Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1969, Az.: BVerwG II C 110.67
Anwendbarkeit von § 113 Ab. 1 und 2 BGB auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse; Erfordernis der reibungslosen Gestaltung des Rechtsverkehrs durch Ermächtigungen; Rechtsnatur der Ernennung eines Beamten; Gebot einer Belehrung auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 110.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.11.1966 - AZ: 249 VIII 65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 168 - 177
- BayVBl 1970, 255
- DVBl 1971, 627 (Kurzinformation)
- DÖD 1970, 323
- GemTag 1970, 368
- MDR 1970, 355 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 21, 443 - 446
- ZRR 1971, 15
Amtlicher Leitsatz
§ 113 BGB ist auf Beamtenverhältnisse entsprechend anwendbar.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 30. August 1944 geborene Kläger wurde durch. Urkunde vom 7. Januar 1964 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Grenzjäger (im Bundesgrenzschutz) ernannt. Seine Eltern als gesetzliche Vertreter hatten am 17. Juli 1963 zum Eintritt des Klägers in den Bundesgrenzschutz schriftlich ihre Einwilligung erteilt. Die Dienstzeit sollte mit Ablauf des Monats Januar 1972 enden.
Am 29. Oktober 1964 wurde bei einer Kontrolle festgestellt, daß der Kläger und ein mit ihm an der Zonengrenze eingesetzter weiterer Grenzjäger sich nicht auf dem ihnen zugewiesenen Beobachtungsposten, sondern 150 m weiter östlich bei ihrem Fahrzeug aufhielten und Alkohol zu sich genommen hatten. Der hinzugekommene Hundertschaftsführer ordnete daraufhin die vorläufige Dienstenthebung der beiden Beamten an. Er eröffnete ihnen, daß er wegen der Schwere der begangenen Dienstvergehen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 107 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) - BDO 52 - mit dem Ziele der Entlassung aus dem Bundesgrenzschutz stellen werde. Er machte sie gleichzeitig auf die Möglichkeit aufmerksam, auf eigenen Antrag aus dem Bundesgrenzschutz auszuscheiden; anderenfalls, so erklärte er, werde eine Entlassung von Amts wegen wahrscheinlich sein.
Durch Schreiben vom 30. Oktober 1964 beantragten die beiden Beamten daraufhin ihre Entlassung aus dem Bundesgrenzschutz mit Wirkung vom 5. November 1964. Durch Verfügung des Grenzschutzkommandos Süd vom 30. Oktober 1964 wurde der Kläger demgemäß mit Wirkung vom 5. November 1964 aus dem Bundesdienst entlassen.
Der Kläger erhob gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch, u.a. mit der Begründung, er sei noch minderjährig. Das Grenzschutzkommando Süd erklärte durch Schreiben vom 10. November 1964 den Widerspruch für unzulässig mit der Begründung, der Kläger sei auf eigenen Antrag entlassen worden; auch als Rücknahme des Entlassungsantrags sei der Widerspruch nicht zulässig, weil der Kläger nach § 113 BGB selbst handeln könne und bereits aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sei.
Gegenvorstellungen des Klägers wurden durch Schreiben des Bundesministers des Innern vom 5. Januar und 3. Februar 1965 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die anschließende Klage mit dem Antrag,
die Entlassungsverfügung des Grenzschutzkommandos Süd vom 30. Oktober 1964 und den Bescheid des Bundesministers des Innern vom 5. Januar 1965 sowie dessen Bestätigungsbescheid vom 3. Februar 1965 aufzuheben,
durch Urteil vom 15. September 1965 abgewiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 3. November 1966 die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Nach, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum gelte § 113 Abs. 1 und 2 BGB ebenso wie die gesamte Regelung der Geschäftsfähigkeit im Bürgerlichen. Gesetzbuch auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn nicht Spezialvorschriften etwas anderes besagen. Dieser Auffassung sei beizupflichten. Im Rechtsleben könne es vernünftigerweise nur eine einheitliche Geschäftsfähigkeit geben. Vor allem spreche für diese Auffassung, daß es, soweit nicht Sondervorschriften einschlagen, im öffentlichen Recht keinen Maßstab für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit gäbe, wenn nicht auch hier die bürgerlich-rechtliche Regelung Platz greifen würde. Es sei anzunehmen, daß der Gesetzgeber für das öffentliche Recht eine ähnliche Regelung wie für das Privatrecht getroffen hätte, wenn er nicht der Meinung gewesen wäre, daß hier die für das Privatrecht getroffene Regelung in gleicher Weise gelten solle; anderenfalls hätte er mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage eine solche Regelung jedenfalls treffen müssen. Soweit das öffentliche Recht keine Spezialvorschriften aufweist, gelte somit die Regelung der Geschäftsfähigkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs in vollem Umfang auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei ein Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit mit einem privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis vergleichbar. Das Ausscheiden aus einem privaten Dienstverhältnis könne im Einzelfall für den Betroffenen größere Folgen haben als das Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis, insbesondere aus einem, wie hier, nur auf Zeit eingegangenen und widerruflichen Beamtenverhältnis. Ferner biete die Regelung des § 113 Abs. 2 BGB, nach der die Ermächtigung vom Vertreter zurückgenommen und eingeschränkt werden könne, eine ausreichende Möglichkeit, den Jugendlichen vor unüberlegten und folgenschweren Handlungen zu schützen.
Von seinen Eltern sei dem Kläger die in § 113 BGB vorgesehene Ermächtigung zur Eingehung eines Dienstverhältnisses, und zwar gerade zum Eintritt in den Bundesgrenzschutz, erteilt worden. Die Ermächtigung sei eine formfreie, dem Minderjährigen gegenüber abzugebende Willenserklärung; eine ausdrückliche Erklärung sei nicht erforderlich. Eine derartige Erklärung sei zwar nicht in der beglaubigten Zustimmungserklärung der Eltern des Klägers vom 17. Juli 1963 selbst zu erblicken, nach der diese "als gesetzlicher Vertreter" ihrem minderjährigen Sohn "die Einwilligung zum Eintritt in den Bundesgrenzschutz" gegeben haben. Diese Zustimmungserklärung sei aber ein untrüglicher Beweis dafür, daß die Eltern den Kläger auch im Sinne des § 113 PGB ermächtigt hätten. Denn es sei schlechtweg ausgeschlossen, anzunehmen, daß die Eltern dem Eintritt des Klägers in den Bundesgrenzschutz zwar schriftlich ausdrücklich zugestimmt, daß sie ihm aber nicht auch wenigstens in formfreier Weise, also etwa mündlich, die Ermächtigung zu diesem Eintritt erteilt haben. Überdies müsse eine solche formfreie Ermächtigung jedenfalls in dem Umstand gesehen werden, daß die Eltern den Eintritt in den Bundesgrenzschutz duldeten und sich nicht dagegen wendeten. Nichts sei dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, daß der Kläger gegen den Willen seiner Eltern in den Bundesgrenzschutz eingetreten sei und dort Dienst geleistet habe. Im Gegenteil, zusätzlich spreche für die Erteilung einer Ermächtigung, daß der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben habe, "er habe mit seinen Eltern darüber gesprochen, zum BGS zu gehen; die Eltern seien damit einverstanden gewesen". Gerade aus dieser Erklärung ergebe sich ganz eindeutig und zweifelsfrei die Ermächtigung. Aus der dem Bundesgrenzschutz gegenüber abgegebenen Zustimmungserklärung der Eltern könne nicht umgekehrt geschlossen werden, daß diese ihren Sohn nicht entsprechend ermächtigt hätten Diese Zustimmungserklärung könne vielmehr nur als eine vom Bundesgrenzschutz geforderte Sicherung dafür angesehen werden, daß der Kläger von seinen Eltern tatsächlich zum Eintritt ermächtigt worden sei; denn ohne einen solchen Beleg wäre der Bundesgrenzschutz in diesem Zusammenhang auf die Behauptung des minderjährigen Bewerbers angewiesen.
Diese Ermächtigung habe dem Kläger nach § 113 Abs. 1 BGB die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit auch für die Stellung des Entlassungsantrags gemäß § 30 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - verliehen. Dieser Antrag und die ihm entsprechende Entlassung seien deshalb rechtswirksam, es sei denn, die Beklagte hätte ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger dadurch verletzt, daß sie den Antrag annahm und die Entlassung verfügte, ehe sie den Kläger über den Verlust seiner Rechte belehrte, sich mit seinen Eltern in Verbindung setzte und abwartete, bis die Erregung, die für den Kläger mit dem zugrundeliegenden Vorkommnis und seinen Folgen verbunden war, abgeklungen war, und obwohl ihr bewußt sein mußte, daß der Kläger den Antrag in der Angst vor einem Disziplinarverfahren gestellt habe. Eine Fürsorgepflichtverletzung kenne aber nicht festgestellt werden.
Ob der Kläger vor Stellung seines Entlassungsantrags über den Verlust seiner Rechte belehrt wurde, könne offenbleiben. Wenn sich ein 20jähriger, in zehn Monaten volljährig werdender junger Mann zum Austritt aus dem Bundesgrenzschutz entschließe, in den er im Alter von fast 19 1/2 Jahren für acht Jahre eingetreten sei, dürfe angenommen werden, daß der Betroffene selbst sich zur Genüge der mit seinem Entschluß verbundenen Folgen bewußt sei. Es sei nicht fürsorgepflichtwidrig, ihn darüber nicht nochmals ausdrücklich zu belehren. Da der Kläger bei Stellung des Entlassungsantrages schon über zwanzig Jahre alt und außerdem von seinen Eltern im Sinne des § 113 BGB ermächtigt gewesen sei, habe sich der Dienstherr nicht mit den Eltern in Verbindung setzen müssen, zumal das Beamtenverhältnis des Klägers bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch ohne Aufnahme einer Verbindung mit den Eltern hätte widerrufen werden können. Eine Fürsorgepflichtverletzung könne auch nicht angesichts der Erregung angenommen werden, die für den Kläger naturgemäß mit dem seinem Entlassungsantrag zugrundeliegenden Vorkommnis verbunden gewesen sei. Der Dienstherr könne durch Annahme eines von einem Beamten im Zustand heftiger Erregung gestellten Entlassungsantrags die Fürsorgepflicht nur unter ganz besonderen Umständen verletzen. Der Bundesgrenzschutz habe zudem auf Grund alter Erfahrung einen eine Nacht umschließenden Zeitraum zwischen dem fraglichen Vorkommnis und dem Entlassungsantrag als ausreichende Spanne für die Wiederkehr ruhiger Überlegung bei dem Antragsteller ansehen dürfen. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß der Kläger gedrängt worden sei, den Entlassungsantrag schon an dem Tage zu stellen, der dem Tag folgte, an dem sich das dem Antrag zugrundeliegende Vorkommnis ereignete. Der Kläger könne eine Fürsorgepflichtverletzung auch nicht mit der Begründung geltend machen, er habe den Entlassungsantrag aus Angst vor einem Disziplinarverfahren gestellt.
Durch die Belehrung seines Hundertschaftsführers, daß er ein Verfahren nach § 107 BDO 52 zu gewärtigen habe, das wahrscheinlich seine Entlassung aus dem Dienst zur Folge haben werde, sei der Kläger nicht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt, sondern über das Vorhaben seines Dienstherrn und über das nach Ansicht des Hundertschaftsführers dabei zu erwartende Ergebnis aufgeklärt worden; es sei weder vorgetragen worden noch erkennbar, daß der Hundertschaftsführer in diesem Zusammenhang den Kläger darüber hinaus pflichtwidrig oder unangemessen eingeschüchtert hätte. Daß der Kläger Angst vor dem angedrohten Verfahren hatte, sei übrigens die natürliche Folge seines eigenen Fehlverhaltens. Bei Richtigkeit der Ansicht, mit der Entgegennahme des in dieser Angst gestellten Entlassungsantrags habe der Dienstherr gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, könne ein Beamter in solcher Lage einem Disziplinarverfahren mit der möglichen Folge der Entlassung aus dem Dienst wohl niemals durch Stellung eines eigenen Entlassungsantrags zuvorkommen, obwohl das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe; denn die Angst vor dem Disziplinarverfahren, insbesondere vor dessen Ausgang, bestehe naturgemäß bis zum Abschluß dieses Verfahrens fort. -
Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
die Urteile der Vorinstanzen und die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben,
vorsorglich,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
II
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat pflichtet der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung bei, daß die Absätze 1 und 2 des § 113 BGB auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, falls nicht das einschlägige öffentliche Dienstrecht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (zur Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 BGB auf das Wehrdienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit vgl. BVerwG, II. Wehrdienstsenat, Urteil vom 8. Juli 1969 - II WD 8.69 - [RiA 1969 S. 219]). Eine Ausnahme mag für diejenigen öffentlichrechtlichen. Dienstverhältnisse gelten, die zum Zweck der Ausbildung oder der Ableistung des "Vorbereitungsdienstes" begründet werden; für sie mag - ebenso wie für privatrechtliche Lehrverhältnisse nach herrschender Meinung (vgl. hierzu Weimar in MDR 1963 S. 651; Siebert in Betriebsberater - BB - 1951 S. 195; LAG Hannover, Urteil vom 28. Mai 1951 - Sa 166/51 - Ls. in BB 1951 S. 813 mit Anmerkung von Siebert) - § 113 BGB "nicht passen". Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Erörterung, weil der Kläger sich als Grenzjäger im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befand, das nur zum Zweck der Ausbildung begründet wurde.
Daß sich in einem Beamtenverhältnis Dienstherr und Bediensteter - anders als in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis - in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen, ist entgegen dem Revisionsvorbringen kein Umstand, welcher der entsprechenden Anwendung des § 113 BGB auf Beamtenverhältnisse entgegensteht. Dieser Umstand macht das Beamtenverhältnis nicht etwa unter dem Aspekt der Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen von einem Dienstverhältnis privatrechtlicher Art derart wesensverschieden, daß eine zu den in § 113 BGB aufgeführten Rechtshandlungen befähigende erweiterte Geschäftsfähigkeit bei Beamtenverhältnissen schlechthin verneint werden müßte. Zwar mag der Gesetzgeber zum Erlaß des § 113 BGB auch durch die Erwägung bestimmt gewesen sein, daß ein privatrechtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis für den beteiligten Bediensteten oder Arbeiter in aller Regel nicht "einmalig", sondern "auswechselbar" ist, weil es andere Verhältnisse derselben Art gibt; für diese Annahme spricht die Regelung des § 113 Abs. 4 BBG, nach, der die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen "derselben Art" gilt. Diese Erwägung steht der Anwendung des § 113 Abs. 1 und 2 BGB auf Beamtenverhältnisse - auch auf das Beamtenverhältnis des Klägers - aber nicht grundsätzlich entgegen, wie die Revision meint. Denn auch Beamtenverhältnisse sind in aller Regel für die beteiligten Beamten nicht "einmalige" Dienstverhältnisse; und