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne.
Durch diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat jedoch die Beklagte, die, wenn auch aus anderen Erwägungen, selbst Zweifel in ihre Richtigkeit setzte, die unzulässige Klageerhebung veranlaßt und damit im Sinne von § 65 Abs. 3 BVerwGG auch verschuldet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - BVerwG VII A 32.57 - [MDR 1958 S. 479] sowie Schunck-De Clerck Anm. 6 e und Ule Anm. III 2 d zu § 65 BVerwGG).
Trotz Abweisung der Klage waren daher der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 81 BVerwGG war kein Raum. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth