Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1995, Az.: 1 StR 316/95
Gehilfe; Haupttäter; Gewerbsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1996, 87
Redaktioneller Leitsatz
Der Gehilfe ist nur nach §§ 259, 27 StGB zu verurteilen, wenn nicht er, sondern nur der Haupttäter gewerbsmäßig handelt
Gründe
In den Fällen II 10 und 12 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 260, 27 StGB) verurteilt, obwohl nur die Haupttäter - nicht der Angeklagte - gewerbsmäßig gehandelt haben. Nach ständiger Rechtsprechung kommt in solchem Fall im Hinblick auf § 28 Abs. 2 StGB nur eine Verurteilung nach §§ 259, 27 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 2; BGH, Beschl. vom 27. August 1993 - 2 StR 394/93). Der Senat ändert den Schuldspruch.
In den Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Diebstahl und zum versuchten Diebstahl) hat das Landgericht die - einfach und doppelt gemilderten - Strafrahmen jeweils aus § 243 StGB entnommen mit der Begründung, die Haupttäter hätten gewerbsmäßig gehandelt; beim Angeklagten wurde dieses Merkmal auch hier nicht festgestellt. Das war fehlerhaft: Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist bei § 243 StGB - wie auch sonst - für jeden Täter und Teilnehmer gesondert zu prüfen. Liegt ein Regelbeispiel nicht vor, so kann § 243 StGB nur angewendet werden, wenn aus sonstigem Grund der Fall bei diesem Beteiligten besonders schwer wiegt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 49 und § 243 Rdn. 7).
Da sich die vom Landgericht angewandten und die bei richtiger Rechtsanwendung zu benutzenden Strafrahmen nicht unerheblich unterscheiden, konnten in den Fällen II 6, 7, 10 und 12 der Urteilsgründe die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, das zog die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Dagegen sind die sonstigen Einzelstrafen nicht berührt.
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bei Festsetzung der Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, sich näher mit der langen Verfahrensdauer und ihren Ursachen zu befassen und den Ergebnissen dieser Prüfung gegebenenfalls Rechnung zu tragen (vgl. Dreher/Tröndle aaO. § 46 Rdn. 35).