die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis eines Grenzjägers beim Bundesgrenzschutz auf eigenen Antrag macht seine spätere Verwendung in einem neuen Beamtenverhältnis "derselben Art" (mit insbesondere gleichartigen Funktionen) - z.B. seine Verwendung als Beamter im Polizeivollzugsdienst eines Landes - auch unter den hier festgestellten Umständen weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Das Erfordernis, den Rechtsverkehr durch Ermächtigungen der hier in Rede stehenden Art reibungslos zu gestalten, hat zudem bei Beamtenverhältnissen kein geringeres Gewicht als bei privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen, weil das Beamtenrecht mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte und Verwaltungsakte auf Antrag vorsieht, deren Wirksamkeit ebenfalls die Geschäftsfähigkeit des Beamten voraussetzt. Ohne die Geschäftsfähigkeit wäre der minderjährige Beamte z.B. nicht einmal berechtigt, monatlich seine Dienstbezüge in Empfang zu nehmen, ein Ergebnis, das mit der - vorgegebenen - Rechtstatsache, daß auch Minderjährige bereits Beamte sein können, schwerlich zu vereinbaren wäre, wenn der gesetzliche Vertreter dem minderjährigen Beamten nicht die fragliche Ermächtigung erteilen könnte.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß der Begründung eines Beamtenverhältnisses eine Bewerbung vorausgehe, auf die als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung allenfalls die Vorschrift des § 111 BGB entsprechend anwendbar sei. Denn dabei verkennt die Revision, daß die Ernennung eines Beamten nicht einen einseitigen Verwaltungsakt darstellt, dessen Wirksamkeit nur die Bewerbung des zu Ernennenden voraussetze und genügen ließe. Eine Bewerbung braucht der Ernennung eines Beamten nicht notwendig vorauszugehen; sie ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Ernennung. Wohl aber bedarf die Ernennung als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des zu Ernennenden; und diese Zustimmung ist in der Regel in der Entgegennahme der Ernennungsurkunde zu erblicken. Die beglaubigte Erklärung vom 17. Juli 1963, mit der die Eltern des Klägers die "Einwilligung zum Eintritt in den Bundesgrenzschutz" gaben, ist demgemäß - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht auf daß Bewerbungsschreiben des Klägers vom 17. Juli 1963 zu beziehen, sondern auf den soeben umschriebenen, beiderseitige Beteiligung voraussetzenden Ernennungsvorgang. Jedenfalls aus diesem Grunde erweist sich das Revisionsvorbringen als abwegig, daß hier allenfalls § 111 BGB einschlägig sein könne, weil das Bewerbungsschreiben des Klägers eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung darstelle.
Auch das Argument, daß die in § 113 Abs. 1 und 2 BGB angeführte Ermächtigung "intern" erteilt und auch eingeschränkt werden könne und daß dies nicht mit der Formstrenge des Beamtenrechts vereinbar sei, spricht nicht zwingend gegen die entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 und 2 BGB auf Beamtenverhältnisse. Es ist zwar richtig, daß das Beamtenrecht Formvorschriften enthält, die den Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung sowie den Inhalt eines Beamtenverhältnisses klarzustellen. Dieser auf Klarheit gerichteten Tendenz genügt indessen die dem Dienstherrn eröffnete Möglichkeit, eine schriftliche Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung des Beamtenverhältnisses mit dem Minderjährigen einzuholen. Eine solche Ermächtigung ist ähnlich der einem Dritten gegenüber erteilten Vollmacht zu behandeln; sie bleibt auf Grund entsprechender Anwendung des § 170 BGB dem Dienstherrn gegenüber in Kraft, bis diesem die Einschränkung oder das Erlöschen von dem gesetzlichen Vertreter des Beamten angezeigt wird (vgl. hierzu Weimar a.a.O.). Durch diese dem Dienstherrn eingeräumte Möglichkeit wird der im Beamtenrecht erstrebten Klarheit und Rechtssicherheit hinreichend Rechnung getragen. Das Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit steht daher der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 und 2 BGB im Beamtenrecht weder generell noch auch in den Fällen entgegen, in denen der Dienstherr sich - was in seiner Hand liegt - mit einer formlosen Ermächtigung begnügt.
Auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil mit dem Ergebnis, daß dem Kläger von seinen Eltern eine Ermächtigung im Sinne des § 113 BGB erteilt sorden sei, hält der rechtlichen Prüfung stand Das Berufungsgericht hat - entgegen der Annahme der Revision - offensichtlich nicht sagen wollen, daß die schriftliche Erklärung der Eltern vom 17. Juli 1963 zugleich eine "Einwilligung" im Sinne des § 108 BGB und eine "Ermächtigung" im Sinne des § 113 BGB enthalte. Es hat die "beglaubigte Zustimmung" - ebenso wie das Gespräch des Klägers mit seinen Eltern vor dem Eintritt in den Bundesgrenzschutz und die Duldung des Dienstes im Bundesgrenzschutz durch die Eltern - lediglich als ein Beweisanzeichen gewürdigt und aus der Gesamtheit dieser Beweisanzeichen gefolgert, daß auch eine Ermächtigung, vorgelegen habe, daß nämlich dem Kläger von seinen Eltern auf einem Teilgebiet - dem Dienst beim Bundesgrenzschutz - eine gewisse Entschließungs- und Handlungsfreiheit, eingeräumt worden sei mit der sich aus § 113 Abs. 1 BGB ergebenden gesetzlichen - also unabhängig von den rechtlichen Vorstellungen der Eltern eintretenden - Folge, daß der Kläger (auch) die zur Stellung des Entlassungsantrags erforderliche Geschäftsfähigkeit besaß. Dieser Schluß mag zwar nicht zwingend und vielleicht nicht einmal überzeugend sein; er ist jedoch denkgesetzlich möglich und steht auch nicht zu den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. §§ 133, 157 BGB) in Widerspruch. - Die Ermächtigung ist nach den vorstehenden Darlegungen trotz der Formstrenge des Beamtenrechts auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil sie nicht schriftlich erteilt wurde.
Hiernach könnte der tatsächlichen. Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger von seinen Eltern eine Ermächtigung im Sinne des § 113 BGB erteilt wurde, die in § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - vorgesehene Bindungskraft nur noch dann versagt werden, wenn die von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgriffe, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhafterweise versäumt habe, die Eltern des Klägers zu vernehmen. Diese Rüge geht jedoch fehl. Schon das Gericht des ersten Rechtszuges hat in den Gründen seines Urteils die Überzeugung geäußert, daß dem Kläger eine Ermächtigung im Sinne des § 113 BGB erteilt worden sei. Gleichwohl hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger in der Berufungsinstanz die Vernehmung seiner Eltern nicht beantragt. In Anbetracht der Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. BVerwGE 16, 241 [245] mit weiteren Hinweisen) hat das Berufungsgericht daraus den Schluß ziehen dürfen, daß der Kläger selbst sich von der Vernehmung seiner Eltern keinen Erfolg verspreche. Schon aus diesem Gründe hat sich dem Berufungsgericht die Vernehmung der Eltern des Klägers nicht aufdrängen müssen. Den gerügten Aufklärungsmangel hat der Kläger eigener Unterlassung zuzuschreiben; ob das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung der Eltern des Klägers beruht, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben.
Schließlich geben auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Entlassung des Klägers gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstieß, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, der Kläger sei nicht durch den Dienstherrn vor der Stellung des Entlassungsantrags über den daraus folgenden Verlust seiner Beamtenrechte belehrt worden und das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, daß es die Unterlassung dieser Belehrung nicht festgestellt habe. Dieses Revisionsvorbringen greift jedoch nicht durch. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Fürsorgepflicht eine solche Belehrung nicht gebot; der Dienstherr durfte davon ausgehen, daß der Kläger, der in zehn Monaten volljährig wurde, sich über die Folgen seines Entlassungsantrags hinreichend im klaren war. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend nacht, für die Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen sei der Umstand, daß er bei der Vornahme einer rechtserheblichen Handlung kurz vor dem Eintritt der Volljährigkeit stand, ohne Bedeutung, weil der Gesetz dafür die Vollendung des 21. Lebensjahres fordere, verkennt sie, daß das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Kläger kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres stand, nicht für die Geschäftsfähigkeit Bedeutung beigemessen hat, sondern allein im Hinblick auf die Frage, ob die Fürsorgepflicht eine Belehrung über die Felgen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gebot. Die Darlegung, daß in diesem Zusammenhang dem in Rede stehender Umstand maßgebliche Bedeutung zukommen kann, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hat das Berufungsgericht mithin ohne Verletzung sachlichen Rechts offenlassen können, ob der Kläger über die Folgen seiner Entlassung ausdrücklich belehrt worden ist, so geht schön deshalb auch die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht macht die Revision ferner mit der Begründung geltend, daß vor der Stellung des Entlassungsantrags "Grund und Maß der Schwere der Verfehlung des Klägers" nicht geklärt worden seien; darin, daß das Berufungsgericht auch hierzu keine Feststellungen getroffen hat, erblickt sie ebenfalls eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht Erfolg haben. Nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der zuständige Hundertschaftsführer den Kläger auf die Möglichkeit der Entlassung auf eigenen Antrag aufmerksam gemacht und erklärt, anderenfalls - d.h. bei Nichtausscheiden auf eigenen Antrag - werde eine Entlassung von Amts wegen wahrscheinlich sein. Dieser Einweis war angesichts des Wachvergehens, dessen sich der Kläger, und zwar unmittelbar an der Zonengrenze, schuldig gemacht hatte, durchaus sachgerecht; die Fürsorgepflicht forderte nicht weitere Vorermittlungen, bevor der Kläger - auch in seinem eigenen Interesse - auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, durch Entlassung auf eigenen Antrag dem in § 107 BDO 52 vorgesehenen Untersuchungsverfahren zu entgehen. Denn der Kläger selbst kannte die Einzelheiten seiner dienstlichen Verfehlung; hielt er sie für geeignet, die Verfehlung als unbedeutend erscheinen zu lassen, so konnte ihn der erwähnte Hinweis nicht ernstlich daran hindern, sich der disziplinären Untersuchung zu stellen Allenfalls dann, wenn der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, daß diese Untersuchung unabhängig von der Schwere seiner Verfehlung - also gleichsam automatisch - mit seiner Entlassung enden werde, könnte er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sein. Daß der Kläger über das Wesen des disziplinarischen Untersuchungsverfahrens eine so völlig abwegige Vorstellung gehabt habe, macht aber die Revision selbst nicht geltend; dies hätte auch nicht mit Anspruch, auf Glaubwürdigkeit behauptet werden können. Infolgedessen ist nicht entscheidungserheblich, ob der Hundertschaftsführer dem Kläger nur erklärte, das Untersuchungsverfahren werde "mit dem Ziele der Entlassung" eingeleitet werden und "wahrscheinlich" zur Entlassung führen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, oder ob er, wie die Revision vorträgt, dem Kläger erklärte, er "werde aus dem Dienst entlassen werden". Gebot somit die Fürsorgepflicht nicht, weitere Vorermittlungen, bevor der Kläger darauf hingewiesen wurde, daß er durch Entlassung auf eigenen Antrag dem in § 107 BDO 52 vorgesehenen Untersuchungsverfahren entgehen könne, so kann die Revision schon deshalb auch nicht mit der Verfahrensrüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe in Verletzung seiner Aufklärungspflicht versäumt, die Richtigkeit der Behauptung des Klägers festzustellen, daß solche Vorermittlungen nicht durchgeführt worden seien - Übrigens erscheint der Hinweis geboten, daß eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eher dann anzunehmen wäre, wenn solche Vorermittlungen angestellt worden wären, bevor der Kläger auf die Möglichkeit der Entlassung auf eigenen Antrag aufmerksam gemacht wurde. Denn diese Vorermittlungen hätten aktenkundig gemacht werden müssen; und deshalb hätten sie dem Kläger in seinem Fortkommen hinderlich werden können, auch wenn es anschließend doch noch zu einer Entlassung auf eigenen Antrag gekommen wäre.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein von einem anderen Beamten des Bundesgrenzschutzes in der Kaserne in Bayreuth begangenes und milder beurteiltes Wachvergehen die Verletzung der Fürsorgepflicht und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, berücksichtigt sie nicht hinreichend die Besonderheit, daß das Wachvergahen des Klägers sich unmittelbar an der Zonengrenze ereignete und schon deshalb mit einem in einer Kaserne begangenen Wachvergehen nicht dergestalt vergleichbar ist, daß die Fürsorgepflicht oder der Gleichheitssatz es ausgeschlossen hätten, dem Kläger den Entlassungsantrag nahezulegen. Schon aus diesem Grunde geht auch die Verfahrensrüge fehl, das Berufungsgericht habe die näheren Umstände des anderen Wachvergehens und dessen Beurteilung durch den Dienstherrn nicht aufgeklärt.
Die Revision macht zur Rechtfertigung ihrer Auffassung, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, ferner geltend, der Kläger sei gedrängt worden, den Entlassungsantrag bereits an dem auf das Wächvergehen unmittelbar folgenden Tag zu stellen. Dieses Vorbringen kann aber schön deswegen nicht durchgreifen, weil es im Widerspruch zu der Feststellung im angefochtenen Urteil steht, es bestehe "kein Anhalt dafür", daß der Kläger gedrängt worden sei, den Entlassungsantrag bereits an dem Tage zu stellen, der dem Tag folgte, an dem sich das dem Entlassungsantrag zugrundeliegende Vorkommnis ereignete. Diese Feststellung ist als tatsächliche Feststellung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend; denn die Revision hat in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht. Die Revision hat zwar geltend gemacht, sie habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 16. November 1964 behauptet, der Kläger sei gedrängt worden, den Entlassungsantrag schon am folgenden Tage zu stellen; sie meint sinngemäß, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es hierzu keinen Beweis erhoben habe, und es sei ferner der Belehrungspflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht Rechnung getragen worden, weil dem Kläger nicht nahegelegt worden sei, entsprechenden Beweis anzutreten. Dieser Vorwurf verfahrensfehlerhaften Verhaltens wird gegen das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht erhoben. Der Schriftsatz des Klägers vom 16. November 1964 war nicht an das Verwaltungsgericht erster oder zweiter Instanz gerichtet, sondern an die Beklagte; er enthielt Einwendungen gegen die Zurückweisung des Widerspruchs und gegen die Entlassung s Verfügung. Daß der Kläger während des erst am 30. März. 1965 anhängig gewordenen vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens seine Behauptung, er sei gedrängt worden, den Entlassungsantrag bereits am Tage nach dem Wachvergehen zu steilen, vor dem Gericht wiederholt habe, ist dem. Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen; das Revisionsgericht hat daher davon auszugehen, daß dies nicht geschehen ist. Dann aber hat es sich dem Berufungsgericht angesichts der oben in anderem Zusammenhang bereits erörterten Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht aufzudrängen brauchen, dieser Behauptung durch Ermittlungen über ihren Wahrheitsgehalt, nachzugehen.
Möglicherweise will die Revision ferner geltend machen, die Beklagte habe - fürsorgepflichtwidrig - nicht hinreichend auf den Erregungszustand des Klägers Rücksicht genommen. Ein derartiges. Vorbringen würde aber durch die - von der Revision nicht angegriffenen - weiteren Feststellungen im angefochtenen Urteil widerlegt. Denn, das Berufungsgericht hat dargelegt, der Bundesgrenzschutz habe "auf Grund alter Erfahrung einen auch eine Nacht umschließenden Zeitraum zwischen dem fraglichen Vorkommnis und dem Entlassungsantrag als ausreichende Spanne für die Wiederkehr ruhiger Überlegung bei dem Antragsteller ansehen" dürfen. Es hat weiterhin dargelegt, daß die Fürsorgepflicht den Dienstherrn nicht daran hindere, den Entlassungsantrag eines Beamten in ähnlicher Lage anzunehmen, den die bloße Angst vor dem Untersuchungsverfahren zur Stellung dieses Antrags veranlaßte, weil anderenfalls ein Beamter niemals dem Disziplinarverfahren durch eigenen Entlassungsantrag wirksam zuvorkommen könne. Diese Darlegungen lassen eine Verletzung, der. Fürsorgepflicht nicht erkennen.
Schließlich bezeichnet die Revision es als fürsorgepflichtwidrig, daß der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, sich vor der Stellung des Entlassungsantrags mit seinen Eltern in Verbindung zu setzen. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil dem Berufungsurteil nicht die Feststellung zu entnehmen ist, der Dienstherr habe den Kläger gehindert, sich vor dem Entlassungsantrag mit seinen Eltern in Verbindung zu setzen. Eine Aufklärungsrüge hat die Revision in diesem Zusammenhang nicht erhoben.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer