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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.11.1979, Az.: 3 AZB 40/79

Beschlüsse des Landesarbeitsgerichtes; Verwerfungsbeschlüsse; Beschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.11.1979
Aktenzeichen
3 AZB 40/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 07.08.1979 - 8 Sa 345/79

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 77 ArbGG 1979
  • EzA § 77 ArbGG 1979 Nr. 2

Amtlicher Leitsatz

1. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichtes, durch die eine Berufung als unzulässig nach ArbGG § 77 verworfen wird, findet eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wird.

2. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Nichtzulassungsbeschwerde (ArbGG § 72a) auf das Beschwerdeverfahren findet nicht statt (Bestätigung des Beschlusses des Fünften Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.1979 5 AZB 43/79 = AP Nr. 1 zu § 77 ArbGG 1979).