Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2007, Az.: IX ZB 32/07
Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.2007
- Aktenzeichen
- IX ZB 32/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 39609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hamburg - 11.01.2005 - AZ: 67c IN 6/05
- LG Hamburg - 21.02.2005 - AZ: 326 T 17/05
- BGH - 13.06.2006 - AZ: IX ZB 88/05
- LG Hamburg - 02.02.2007 - AZ: 326 T 76/06
- BGH - 12.07.2007 - AZ: IX ZB 32/07
Rechtsgrundlagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]. Der Senat hat in dem Beschluss vom 12. Juli 2007 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulässigkeitsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des Beschlusses zum Ausdruck gebracht (§ 577 Abs. 6 ZPO). Dies entspricht regelmäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372) [BVerfG 08.01.2004 - 1 BvR 864/03].
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). Entsprechendes gilt für das Verfahren bei Rechtsbeschwerden.
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer