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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.08.2017, Az.: 2 BvR 1879/17

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.08.2017
Aktenzeichen
2 BvR 1879/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 21323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170824.2bvr187917

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 14.11.2016 - AZ: 01 StVK 895/15
OLG Frankfurt am Main - 06.07.2017 - AZ: 3 Ws 79/17

In dem Verfahren
über
den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sebastian Scharmer, Berlin, für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 - 3 Ws 79/17 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14. November 2016 - 01 StVK 895/15 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sebastian Scharmer, Berlin, für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 - 3 Ws 79/17 - und gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14. November 2016 - 01 StVK 895/15 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 - 3 Ws 79/17 - und gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14. November 2016 - 01 StVK 895/15 - war abzulehnen.

2

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, ) sind nicht ersichtlich. Der akademisch gebildete Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 -1 BvR 1868/16 - , Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Müller
Kessal-Wulf
Maidowski