Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1967, Az.: VI ZR 145/65
Pflicht zum Ersatz der Hälfte eines Unfallschadens; Verschulden an einem Unfall; Mitverschulden an einem Unfall; Minderung der Schadensersatzpflicht in Höhe des Mitverschuldensanteils; Anpassung der Geschwindigkeit bei starkem Verkehr; Anpassung der Geschwindigkeit in der Nähe eines Kinderspielplatzes; Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 145/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 03.06.1965
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Verwaltungsangestellter Heinz-Georg K., B., D.straße ...
Prozessgegner
Die minderjährige Karin S.,
vertreten durch ihren Vormund, Rechtsanwalt Siegfried K., B., X. Straße ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Juni 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte befuhr am 26. Juni 1962 gegen 17.25 Uhr mit seinem Personenkraftwagen in Berlin-Charlottenburg vom Luisenplatz kommend die 10 m breite nördliche Fahrbahn des Spandauer Dammes in westlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st. Gleichzeitig lief die damals neunjährige Klägerin von rechts zwischen einem an der Haltestelle Klausener Platz haltenden Omnibus der Linie 65 und einem herankommenden Omnibus der Linie 74 hervor auf den Fahrdamm. Als sie sich etwa auf der Mitte der Fahrbahn befand, wurde sie von dem Kraftwagen des Beklagten zu Boden geschleudert. Dabei erlitt sie eine schwere Gehirnerschütterung und eine Gehirnquetschung.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe den Unfall mitverschuldet. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er sie rechtzeitig sehen und den Unfall vermeiden können.
Die Klägerin ist bereit, die Hälfte ihres Schadens selbst zu tragen. Mit der Klage hat sie von dem Beklagten 392,92 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Hälfte des zukünftigen Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, soweit ihr Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Die Klägerin sei plötzlich, ohne sich umzusehen, zwischen den beiden Omnibussen hindurch auf die Fahrbahn gerannt. Sie sei für ihn durch den gerade ankommenden Omnibus verdeckt gewesen, zumal schräg vor ihm noch ein anderer Personenkraftwagen gefahren sei.
Das Landgericht hat der Klägerin 321,13 DM nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem Unfall, beschränkt auf die Haftung nach dem Straßenbahnverkehrsgesetz, zu 1/4 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Mit der Berufung hat die Klägerin Zahlung weiterer 321,13 DM begehrt und hinsichtlich des Schmerzensgeldes und des Feststellungsanspruchs ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen.
Das Kammergericht hat die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 642,26 DM nebst Zinsen und 7.500 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Ferner hat es dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Pflicht des Beklagten, die Hälfte des Unfallschadens zu ersetzen, nach §§ 823, 254 BGB bejaht. Während das Landgericht nicht für bewiesen hält, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall der Klägerin trifft, nimmt das Kammergericht an, der Beklagte sei mit einer für die Verkehrslage zu hohen Geschwindigkeit gefahren und habe sich dadurch außerstande gesetzt, seinen Wagen vor der in seine Fahrbahn laufenden Klägerin anzuhalten oder ihr wenigstens auszuweichen. Beide Gerichte gehen davon aus, daß die Klägerin blindlings ohne nach rechts und links zu sehen, hinter dem haltenden und vor dem an die Haltestelle heranfahrenden Omnibus schnell auf die Fahrbahn gelaufen ist und daß es bei der Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st, die der Beklagte unstreitig eingehalten hat, nicht möglich war, den Unfall zu vermeiden.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall der Klägerin träfe, wenn er mit einer zu hohen Geschwindigkeit an die Omnibushaltestelle herangefahren wäre und der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit hätte verhindert werden können. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in diesem Punkte seine Verkehrspflichten verletzt, ist jedoch rechtlich nicht zu billigen.
Die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten lag unter der im Stadtverkehr höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/st (§ 9 Abs. 4 StVO). Des ungeachtet war der Beklagte nach § 9 Abs. 1 StVO verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage war, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen und das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten. Er mußte also seine Geschwindigkeit der jeweiligen Verkehrslage anpassen und dabei auch solche Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen zu rechnen triftige Veranlassung bestand. Er genügte seiner Pflicht, wenn er die Geschwindigkeit den Umständen anpaßte, die ihm bei der Fahrt erkennbar wurden oder mit denen er nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen hatte (Urteil des BGH vom 24. Januar 1967 - VI ZR 79/65 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das Berufungsgericht hält die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten aus mehreren Gründen für überhöht: Der Beklagte sei an eine Haltestelle herangefahren, an der ein Omnibus gehalten und der sich ein anderer Omnibus genähert habe; es habe starker Verkehr geherrscht; auf der rechten Straßenseite habe sich ein großer Kinderspielplatz befunden und schließlich sei etwa 20 m vor der Omnibushaltestelle ein Zebrastreifen gewesen. All diese Gründe können jedoch bei dem festgestellten Sachverhalt nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagte seine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st habe vermindern müssen.
Die nördliche Fahrbahn des Spandauer Dammes ist 10 m breit und darf, da der Gegenverkehr die südliche Fahrbahn benutzt, nur in westlicher Richtung befahren werden. Unter solchen Verhältnissen ist ein starker Fahrzeugverkehr allein noch kein Grund, die vom Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit zu beanstanden. Auf einer so breiten Straße kann sich auch ein starker Fahrzeugverkehr zügig abwickeln. Es besteht daher kein Bedenken, hier mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st zu fahren.
Ähnliches gilt für das Vorhandensein des 20 m vor der Haltestelle angebrachten Zebrastreifens. Freilich wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, bei der Annäherung an diesen Fußgängerüberweg seine Geschwindigkeit herabzusetzen, wenn sich in der Nähe des Überwegs Fußgänger aufgehalten hätten, die sich anschickten, dort die Fahrbahn zu überqueren. Das aber ist nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht behauptet worden.
Für das Heranfahren an einen in der Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, daß der Kraftfahrer regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem solchen Omnibus Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Er braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichten, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen (BGHSt 13, 169). Diese Regeln über die Vorbeifahrt an einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus müssen in entsprechender Weise für die Vorbeifahrt an einem Omnibus gelten, der wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle in der Fahrtrichtung des Kraftfahrers am rechten Straßenrand hält (so zutreffend das Bayerische Oberste Landesgericht in NJW 1960, 59). Der Kraftfahrer muß also entweder bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Seitenabstand einhalten oder seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, daß er vor einem Fußgänger, der im Bereich des Omnibusses in die Fahrbahn tritt, noch rechtzeitig anhalten kann. Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte nachgekommen. Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die linke Hälfte der nördlichen Fahrbahn benutzt, ist also in einem Abstand von mindestens 5 m zum rechten Fahrbahnrand gefahren. Daraus ergibt sich, daß er einen großen Seitenabstand zu dem dort haltenden Omnibus eingehalten hat. Da ein Kraftfahrer bei diesem Abstand auch einen Fußgänger, der hinter dem Omnibus einige Schritte in die Fahrbahn tritt, um sich über den Verkehr zu vergewissern, nicht gefährdet, ist er in dieser Lage nicht verpflichtet, wegen eines am rechten Fahrbahnrand haltenden Omnibusses seine Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/st herabzusetzen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Nähe eines Kinderspielplatzes eine andere Beurteilung rechtfertigen kann. Denn der Vertrauensgrundsatz, der dem Kraftfahrer in der oben geschilderten Verkehrslage zur Seite steht, entfällt nicht nur, wenn der Kraftfahrer Kinder oder andere verkehrsungewandte Personen als solche erkannt hat oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen mußte. Er ist vielmehr schon dann nicht anzuwenden, wenn aus besonderen Gründen, wie in der Nähe einer Schule oder eines Kinderspielplatzes, mit der Annäherung von Kindern zu rechnen ist (BGHSt 13, 169). Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß der Kinderspielplatz, von dem die Klägerin kam, so weit abseits von der Fahrstrecke des Beklagten liegt, daß dieser mit einer Gefährdung der dort spielenden oder von dort kommenden Kinder nicht zu rechnen brauchte. Nach der polizeilichen Skizze, deren Richtigkeit die Parteien nicht beanstandet haben, ist die Gartenanlage, in der sich der Kinderspielplatz befindet, durch einen 4,70 m breiten Gehweg und einen 1,50 m breiten Radweg von der Fahrbahn getrennt. Berücksichtigt man weiter, daß der Beklagte auf der 10 m breiten Straße einen Abstand von mindestens 5 m zum rechten Fahrbahnrand eingehalten hat, so ergibt sich, daß die Entfernung des Beklagten zu der Gartenanlage mit dem Spielplatz wenigstens 11,20 m betrug. Gewiß mußte sich der Beklagte, der den Kinderspielplatz kannte, durch einen Blick nach rechts vergewissern, ob sich von dort, besonders in Höhe des Überweges, Kinder der Fahrbahn näherten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers würden aber überspannt, wenn man von ihm fordern wollte, daß er seine Fahrgeschwindigkeit unabhängig davon, ob Kinder zu sehen sind, allein deshalb vermindert, weil sich in der angegebenen Entfernung von seinem Fahrweg ein Kinderspielplatz befindet. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß die Geschwindigkeit des Beklagten bei der Annäherung an die Omnibushaltestelle überhöht war.
Hiermit wäre der Beklagte nach §§ 823 ff BGB nur dann für den Schaden der Klägerin mitverantwortlich, wenn er bei der Annäherung an die Omnibushaltestelle bei gehöriger Aufmerksamkeit die auf die Fahrbahn zulaufende Klägerin rechtzeitig hätte sehen und durch sofortiges Bremsen den Unfall hätte vermeiden können. Das kann nach den bisherigen Feststellungen nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht nimmt zwar entgegen der Meinung des Landgerichts an, dem Beklagten sei die Sicht auf die Klägerin durch den an die Haltestelle heranfahrenden Omnibus nicht genommen worden. Es hat aber nicht festgestellt, daß der Beklagte in dieser Phase bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h den Unfall noch hätte verhindern können. Diese Feststellung war von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß der Beklagte mit einer geringeren Geschwindigkeit habe fahren müssen, nicht erforderlich. Sie erweist sich aber als notwendig, wenn die Geschwindigkeit, die der Beklagte in diesem Zeitpunkt eingehalten hat, nicht zu beanstanden ist.
Zudem erhebt die Revision mit Recht Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der ankommende Omnibus die Sicht des Beklagten nach rechts nicht beeinträchtigt habe. Um das beurteilen zu können, hätte das Berufungsgericht klären müssen, wo sich der Beklagte in dem kritischen Zeitpunkt mit seinem Wagen befand. Dabei mußten Zweifel, die verblieben, bei Prüfung der Deliktshaftung zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin gehen.
Hiernach kann das Berufungsurteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Es war vielmehr aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung, ob der Beklagte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Klägerin rechtzeitig hätte bemerken und den Unfall hätte vermeiden können, wird zu beachten sein, daß der Beklagte sein Augenmerk nicht ständig auf den Raum neben der Straße richten konnte. Er mußte in erster Linie die Fahrbahn beobachten, zumal starker Fahrzeug- und Fußgängerverkehr herrschte und sich auch an der Haltestelle eine größere Anzahl von Personen aufhielt. Schließlich mußte er auch darauf achten, daß er niemanden gefährdete, der etwa von der Verkehrsinsel auf der linken Fahrbahnseite zu der Omnibushaltestelle gelangen wollte. Der Beklagte genügte daher seiner Sorgfaltspflicht, wenn er sich schon bei der Annäherung an den Kinderspielplatz durch einen Blick nach rechts vergewisserte, ob sich von dort Kinder der Fahrbahn näherten.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens