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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1995, Az.: BVerwG 9 B 70.95

Politische Verfolgung eines togoischen Staatsangehörigen bei Rückkehr nach Togo; Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung; Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes; Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 70.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 19960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis 19.03.1993 - 11 K 484/91
OVG Saarland - 14.09.1994 - AZ: 9 R 278/93

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. September 1994 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe greifen nicht durch.

2

Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers, eines togoischen Staatsangehörigen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als erfüllt angesehen, weil ihm schon wegen der Asylantragstellung in Deutschland bei Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Nach Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht hierbei in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil es für die Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Wahrheit habe ausreichen lassen, daß eine politische Verfolgung wegen des Asylantrags nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt, daß für vorverfolgt und für unverfolgt ausgereiste Asylbewerber unterschiedliche Prognosemaßstäbe gelten (UA S. 9 f.) und daß das Abschiebungsschutzbegehren des unverfolgt ausgereisten Klägers nach dem normalen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist (UA S. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verfolgung beachtlich wahrscheinlich, wenn bei der Bewertung der Situation die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169>[BVerwG 05.11.1991 - 9 C 118/90]). Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat; diese bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (Senatsurteil a.a.O.). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen: "Dafür, daß zurückkehrende Togoer allein wegen einer Asylantragstellung im Ausland Verfolgungsmaßnahmen des togoischen Staates ausgesetzt sind, spricht nach der Auskunftslage mehr als für die gegenteilige Annahme" (UA S. 13); für nach längerem Auslandsaufenthalt heimkehrende togoische Staatsangehörige sei allein schon wegen zu vermutender Asylantragstellung und der darin naturgemäß zum Ausdruck kommenden Oppositionshaltung die Gefahr politischer Verfolgung so groß, daß ihnen die Rückkehr nach Togo nicht zugemutet werden könne (UA S. 22).

3

Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgehalten werden, es habe den anzuwendenden Maßstab zwar richtig bezeichnet und zutreffend definiert, die dem Kläger drohende Gefahr in Wirklichkeit aber nach dem für Vorverfolgte geltenden Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung beurteilt. Eine solche Kritik liefe darauf hinaus, daß das Berufungsgericht den Wahrscheinlichkeitsmaßstab unrichtig angewandt habe. Abgesehen davon, daß damit eine Divergenz nicht aufgezeigt wird, trifft sie auch nicht zu. Zwar hat das Berufungsgericht auch eine Reihe von Erkenntnisquellen verwertet, in denen die Gefahrensituation dahin umschrieben wird, eine Verfolgung sei "nicht auszuschließen", eine Wertung, die die Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung in der Tat nicht rechtfertigt. Es hat sich jedoch nicht auf diese Erkenntnisquellen beschränkt. Vielmehr hat es aus der Gesamtheit der ausgewerteten Erkenntnisquellen, insbesondere der Berichte des Instituts für Afrika-Kunde, der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international und des ... die Überzeugung gewonnen, daß der Gefährdungsgrad über die bloß latente Gefährdung hinausgeht und "nicht unterhalb der Schwelle einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt" (UA S. 30). Eine Divergenz läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß das Berufungsgericht - wie es selbst einräumt (UA S. 13) - hinsichtlich der angenommenen Verfolgungsgefahr wegen der Asylantragstellung nicht auf einschlägige Bezugsfälle verweisen kann. Das Berufungsgericht hat wegen der verhältnismäßig geringen Zahl der Rückkehrer-Fälle aus jüngerer Zeit die Situation in Togo insgesamt in den Blick genommen und aufgrund der angegebenen Erkenntnisquellen die Überzeugung gewonnen, daß bereits eine vermutete Gegnerschaft zum herrschenden Regime die Verfolgungsgefahr auslöst und das Regime schon in der bloßen Asylantragstellung eine Oppositionshaltung vermutet. Hiermit hat sich das Berufungsgericht zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Widerspruch gesetzt. Nach ihr bedarf es wegen der Schwierigkeit, Maßnahmen politischer Verfolgung im Verfolgerstaat nachzuweisen, der Heranziehung indizieller Tatsachen; als solche hat das Bundesverwaltungsgericht die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staates, seinen möglicherweise totalitären Charakter, die zur Verwirklichung der Ziele der Staatsführung eingesetzten Mittel sowie das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen genannt (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <199>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]). Von einer Gruppenverfolgung ist das Berufungsgericht - entgegen der Beschwerde - nicht ausgegangen. Es wäre auch zweifelhaft, ob die vermutete Gegnerschaft zu dem Regime als das die Verfolgungsgefahr auslösende Merkmal die erforderliche Bestimmtheit zur Kennzeichnung einer Gruppe im Sinne der Gruppenverfolgung aufwiese.

4

Die Kritik der Beschwerde an der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich im Kern gegen das Ergebnis der Sachverhalts- und Beweiswürdigung; auch die erhobene Aufklärungsrüge läuft darauf hinaus. Damit wird ein Revisionszulassungsgrund indessen nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der von der Beschwerde beanstandete "Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Beweiswürdigung" kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -).

5

Die von der Beschwerde schließlich aufgeworfene Frage, "ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prinzipien zu der Betroffenheitswahrscheinlichkeit bei unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung generalisierend auf die Voraussetzung der Prognose einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit im Einzelfall zu übertragen sind", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und vermag deshalb auch die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Denn aus der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist für den Kläger eine Verfolgungsgefahr zu bejahen, ohne daß es auf die Frage einer Anwendung der zur Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze, insbesondere das Merkmal der auf eine bestimmte Gruppe bezogenen Verfolgungsdichte ankommt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dawin
Hund