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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1958, Az.: BVerwG VII A 32.57

Anfechtungsklage gegen die vom Bundesminister für Arbeit den vom Heimarbeitsausschuss mit bindender Wirkung festgesetzten Entgelten erteilte Zustimmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG VII A 32.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 213 - 215
  • AS VI, 213
  • Betrieb 1958, 659
  • DB 1958, 659 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1958, 720 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 449 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1939-1940 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde gem. § 19 des Heimarbeitsgesetzes ist kein Verwaltungsakt, sondern Akt der Rechtsetzung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VII. Senat -
in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 1953
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt eine Lederfabrik ... W. mit einem Zweigbetrieb zur Herstellung von Lederhandschuhen ..., in dem sie 75 Heimarbeiter zur Ausführung von Handnahtarbeiten beschäftigt.

2

Der vom Bundesminister für Arbeit auf Grund des § 4 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) - HAG - errichtete Heimarbeitsausschuß für die Herstellung von Lederhandschuhen setzte am 8. Oktober 1956 gemäß § 19 Abs. 1 HAG mit bindender Wirkung für alle Beteiligten Entgelte für die Herstellung von Lederhandschuhen in Heimarbeit (Handnahtarbeiten) fest. Der Bundesminister für Arbeit erteilte dieser bindenden Festsetzung gemäß § 19 Abs. 2 HAG seine Zustimmung und veröffentlichte sie im Bundesanzeiger Nr. 249 vom 22. Dezember 1956. Die Bekanntmachung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Anfechtungsklage gemäß § 15 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) erhoben werden.

Die Klage ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 31, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muß einen bestimmten Antrag enthalten, die Beschwerdepunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel müssen angegeben werden."

3

Mit der am 19. Januar 1957 eingegangenen Klage beantragt die Klägerin:

  1. 1)

    die vom Heimarbeitsausschuß in S. für die Herstellung von Lederhandschuhen am 8. Oktober 1956 beschlossene bindende Festsetzung von Entgelten für die Herstellung von Lederhandschuhen in Heimarbeit (Handnahtarbeiten), der der Bundesminister für Arbeit mit Erlaß vom 13. Dezember 1956 zugestimmt und die er im Bundesanzeiger Nr. 249 vom 22. Dezember 1956 veröffentlicht hat, aufzuheben,

  2. 2)

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4

Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Abgesehen davon, daß der Heimarbeitsausschuß bei seiner bindenden Festsetzung von Entgelten von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, sei es nicht angängig, daß die Ortsklasseneinteilung in bestehenden Tarifverträgen für Betriebsarbeiter auf die Ortsklasseneinteilung für Heimarbeiter übertragen werde. Dies insbesondere dann nicht, wenn in einem Land wie Bayern eine Ortsklasseneinteilung für Betriebsarbeiter nicht bestehe.

5

Die Beklagte, vertreten durch den Bundesminister für Arbei, beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen,

6

und regt an zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, das gemäß § 9 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - über die Anfechtung von Verwaltungsakten der obersten Bundesbehörden auf dem Gebiet des Arbeitsrechts entscheide, für die vorliegende Anfechtungsklage gegeben sei, obwohl es sich um einen Fall des Heimarbeitsrechts handle. Auch hält die Beklagte die bindende Festsetzung inhaltlich für gerechtfertigt. II.

7

II.

Gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über die Anfechtung von Verwaltungsakten der obersten Bundesbehörden auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Daß die Heimarbeit unter den Begriff des Arbeitsrechts fällt, kann nicht zweifelhaft sein und entspricht allgemein vertretener Rechtsauffassung (vgl. Maus, Handbuch des Arbeitsrechts, 2. Aufl., Bd. 1 I S. 41 und Dersch-Volkmar, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl. [1955], Einleitung S. 10). Auch im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten die in Heimarbeit Beschäftigten als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267] - ArbGG -). Es bestünden also keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es sich bei der durch den Bundesminister für Arbeit erteilten Zustimmung um einen Verwaltungsakt handeln würde. Dies ist aber nicht der Fall. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages, deren rechtliche Qualifikation als Verwaltungsakt lebhaft umstritten ist, läßt sich die von dem Bundesminister für Arbeit durch den Heimarbeitsausschuß vorgenommene bindende Festsetzung von Entgelten nicht vergleichen, auch wenn es in § 19 Abs. 2 HAG heißt, daß die bindende Festsetzung nach erteilter Zustimmung und erfolgter Veröffentlichung die Wirkung eines allgemein verbindlichen Tarifvertrages hat. Während der Allgemeinverbindlicherklärung privatrechtliche Vereinbarungen der Tarifpartner zugrunde liegen, an deren normativen Inhalt durch die Allgemeinverbindlicherklärung alle Außenseiter gebunden werden, setzt der Heimarbeitsausschuß als ein von der zuständigen Arbeitsbehörde errichtetes Selbstverwaltungsorgan selbst eine Rechtsordnung, die lediglich zu ihrer Außenwirkung der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Veröffentlichung bedarf (vgl. Maus, Handbuch des Arbeitsrechts, 2. Aufl., Bd. 1 I S. 59 und Fußnote 80 sowie Kommentar zum HAG, Anm. 2 zu § 4 und Anm. 1 zu § 19). Daß bindende Festsetzung und Zustimmung gemäß § 19 HAG etwas anderes als Rechtsetzung sein könnten, wird, soweit ersichtlich, in der Literatur und Rechtsprechungnnirgends vertreten, wenn man von der lediglich aufzählenden Erwähnung des § 19 HAG bei Ule (Anm. II 1 b zu § 9 BVerwGG) absieht. Auch Hueck-Nipperdey, die in der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages einen Verwaltungsakt sehen (Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. II S. 471 und Anm. 42 zu § 5 Tarifvertragsgesetz - 3. Aufl. [1955] -), weisen ausdrücklich darauf hin (a.a.O. S. 483 Fußnote 39), daß sich die Zustimmung gemäß § 19 HAG von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages gerade darin unterscheide, daß es sich um im Wege der Rechtsverordnung gesetztes staatliches Recht handele. Ebenso bezeichnet Goldschmidt (A.R. Blattei [Forkel-Stuttgart], Heimarbeit IV A I 2) die bindende Festsetzung als Rechtsetzung der Heimarbeitsausschüsse, durch die Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mit bindender Wirkung für alle Beteiligten festgesetzt werden, ohne sich besonders mit der Rechtsnatur der Zustimmung zu befassen. In dem Parallelfall der Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen durch Fachausschüsse nach dem zeitlich später liegenden Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 17), die gemäß § 4 ebenfalls der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit bedarf, wird sogar (§ 4 Abs. 3) ausdrücklich bestimmt, daß die Zustimmung, die der des § 19 HAG entspricht, durch Rechtsverordnung zu erteilen ist.

8

Die Klage war daher abzuweisen. Dagegen waren die Kosten gemäß § 65 Abs. 3 BVerwGG der Beklagten aufzuerlegen, da sie durch ihr Verschulden entstanden sind. Die von dem Bundesminister für Arbeit veröffentlichte Rechtsmittelbelehrung, die eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklärte, war unrichtig. Durch diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung wurde die Klage veranlaßt. Bei Anwendung des Veranlassungsprinzips ist damit ohne weiteres die Kostenpflicht der Beklagten gegeben (vgl. Urteil des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 1950 [DVBl. 52, 155] und Urteil des gleichen Gerichts vom 5. Oktober 1950 [DÖV 51, 222] und auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1954 - BVerwG I C 169.53 - [BVerwGE 1, 169]). Im vorliegenden Falle liegt aber auch ein echtes Verschulden der Beklagten vor. Da die Rechtsmittelbelehrung von der Autorität einer obersten Bundesbehörde getragen war, war diese verpflichtet, ihre Rechtmäßigkeit sorgfältig zu prüfen und, sofern Zweifel über den in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechtsweg bestanden, diese zum Ausdruck zu bringen. Hierzu bestand um so mehr Veranlassung, da der Bundesminister für Arbeit selbst, wenn auch aus anderen Erwägungen Zweifel in die Zulässigkeit der von ihm angegebenen Klagemöglichkeit setzte. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Witten
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth