Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1965, Az.: V ZR 115/63
Genehmigungsbedürftigkeit einer Wohnsiedlungsgenehmigung; Anwendbarkeit von Preisvorschriften auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken; Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über einen Schwarzpreis; Abschluss eines Grundstückskaufvertrages auf der Basis einer Steuerhinterziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1965
- Aktenzeichen
- V ZR 115/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 13.05.1963
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
- § 138 BGB
- § 328 BGB
- § 313 S. 2 BGB
- § 4 WohnsiedlG
- § 4 GrdstPrVO
Fundstellen
- DB 1966, 224 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1966, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundstücksveräußerungsvertrag verstößt nicht um des willen allein gegen die guten Sitten, weil in der notariellen Urkunde ein unrichtiger Kaufpreis zu dem Zweck angegeben ist, um dadurch Steuern zum Nachteil des Fiskus zu hinterziehen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 13. Mai 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Großmutter der Kläger, die Witwe Elisabeth M., war Eigentümerin der Grundstücke M. Straße ... und H.straße ... in W., in denen eine Gaststätte betrieben wird. Da sie sich, ebenso wie ihr Sohn Alois M., der Vater der Kläger, in schwierigen finanziellen Verhältnissen befand, entschloß sie sich, die Grundstücke und das Inventar der Gaststätte zu verkaufen.
Anfang 1959 wandte sich die an dem Erwerb der Gaststätte interessierte Beklagte, die als Witwe eines Kaufmanns durch ihre Tätigkeit in dessen Gewerbebetrieb geschäftliche Erfahrung besitzt, an die Witwe M. und trat mit ihr in Kaufverhandlungen, die auf Seiten der Witwe M. im wesentlichen von deren Sohn, dem Vater der Kläger, geführt wurden.
Diese Verhandlungen führten zu einer Einigung dahin, daß ein Gesamtkaufpreis von 142.000 DM gezahlt werden sollte, und zwar 42.000 DM für das Inventar und 100.000 DM für die Grundstücke. Dieser letztere Betrag sollte nur zu einem Anteil von 70.000 DM in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen und in der restlichen Höhe "schwarz" gezahlt werden. Diese Regelung wurde nach dem Vortrag der Kläger auf Verlangen der Beklagten zum Zwecke der Ersparung von Grunderwerbsteuer und nach dem Vortrag der Beklagten deshalb getroffen, weil die Witwe M. und ihr Sohn den Betrag von 30.000 DM vor dem Zugriff von Gläubigern hätten sichern wollen.
Nachdem in der Folgezeit die Verhandlungen ins Stocken geraten waren und anstelle der Beklagten deren Tochter, die Ehefrau Elisabeth L. geb. G.-Hering, sich zum Erwerb der Grundstücke und des Gaststätteninventars entschlossen hatte, kam es am 11. März 1959 zwischen der Witwe M. und der Tochter der Beklagten zum Abschluß eines auch die Auflassung enthaltenden notariellen Kaufvertrags über die Grundstücke zum Preis von 70.000 DM und zum Abschluß eines privatschriftlichen Kaufvertrags über das Inventar zum Preise von 42.000 DM. Die Tochter der Beklagten wurde später auch als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Die Verträge wurden von der Beklagten in Vollmacht ihrer Tochter, die bei den Kauf Verhandlungen nicht persönlich in Erscheinung getreten war, abgeschlossen. Über Höhe und Einzelheiten des Kaufpreises hat die Beklagte, nachdem sie ihre Kaufabsicht aufgegeben hatte, keine abweichenden Absprachen mehr mit der Witwe M. oder deren Sohn getroffen. Bei einer Besprechung, die der von der Tochter der Beklagten eingeschaltete Rechtsanwalt Dr. Humberg mit dem Sohn der Witwe M. hatte und bei der die Beklagte zugegen war, ist das Schwarzgeld nicht zur Sprache gekommen.
Durch ein von ihr aufgesetztes und von der Witwe Müller und deren Sohn unterzeichnetes Schreiben vom 4. März 1959 hat sich die Beklagte auf ihren Namen die Grundstücke bis zum 15. März 1959 fest an die Hand geben lassen, um die Belastungen überprüfen zu können.
Im Lauf der Verhandlungen hat die Beklagte auf Verlangen des Sohnes der Witwe M. und dieser selbst eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts abgegeben:
"Im Falle, daß ich die Gaststätte kaufe, gebe ich für die Kinder einen Betrag von 30.000 DM (Dreißigtausend) außer dem Betrag von 11.200 DM (Eintausendeinhundertzwölf) zahlen.
Frau G.-H."
Dabei ist die genannte Summe von 11.200 DM irrtümlich anstelle des in Wahrheit gemeinten Betrages von 112.000 DM in die Erklärung eingesetzt worden.
Das ohne Datum angefertigte Schriftstück ist nach der jetzigen Behauptung der Kläger am Tage des notariellen Kaufabschlusses, nach der Behauptung der Beklagten bereits im Januar 1959 erteilt worden.
Die Tochter der Beklagten hat lediglich die in dem notariellen und in lern privatschriftlichen Kaufvertrag genannten Kaufpreise von 70.000 DM und 42.000 DM, die zum erheblichen Teil durch übernommene Belastungen beglichen wurden, bezahlt.
Die Kläger haben vorgetragen: Über diese Summen hinaus sei auch der nach den Vereinbarungen als Schwarzgeld vorgesehene Betrag von 30.000 DM zu entrichten. Dieser Betrag stehe ihnen unmittelbar persönlich zu und müsse von der Beklagten gezahlt werden. Die Beklagte habe bis zum Abschluß des Kaufvertrags niemals darauf hingewiesen, daß nicht sie, sondern ihre Tochter die Grundstücke kaufen wolle. Sie habe auch wiederholt, und zwar letztmalig noch am 11. März 1959, kurz vor dem Abschluß des Kaufvertrags, die Zahlung der 30.000 DM an die Kläger zugesagt.
Die Kläger machen hiervon einen Teilbetrag geltend. Sie haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. März 1959 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, sie habe der Witwe M. bereits im Februar 1959 erklärt, daß sie am Erwerb vier Grundstücke nicht mehr interessiert sei; für ihre Tochter habe sie keine Verhandlungen geführt; beim Abschluß der Verträge sei sie nur deshalb für ihre Tochter aufgetreten, weil diese verreist gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat lediglich die Zinsen erst ab 22. Februar 1960 zuerkannt.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte eingeräumt, daß sie die in den von ihrer Tochter erworbenen Grundstücken befindliche Gaststätte unmittelbar nach dem Kauf zum Betrieb übernommen und zur Zeit im eigenen Namen auf eigene Rechnung verpachtet habe. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die Tochter habe über den vereinbarten Kaufpreis von (70.000 DM + 42.000 DM =) 112.000 DM hinaus noch 22.600 DM auf wenden müssen, um Gläubiger der Witwe M. zu befriedigen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der zwischen der Großmutter der Kläger und der Tochter der Beklagten abgeschlossene notarielle Kaufvertrag die ... Käuferin verpflichtet habe, neben dem in dem Vertrag festgelegten Kaufpreis von 70.000 DM einen weiteren, nicht notariell beurkundeten Kaufpreisanteil von 30.000 DM zu zahlen, daß für die Zahlung dieses Kaufpreisanteils die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schuldbeitritts hafte und daß die Kläger insoweit forderungsberechtigt seien, weil sie durch die Vertragsklausel über das Schwarzgeld unmittelbar hätten begünstigt werden sollen (§ 328 BGB). Was die Höhe des den Klägern hiernach noch zustehenden Anspruchs anbetrifft, so läßt das Berufungsgericht dahingestellt sein, ob der nach der Behauptung der Beklagten von ihrer Tochter zur Abwehr von Gläubigern der Verkäuferin aufgewendete Betrag von 22.600 DM den vereinbarten Kaufpreis gemindert habe oder in anderer Form darauf angerechnet werden könne. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch auf jeden Fall in der eingeklagten Höhe gegeben, weil die Tochter der Beklagten die Kaufpreisforderungen aus beiden Verträgen bei Berücksichtigung der vertraglich übernommenen Belastungen unstreitig erst in Höhe von 112.000 DM beglichen habe.
Seine Auffassung, der Kaufvertrag über die Grundstücke sei (nach § 313 Satz 2 BGB) zu einem Gesamtpreis von 100.000 DM zustandegekommen, wird vom Berufungsgericht wie folgt begründet:
Die Tochter der Beklagten sei erst zu einem Zeitpunkt, als der Kaufpreis bereits ausgehandelt gewesen sei, als neue Vertragspartei aufgetreten. Sie habe ferner die Verhandlungen, ohne selbst in Erscheinung zu treten, durch die B klagte zumindest insoweit fortsetzen lassen, als diese bei der Besprechung zwischen dem Vater der Kläger und Rechtsanwalt Dr. H. zugegen gewesen sei und den Kaufabschluß durch die Entgegennahme der schriftlichen Erklärung vom 4. März 1959 gesichert habe. Die Tochter der Beklagten habe dieser weiter auch zum Abschluß des Kaufvertrags Vollmacht erteilt. Da schließlich nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die Tochter der Beklagten für den Grundbesitz und das Inventar nur 112.000 DM und nicht noch weitere 30.000 DM als Schwarzgeld zahlen werde, hätten deshalb die Großmutter und der Vater der Kläger bei dem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen der Beklagten und der späteren Käuferin davon ausgehen müssen und dürfen, daß es bei dem zwischen ihnen und der Beklagten als ursprünglich vorgesehener Käuferin ausgehandelten vollen Kaufpreis verbleiben sollte. Hinzu komme, daß die Kauf Verhandlungen von der Beklagten ohne Hervorhebung eines Unterschieds, ob sie im Einzelfall im eigenen oder im Namen der Tochter handelte, als einheitlicher Gesamtvorgang behandelt worden seien. So habe die Beklagte, als sie selbst bereits ihre Kaufabsichten aufgegeben gehabt habe, sich noch im eigenen Namen durch die schriftliche Erklärung der Verkäuferin und des Vaters der Kläger vom 4. März 1959 die Grundstücke fest an die Hand geben lassen.
Dabei könne dahingestellt bleiben, wann die Verkäuferin oder der Sohn erfahren hätten, daß nicht die Beklagte, sondern deren Tochter als Käuferin in Betracht gekommen sei. Denn die Beklagte habe während der Gesamtverhandlungen unstreitig zu keinem Zeitpunkt erklärt, daß die früher über das Schwarzgeld getroffenen Absprachen für ihre Tochter keine Gültigkeit haben sollten, obwohl ihr nicht habe verborgen bleiben können, daß die Verkäuferin an dieser Vereinbarung festgehalten habe. Es habe für die Verkäuferin auch kein Anlaß dazu bestanden, die Forderung auf das Schwarzgeld ohne weiteres schon deshalb fallen zu lassen, weil anstelle der Beklagten deren Tochter habe kaufen wollen.
Bei diesem Gesamtverhalten der Beklagten hätten die Verkäuferin und deren Sohn auch den Wortlaut der schriftlichen Erklärung der Beklagten nur dahin verstehen können, daß das Schwarzgeld gezahlt werden würde, wenn es auf Grund der mit der Beklagten geführten Verhandlungen zum Abschluß eines Kaufvertrags komme, und nicht etwa dahin, daß diese Vereinbarung nur die Beklagte, falls sie persönlich kaufe, nicht aber deren Tochter als die schließliche Käuferin binden solle.
Diese Wertung müsse die Tochter der Beklagten gegen sich gelten lassen, weil weder sie selbst Verhandlungen mit der Verkäuferin oder deren Sohn geführt, noch der von ihr eingeschaltete Rechtsanwalt Dr. H. ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung über den Kaufpreis getroffen oder wenigstens darauf hingewiesen habe, daß die Zahlung eines. Schwarzgeldes nicht in Betracht komme.
2.
Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an.
a)
Unbegründet sind zunächst die auf § 4 WohnsiedlG und § 4 GrdstPrVO gestützten Rügen.
Der notarielle Kaufvertrag vom 11. März 1959 wäre zwar, falls eine Wohnsiedlungsgenehmigung überhaupt erforderlich gewesen wäre, in seinem nicht beurkundeten Teil, also hinsichtlich des vereinbarten Schwarzgeldes von 30.000 DM, nicht nach § 4 WohnsiedlG genehmigt worden. Dies hätte aber, wie auch die Revision nicht verkennt, nur die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge gehabt, die dadurch behoben worden wäre, laß die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Wohnsiedlungsgesetz mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 weggefallen ist (Urteile des Senats vom 20. Juni 1962, V ZR 219/60, BGHZ 37, 233, 236 und vom 7. Oktober 1964, V ZR 142/62, LM § 4 WohnsiedlG Nr. 8). Der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Vertrag vom 11. März 1959 einer Genehmigung nach lern Bundesbaugesetz (§§ 19 ff, 174, 177 BBauG) nicht bedürfe, ist gegenstandslos, weil nicht ersichtlich ist und von der Revision auch nicht angegeben wird, daß die Voraussetzungen für eine Genehmigungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz gegeben sind.
Soweit die Revision auf § 4 GrdstPrVO abstellt und sich insbesondere mit der Anwendung dieser Vorschrift auf landwirtschaftliche Grundstücke befaßt, ist ihr § 1 der Vorordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. November 1952 (BGBl I 792) entgegenzuhalten. Hiernach sind auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden. Als bebaute Grundstücke in diesem Sinne gelten allerdings nach § 2 der Verordnung u.a. nicht: Bebaute Grundstücke, die ganz oder teilweise den Zwecken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder sonst land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Dafür ergeben sich aber weder aus dem Akteninhalt noch aus den Ausführungen der Revision irgendwelche Anhaltspunkte. Im übrigen ist durch das Bundesbaugesetz neben der Grundstückspreisverordnung vom 7. Juli 1942 auch die aufgeführte Verordnung vom 28. November 1952 aufgehoben worden (§ 186 Nr. 65 und 66 BBauG).
b)
Mit ihrer nächsten Rüge knüpft die Revision daran an, daß das Berufungsgericht die Frage nicht entschieden hat, ob die Vereinbarung des Schwarzpreises von 30.000 DM entsprechend dem Vortrag der Kläger auf Verlangen der Beklagten zum Zwecke der Ersparung von Grunderwerbsteuer oder, wie die Beklagte behauptet, deshalb erfolgte, um die 30.000 DM vor dem Zugriff von Gläubigern zu sichern. Die Revision meint, es sei deshalb in der Revisionsinstanz von dem behaupteten Zweck der Steuerhinterziehung auszugehen, und folgert hieraus, daß die Vereinbarung über den Schwarzpreis wegen Gesetzes- und Sittenwidrigkeit nichtig sei.
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Revision selbst nicht verkennt, sind nach der von dem Bundesgerichtshof bestätigten Rechtsprechung des Reichsgerichts Verträge, mit denen eine Steuerentziehung verbunden ist, nicht ohne weiteres, sondern nur dann nach den §§ 134, 138 BGB nichtig, wenn der Hauptzweck des Vertrages gerade die Steuerhinterziehung ist (BGHZ 14, 25, 30[BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53]/31 unter Bezugnahme auf RG DR 1942, 40). Entgegen der Meinung der Revision ist aber diese Voraussetzung bei einem Grundstückskaufvertrag der hier gegebenen Art nicht erfüllt. Er wurde nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht der Steuerhinterziehung wegen abgeschlossen, sondern sollte die ernsthafte schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum begründen. Es enthält deshalb nicht der Vertrag als solcher, sondern lediglich die Vereinbarung der Falschangabe des Kaufpreises etwas Anstößiges (Palandt, BGB 24. Aufl. § 138 Anm. 5 b aa). Der Senat folgt deshalb der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin, daß ein Grundstücksveräußerungsvertrag nicht um deswillen allein gegen die guten Sitten verstößt, weil in der notariellen Urkunde ein unrichtiger Kaufpreis zu dem Zweck angegeben ist, um dadurch Steuern zum Nachteil des Fiskus zu hinterziehen (RG DR 1942, 40; RGZ 107, 357, 364; RG WarnRspr 1921 Nr. 89; letztere Entscheidung mit eingehender Begründung).
c)
Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Großmutter und der Vater der Kläger hätten davon ausgehen dürfen, daß es bei dem zwischen ihnen und der Beklagten als ursprünglich vorgesehener Käuferin ausgehandelten vollen Kaufpreis von 100.000 DM habe verbleiben sollen. Sie meint, wenn schon die Beklagte bereit gewesen sei, sich auf ein sittenwidriges und strafbares Schwarzgeschäft einzulassen, so habe nichts dafür gesprochen, daß auch die Tochter der Beklagten das Gleiche tun würde; selbst wenn es sich um ohne Unterbrechung geführte Verhandlungen gehandelt haben sollte, bei denen im letzten Augenblick die Tochter an die Stelle der Beklagten getreten wäre, hätten die Großmutter und der Vater der Kläger keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß auch die neue Käuferin das verbotene und strafbare Schwarzgeschäft mitmachen würde.
Damit verkennt die Revision den nicht zu beanstandenden rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es für die Frage, welcher Kaufpreis vereinbart worden sei, nicht auf die inneren Vorstellungen der Vertragsparteien oder ihrer Bevollmächtigten ankomme, sondern ausschließlich auf den objektiven Erklärungsgehalt des Gesamtverhaltens der Verhandlungspartner, so, wie es der Vertragsgegner bei Würdigung aller Umstände habe verstehen müssen und dürfen. Daß aber hiernach die Großmutter und der Vater der Kläger davon ausgehen mußten und durften, daß es bei dem zwischen ihnen und der Beklagten als vorgesehener Käuferin ausgehandelten vollen Kaufpreis verbleiben sollte, folgt ohne Rechtsirrtum aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Hieraus ergibt sich, laß der notarielle Kaufvertrag vom 11. März 1959 mit dem von dem Berufungsgericht festgestellten Inhalt und damit mit einem Kaufpreis von 100.000 DM zustandegekommen ist.
Wie es bei diesem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auf die Behauptungen der Beklagten ankommen kann, sie habe die Kaufvertragsverhandlungen für sich persönlich durch eine eindeutige Erklärung abgeschlossen gehabt, im Anschluß daran habe Rechtsanwalt Dr. H. für ihre Tochter die Verhandlungen aufgenommen und es sei ein bloßer Zufall gewesen, daß sie für ihre Tochter als Vertreterin den Vertrag geschlossen habe, ist nicht ersichtlich. Die auf die Übergehung dieser Behauptungen gestützte Rüge der Verletzung des § 286 ZPO ist deshalb unbegründet. Der in diesem Zusammenhang noch geäußerten Meinung der Revision, wenn die Tochter der Beklagten den Vertrag persönlich abgeschlossen hätte, so wäre "doch gewiß" die Auffassung unvertretbar gewesen, daß die Tochter an die früheren Erklärungen ihrer Mutter gebunden sei, ist ihr die nahe liegende Möglichkeit entgegenzuhalten, daß in diesem Fall der vereinbarte Schwarzpreis zur Sprache gekommen und entweder in der Vertragsurkunde selbst oder, wie schon von der Beklagten vereinbart, außerhalb dieser geregelt worden wäre.
d)
Bei dem unter c) aufgeführten rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts kommt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf an, ob die Tochter der Beklagten dieser keine Vollmacht zum Abschluß eines Schwarzgeschäftes gegeben hat und ob eine doch gegebene Vollmacht nach §§ 134, 138 BGB nichtig wäre; denn die Großmutter und der Vater der Kläger konnten bei den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrags auch zu der Schwarzpreisvereinbarung von ihrer Tochter bevollmächtigt war.
e)
Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Tochter der Beklagten als Genehmigung der gesamten Verhandlungsführung der Beklagten zu werten sei (BU S. 11). Sie meint, diese Genehmigung hätte die Kenntnis des von der Beklagten abgeschlossenen Schwarzgeschäftes auf seiten der Tochter vorausgesetzt.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nämlich an der von der Revision bezeichneten Stelle seines Urteils keine Genehmigung im Sinne des § 184 BGB gemeint, sondern, wie es an einer anderen Stelle seines Urteils (S. 8/9) näher ausführt, zum Ausdruck bringen wollen, daß die Tochter der Beklagten deren Verhalten gegen sich gelten lassen müsse, und zwar so, wie zwanglos zu ergänzen ist, als ob es von ihr genehmigt worden wäre.
f)
Die Auffassungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den den Gegenstand der Klage bildenden Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schuldbeitritts persönlich und es seien hinsichtlich dieses Anspruchs die Kläger selbst forderungsberechtigt, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie enthalten auch keinen Rechtsirrtum.
3.
Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, ohne daß es noch eines Eingehens darauf bedarf, ob der eingeklagte Anspruch auch aus § 179 Abs. 1 BGB, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ausführt, oder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen begründet wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Offterdinger