Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1960, Az.: 4 AZR 501/57
Teilleistungsklage; Feststellungsklage; Bezifferung des ganzen Anspruchs; Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe; Feststellung bloßer Anspruchselemente; Monatsgehälter; Klagesumme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.01.1960
- Aktenzeichen
- 4 AZR 501/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 256 ZPO
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- Anl. 1 TO A
Fundstellen
- BAGE 8, 333 - 338
- AP Nr. 56 zu § 3 TOA
- DB 1960, 760
- NJW 1960, 1364 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Neben einer Teilleistungsklage ist eine auf das Ganze gerichtete Feststellungsklage jedenfalls dann zulässig, wenn die Bezifferung des ganzen Anspruchs unmöglich oder untunlich ist.
2. Eine Klage auf Feststellung, daß die von einem Angestellten ausgeübte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe der TOA entspreche, ist unzulässig, weil sie sich nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Feststellung bloßer Anspruchselemente erstreckt. Ein solcher Antrag ist jedoch ebenso wie ein Antrag auf Vornahme der Einreihung in eine bestimmte Vergütungsgruppe der TOA regelmäßig als Antrag auf Feststellung aufzufassen, daß dem Angestellten die Ansprüche nach der bezeichneten Vergütungsgruppe zustehen.
3. Wird von den Monatsgehältern eines längeren Zeitraums ein Teilbetrag eingeklagt, so muß die Klagesumme wegen des Erfordernisses der bestimmten Angabe des Klagegegenstandes (ZPO § 253 Abs 2 Nr 2) mit bestimmten Beträgen auf bestimmte Monate aufgeteilt werden.