Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.11.1979, Az.: 3 AZB 40/79
Beschlüsse des Landesarbeitsgerichtes; Verwerfungsbeschlüsse; Beschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.11.1979
- Aktenzeichen
- 3 AZB 40/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 07.08.1979 - 8 Sa 345/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 77 ArbGG 1979
- EzA § 77 ArbGG 1979 Nr. 2
Amtlicher Leitsatz
1. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichtes, durch die eine Berufung als unzulässig nach ArbGG § 77 verworfen wird, findet eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wird.
2. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Nichtzulassungsbeschwerde (ArbGG § 72a) auf das Beschwerdeverfahren findet nicht statt (Bestätigung des Beschlusses des Fünften Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.1979 5 AZB 43/79 = AP Nr. 1 zu § 77 ArbGG 1979).