Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1968, Az.: VIII ZR 113/66

Kaufpreisanspruch aus einem Schwarzgeschäft bzw. "OR-Geschäft"; Steuerverkürzung als Hauptzweck des Vertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 113/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.02.1966
LG Hannover

Fundstellen

  • DB 1968, 1349 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 834-835 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1927 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die zum Zwecke einer Steuerverkürzung getroffene Vereinbarung der Parteien eines Kaufverträgen, daß der Käufer keine Rechnung erhalten und daß der Geschäftsvorgang nicht in den Geschäftsbüchern erscheinen soll, ist als Verstoß gegen §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig. Bei einer solchen Nebenabrede ist auch der ganze Kaufvertrag jedenfalls dann als nichtig anzusehen, wenn die OR-(ohne Rechnung)Abrede die Preisvereinbarung beeinflußt hat (§ 139 BGB).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte kaufte von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin (im folgenden: W.) einen Damenpelzmantel, Indisch-Breitschwanz, zu einem Preise zwischen 4.000 und 5.000 DM, über dessen genaue Höhe die Parteien streiten. Die Vertragsparteien wurden sich dahin einig, daß das Geschäft in den Geschäftsbüchern des Pelzgeschäfts W. nicht erscheinen und daß der Beklagte deshalb auch keine Rechnung erhalten sollte (Schwarzgeschäft). Da der Beklagte sich weigerte, der Klägerin, die als Erbin ihres Mannes den Kaufpreis geltend machte, Zahlung zu leisten, weil er den Kaufpreis bereits getilgt habe, klagte die Klägerin zunächst 4.795 DM nebst Zinsen ein. Sie ermäßigte die Klage im Einverständnis des Beklagten auf 3.420 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat in der Hauptsache gemäß dem Klageantrag entschieden, dem Zinsanspruch jedoch nur teilweise entsprochen und die Klage wegen des Restes abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren restlichen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

2

I.

Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß der Klägerin die Klageforderung nicht zusteht, weil der Kaufvertrag des Beklagten mit W. als Schwarzgeschäft wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.

3

Es stellt fest, daß W. dem Beklagten einen Preisnachlaß von 325 DM eigens zu dem Zwecke gewährt hat, damit sich der Beklagte mit dem Schwarzgeschäft einverstanden erklärte. Im Hinblick darauf, daß auf diese sittenwidrige Weise ein niedrigerer Kaufpreis ausgehandelt worden sei, so führt das Berufungsgericht aus, müsse der ganze Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig und damit als nichtig angesehen werden, wenn auch der Hauptzweck des Geschäfts auf Warenumsatz gerichtet gewesen sei. Hinzu trete, daß ein OR-(ohne Rechnung)Geschäft ganz allgemein in den einschlägigen Verkehrskreisen als anstößig empfunden und von verantwortungsbewußten Kaufleuten abgelehnt werde, zumal auch seine Verabredung gemäß § 406 AO unter Strafe gestellt sei.

4

II.

Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, ein mit einer OR-Abrede verbundener Kaufvertrag verstoße ganz allgemein gegen die guten Sitten und sei daher in jeden Falle gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung nur dann eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des ganzen Geschäfts angenommen, wenn sich die mit dem Vertrage verbundene Verabredung einer Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellte (RGZ 107, 364; Warn 1921 Nr. 89; RG DR 1942, 40; BGHZ 14, 25, 31 [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53]; BGH Urt. vom 23. März 1961 - II ZR 157/59 = BB 1961, 767; BGH Urt. vom 17. Dezember 1965 - V ZR 115/63 = WM 1966, 161; ebenso das Schrifttum: Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 138 Randbem. 19 f; Soergel/Siebert/Hefermehl BGB 10. Aufl. § 138 Anm, 85). Dieser Grundsatz ist allerdings bei der Entscheidung von Fällen entwickelt worden, die nicht als sog. OR-Geschäfte anzusehen waren. So lag in RGZ 107, 364 und in Warn 1921 Nr. 89 und in BGH Urt. vom 17. Dezember 1965 - V ZR 115/63 = WM 1966, 161 der Fall zugrunde, daß in einem Grundstücksveräußerungsvertrage aus Steuerersparnisgründen der Kaufpreis zu niedrig angegeben war. Einen ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof in BGHZ 14, 25, 31 [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53] zu entscheiden; dort war bei der Abtretung eines GmbH-Anteils der Veräußerungspreis ebenfalls aus Steuerersparnisgründen niedriger als vereinbart angegeben. Ob der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz uneingeschränkt auf OR-Geschäfte anzuwenden ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

5

In jedem Falle ist die unter Strafe gestellte Verabredung einer Steuerverkürzung (§ 406 AO) gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig. Da diese Nebenabrede einen Teil des ganzen Geschäfte, hier des Kaufvertrages, bildet, stellt sich die Frage, welchen Einfluß ihre Nichtigkeit auf die Gültigkeit des ganzen Kaufgeschäftes hat. Der Kaufvertrag konnte gemäß § 139 BGB nur dann aufrecht erhalten bleiben, wenn festzustellen wäre, daß er auch ohne die OR-Abrede zu denselben Kaufbedingungen, insbesondere zu demselben, hier nicht unerheblich zurückgesetzten Kaufpreis abgeschlossen worden wäre. Das ist nach den Ausführungen im Berufungsurteil nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht stellt eindeutig fest, daß die Vertragsparteien sich in den durch die Steuerhinterziehung gesparten Betrag geteilt haben und daß dieser beiden Teilen zufließende Vorteil für die Festsetzung der Höhe des Kaufpreises bestimmend war. Der Kaufvertrag, der hier die Grundlage der Klage bildet, ist daher gemäß § 139 BGB als nichtig anzusehen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage ankommt.

6

Das Berufungsgericht hat demnach die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin war als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier