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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1988, Az.: BVerwG 4 B 182.88

Baugenehmigung; Veränderungssperre; Bebauungsplan; Nachbarschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 182.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 01.12.1987 - AZ: 13 K 3181/86
VGH Baden-Württemberg - 01.06.1988 - AZ: 8 S 885/88

Fundstellen

  • BBauBl 1989, 475
  • BRS 48, 202 - 203
  • BauR 1989, 186-187
  • NJW 1989, 1688 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 453 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 287 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1989, 79-80

Amtlicher Leitsatz

Ein Nachbar kann sich nicht darauf berufen, daß eine Baugenehmigung im Hinblick auf eine Veränderungssperre nicht hätte erteilt werden dürfen; dies gilt auch dann, wenn der spätere Bebauungsplan zu seinen Gunsten nachbarschützende Festsetzungen enthält.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen die Kläger zu 1) und 2) sowie die Kläger zu 3) und 4) jeweils zur Hälfte als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite zu beantworten wären. Ferner ist nicht zu erkennen, daß das angegriffene Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.

2

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von den Klägern angefochtene Baugenehmigung vom 29. Juli 1985 für das Vorhaben der Beigeladenen davon abhängig, daß der am 20. Dezember 1982 erteilte und von den Klägern gleichfalls angefochtene Bauvorbescheid bestandskräftig wird. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dieser Bauvorbescheid der später am 7. Juni 1984 beschlossenen Veränderungssperre vorgeht. Die Veränderungssperre räumt nach der Auffassung des Berufungsgerichts den Klägern jedenfalls keine Rechtsposition ein, auf die sie sich als Nachbarn zur Begründung ihrer Einwendungen gegen den Bauvorbescheid berufen könnten. Vielmehr diene die Veränderungssperre allein der Sicherung der Planung im zukünftigen Planbereich und damit dem Schutz der dem Plangeber zustehenden Befugnisse. Eine möglicherweise objektiv fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Veränderungssperre könne Nachbarrechte auch dann nicht beeinträchtigen, wenn im Zuge künftiger Planungen nachbarschützende Festsetzungen beschlossen würden. - Die Beschwerde wirft in diesem Zusammenhang - sinngemäß - die Frage auf, ob die Nichtbeachtung einer Veränderungssperre jedenfalls dann eine Verletzung nachbarschützender Rechte bedeute, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen eines später aufgestellten Bebauungsplans verstoße und in einem vorher erteilten Bauvorbescheid noch nicht abschließend über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden worden sei.

3

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann - mit dem Berufungsgericht - offenbleiben, ob die im Bebauungsplan 1987 enthaltene Festsetzung des Baugrundstücks als Gartenland überhaupt zugunsten der Kläger nachbarschützend wirken könnte; der in der Beschwerde gezogene Schluß von dem Ausschluß der Bebaubarkeit aus klimatologischen Gründen auf den nachbarschützenden Charakter einer solchen Festsetzung ist keinesfalls zwingend und nicht einmal naheliegend. Darauf, daß bei der Erteilung der Baugenehmigung die mögliche Wirkung der Veränderungssperre auf den Bauvorbescheid nicht beachtet worden sei, können sich die Kläger - unabhängig vom Inhalt des späteren Bebauungsplans - im Rahmen ihrer Nachbarklage nicht berufen. Die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BBauG/BauGB dient - dies bedarf schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erst der Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren - allein der Sicherung künftiger Planungen der Gemeinde. Dieser wird mit der Veränderungssperre die Möglichkeit eingeräumt. Vorhaben und Veränderungen zu verhindern, welche ihren planerischen Zielen zuwiderlaufen und deren Verwirklichung verhindern oder - auch im Hinblick auf Entschädigungsansprüche - erschweren würden. Der genannte Zweck der Veränderungssperre findet in der Regelung des § 14 Abs. 2 BauGB seine Bestätigung. Danach können Ausnahmen von der Veränderungssperre dann zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen; die Entscheidung ist aber an das Einvernehmen der Gemeinde geknüpft. Die Interessen von Nachbarn, die sich durch die Verwirklichung von Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, hat eine Veränderungssperre dagegen nicht im Auge. Der von der Beschwerde vertretene Standpunkt liefe letztlich darauf hinaus, den Festsetzungen des späteren - durch die Veränderungssperre gesicherten - Bebauungsplans, soweit diese nachbarschützend sind, rückwirkende Kraft beizumessen. Ein solcher - zeitlich vorverlagerter - Schutz von Nachbarn vor der Ausnutzung von Bebauungsmöglichkeiten, die durch Festsetzungen eines beabsichtigten Bebauungsplans zukünftig ausgeschlossen werden sollen, ist nicht Inhalt und Ziel der Veränderungssperre; dies gilt auch deshalb, weil der Inhalt des zukünftigen Planes beim Erlaß der Veränderungssperre nur in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein muß (vgl. BVerwGE 51, 121 <127 f.>[BVerwG 10.09.1976 - IV C 39/74]).

