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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.03.2017, Az.: 1 BvR 1868/16

Wesentliche Angaben für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.03.2017
Aktenzeichen
1 BvR 1868/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 20926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170308.1bvr186816

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 08.06.2016 - AZ: L 2 R 159/16 RG

In dem Verfahren
über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
der Frau P...,
gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. März 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG - war abzulehnen.

2

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 - , Rn. 6 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, , Rn. 12) sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden.

3

Auch dem weiteren Antrag,

die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die Gegner unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu veranlassen,

war nicht zu entsprechen. Aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt sich keine diesbezügliche Anspruchsgrundlage. Weder die Verfassungsbeschwerde noch ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde hemmen die Verjährung.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Schluckebier
Ott