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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: 5 AZR 209/62

Rationalisierungsunternehmens; Reisen von Angestellten; Außendienst; Arbeitszeit; Vergütungsansprüche für Reisestunden; Bestimmtheitserfordernis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.03.1963
Aktenzeichen
5 AZR 209/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 19.02.1962 - 5 Sa 457/61

Fundstellen

  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1963, 836 (Kurzinformation)
  • DB 1963, 870-871 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Reisen von Angestellten eines Rationalisierungsunternehmens im Außendienst zu den auswärts belegenen, von dem Rationalisierungsunternehmen betreuten Firmen gelten in aller Regel als Arbeitszeit, sofern sich nicht aus Gesetz, Kollektiv- oder Einzelvertrag etwas anderes ergibt.

2. Wenn aus einer Vielzahl von Vergütungsansprüchen für Reisestunden ein Teilbetrag eingeklagt wird, muß der Kläger, um dem Bestimmtheitserfordernis des ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 zu genügen, angeben, für welche Reisestunden er Revisionsinstanz nachgeholt werden (Bestätigung von BAG 20.01.1960 4 AZR 501/57 = BAGE 8, 333 (338) = AP Nr. 56 zu § 3 TO A).