Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.10.1979, Az.: 5 AZB 43/79
Sofortige Beschwerde; Beschlüsse des Berufungsgerichts; Verwerfungsbeschlüsse; Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes; Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.10.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZB 43/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 05.09.1979 - 5 Sa 95/79
Rechtsgrundlagen
- § 519b Abs. 2 ZPO
- § 77 S. 1 ArbGG
- § 72a Abs. 1 ArbGG
Fundstelle
- NJW 1980, 1128 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird (Verwerfungsbeschlüsse nach ZPO § 519b Abs. 2), ist auch nach Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes 1979 nur statthaft, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen wurde. ArbGG § 77 S. 1 gilt unverändert fort.
2. Die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde kann nicht selbständig durch Beschwerde angefochten werden. ArbGG § 72a Abs.1 ist nicht entsprechend anwendbar.