4

Soweit die Beschwerde unter 2. der Beschwerdeschrift die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirkung des Bauvorbescheides vom 20. Dezember 1982 angreift, wird damit keine Rechtsfrage bezeichnet, die mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus geklärt werden könnte. Im übrigen hat das Berufungsgericht auf Seite 13 seines Urteils offengelassen, ob der hier erteilte Bauvorbescheid der Veränderungssperre vorgeht. Die Auffassung, der Bauvorbescheid habe eine Bebauungsgenehmigung zum Inhalt, die sich gegenüber einer nachfolgenden Veränderungssperre durchsetze (§ 14 Abs. 3 BauGB; vgl. hierzu Urteil des beschließenden Senats vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]), liegt dem angegriffenen Urteil gerade nicht zugrunde.

5

Die unter 3. der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob es für die Überleitung von bestehenden Plänen gemäß § 173 Abs. 3 BBauG auf einen Überleitungswillen bzw. einen der Überleitung entgegenstehenden Willen des Gemeinderats ankomme, wäre in einem erstrebten Revisionsverfahren nicht erheblich: Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Bebauungsplan aus dem Jahre 1927 wirksam übergeleitet worden ist oder nicht (Berufungsurteil S. 8), weil das Vorhaben der Beigeladenen weder - im Falle der Gültigkeit des Planes von 1927 - zugunsten der Kläger gegen nachbarschützende planerische Festsetzungen verstoße (Berufungsurteil S. 10) noch - im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplanes 1927 - das Rücksichtnahmegebot verletze (Berufungsurteil S. 11 f.). Im übrigen wäre aber auch nicht klärungsbedürftig, daß die Überleitung eines Planes nach § 173 Abs. 3 BBauG nicht von einem entsprechenden Planungswillen der Gemeinde abhängig war. - Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist die unter 4. der Beschwerdeschrift sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der in einem formnichtigen Bebauungsplan zum Ausdruck gekommene Planungswille der Gemeinde im Rahmen der Anwendung des § 34 BBauG/BauGB erheblich sein kann. Die Verneinung dieser Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

6

Auch wegen der gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann die Revision nicht zugelassen werden. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht hätte nur aufgrund der Einnahme eines Augenscheins die Grundstückssituation und die tatsächlichen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Kläger zutreffend beurteilen können. Diese Rüge ist unsubstantiiert. Soweit die Kläger vorbringen, das Berufungsgericht habe die erhebliche Beeinträchtigung durch den Fahrzeugverkehr auf der Reinsburgstraße nicht berücksichtigt, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern es auf nähere tatsächliche Feststellungen hierzu für die Entscheidung über die Nachbarklage gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen vom Standpunkt des Berufungsgerichts angekommen wäre. Welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse über die bereits bekannten Gebäudeabstände hinaus sich für das Berufungsgericht bei einer Ortsbesichtigung im Hinblick auf die Belüftungsverhältnisse hätten ergeben können, wird in der Beschwerde gleichfalls nicht substantiiert dargelegt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann