Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1953, Az.: 5 StR 352/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1953
Aktenzeichen
5 StR 352/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 22.01.1952

Verfahrensgegenstand

Betruges und Konkursvergehens

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. März 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 22. Januar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Konkursvergehens zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

2

Der Angeklagte hat 1938 von seinen Eltern einen Gemischtwarenhandel übernommen, der in dem Hause der Eltern betrieben wurde. Nach Zwistigkeiten mit seinen Eltern mußte er im Jahre 1949 den Laden räumen. Er hatte bereits mit der Währungsumstellung begonnen, einen bisher von ihm als Lagerraum benutzten Stall auszubauen. Die Kosten für den Ausbau zu einem Laden mit Wohnung sollten bei gleicher Form wie bisher mit Flachdach etwa 7.000,- DM, höchstens 10.000,- DM betragen. Der Angeklagte verbrauchte aber für seinen Bau über 22.500,- DM. Die Mittel hierzu entnahm er seinem Geschäft. Er geriet hierdurch immer mehr in Schulden, bis er am 17. April 1950 auf Betreiben seiner Gläubiger den Offenbarungseid leisten mußte. Schon vorher war der Angeklagte zahlungsunfähig. Mindestens seit Oktober 1949 wußte er, daß er die Geschäftseinnahmen nicht zur Abdeckung neu bestellter Warenlieferungen verwenden konnte, sondern daß sie zur Abdeckung alter Waren- und insbesondere Bauschulden dienen mußten. Mindestens seit November 1949 handelte er in der Absicht, sich auf Kosten seiner Geschäftsgläubiger einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, um unter allen Umständen seinen Bau vollenden und bezahlen zu können.

3

1.)

Die Verurteilung wegen Betruges.

4

Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen Betruges bestraft, weil er in 29 Einzelfällen Waren auf Kredit gekauft hat, obwohl er wußte, daß seine Vermögenslage so war, daß er keine Zahlung leisten konnte.

5

Es handelt sich hierbei zunächst um eine Reihe von Firmen, mit denen er seit längerem in Geschäftsverbindung stand und bei denen er auch nach erkannter Zahlungsunfähigkeit, in den meisten Fällen auch nach Leistung des Offenbarungseides. Waren bestellt und nicht bezahlt hat. Mit weiteren Firmen trat der Angeklagte erst nach Leistung des Offenbarungseides in Verbindung und bestellte Waren auf Kredit. Hierbei nahm er sogar noch nach Leistung des Offenbarungseides einen neuen Geschäftszweig, nämlich den Vertrieb von Textilwaren, auf. In allen diesen Fällen handelte der Angeklagte auch mindestens mit dem bedingten Vorsatz, sich auf Kosten seiner Gläubiger einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Täuschungshandlung des Angeklagten ist vom Landgericht zum Teil darin erblickt worden, daß der Angeklagte den Vertretern der Firma entweder falsche Angaben über seinen Vermögensstand gemacht hat (s. z.B. Fall 9 S. 7, 18 UA), oder daß er eine wahre Tatsache, nämlich die grundlegende Änderung seiner Vermögensverhältnisse, unterdrückt hat (s. z.B. Fall 1 S. 5, 16 UA), in anderen Fällen darin, daß er es unterlassen hat, seine Vermögenslage zu offenbaren, obwohl er hierzu nach Treu und Glauben verpflichtet war. In den Fällen, in denen der Angeklagte bei neuen Firmen erst nach Leistung des Offenbarungseides Waren auf Kredit bestellt hat, hat der Angeklagte weiter zur Täuschung über seinen Zahlungswillen die ersten kleinen Schulden bezahlt und ist sodann die späteren größeren Forderungen schuldig geblieben.

6

In allen diesen Fällen sind gegen die Annahme eines Betruges durchgreifende Bedenken nicht vorhanden. Dagegen kann die Annahme eines Betruges in einer weiteren Reihe von Einzelfällen nicht aufrechterhalten werden. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Angeklagte seinen Gläubigern Wechsel oder Schecks gegeben hat, die bei Fälligkeit oder Vorlage nicht eingelöst wurden. Mit Ausnahme der Hingabe eines Schecks (Scheck über 237,05 DM, gegeben am 21.9.1949 an die Käseverwertung Schleswig-Holsteinischer Meiereien, Fall 28 S. 10, 13, 23 UA) stellt das Landgericht in allen Fällen fest, daß dem Angeklagten bekannt war, daß er die Wechsel am Fälligkeitstage nicht einlösen konnte, bezw. daß für die Schecks keine Deckung vorhanden war. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgendes:

7

a)

Der Angeklagte stand seit 1949 mit der Firma S. GmbH in Geschäftsverbindung. Hieraus war eine Forderung von 91,99 DM unbeglichen. Der Angeklagte gab hierfür einen Wechsel, der am 20. März 1950 fällig war und zu Protest ging (Fall 17 S. 8 UA). Die Strafkammer führt aus, daß die Firma durch die Hingabe des Wechsels hingehalten worden sei, so daß sie nicht früher Befriedigung gesucht habe.

8

Aus dieser Begründung ist nicht einwandfrei zu entnehmen, daß die Firma S. GmbH einen Schaden erlitten hat. Die Strafkammer erblickt den Schaden in erster Linie in der dem Angeklagten gewährten Stundung. Eine Stundung bedeutet aber nur dann einen Vermögensschaden, wenn durch sie die Forderung an Wert verliert. Dafür kommt es nicht auf die mit der Stundung verbundene rechtliche Schlechterstellung des Gläubigers an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist. Das kann hier dann der Fall sein, wenn der Angeklagte zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später. Waren dagegen die Forderungen des Gläubigers schon zur Zeit der Stundung so gefährdet, daß sie durch die Stundung nicht mehr an Wert verlieren konnten, so wäre ein Vermögensschaden zu verneinen (BGHSt 1, 262 [264]). Es hätte daher Ausführungen darüber bedurft, ob der Angeklagte bei Eingehung der Wechselverpflichtung noch zahlungsfähig war, ob eine Vollstreckung in sein Vermögen zu dieser Zeit noch Erfolg gehabt haben würde.

9

Die Strafkammer sieht allerdings anscheinend in diesem Fall nicht nur einen Stundungsbetrug, sondern auch einen Eingehungsbetrug. Denn sie führt aus, der Angeklagte habe den durch die Kreditlieferung der Firma entstandenen Schaden noch vertieft. Auch für die Annahme eines Eingehungsbetruges sind die zu diesem Fall getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausreichend. Es fehlt jede Angabe darüber, wann die Bestellungen bei der Firma S. GmbH aufgegeben worden sind. Hierbei kommt es nach den Ausführungen, die die Strafkammer zu den übrigen Fällen gemacht hat, entscheidend darauf an, ob die Bestellung vor oder nach dem 1. November 1949 aufgegeben worden ist, dem Tage, von dem an der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

10

b)

Der Angeklagte schuldete der Firma K. & H. (Fall 18 S. 8, 22 UA) aus Lieferungen in der Zeit vom 26. August 1949 bis zum 11. Januar 1950 insgesamt 350,46 DM. Er hatte der Firma mehrere Blankowechsel über je 50,- DM zur Verfügung gestellt, in welche die Firma am Fälligkeitstage jeweils den Betrag von 50,- DM einsetzen sollte. Da schon der erste Wechsel nicht eingelöst wurde, hat die Firma weitere Wechsel nicht vorgelegt.

11

Auch in diesem Fall nimmt die Strafkammer sowohl einen Eingehungs- als einen Stundungsbetrug an. Auch hier, so führt sie aus, sei der Vermögensschaden der Firma durch die Hingabe der Wechsel noch vertieft worden.

12

In diesem Falle ergeben sich die gleichen Bedenken, die schon zum Fall S. GmbH erörtert worden sind. Das Landgericht führt allerdings in diesem Fall noch aus, die Gläubigerin sei hingehalten worden in einem Zeitpunkt, "als eine Vollstreckung noch Erfolg versprach". Hierin kann jedoch eine ausreichende Feststellung des Schadens deshalb nicht gesehen werden, weil nach den allgemeinen Ausführungen über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten sich diese schon seit dem zweiten Halbjahr 1949 erheblich verschlechtert hatte.

13

c)

Mit der Firma B. & S. (Fall 27, S. 10, 22 UA) stand der Angeklagte seit März 1947 in Geschäftsverbindung. Er bezahlte zunächst in bar und gab ab Mai 1949 auch Schecks. Erstmalig am 12. September 1949 ging ein Scheck über 374,28 DM zurück. Nachdem der Angeklagte Zahlung versprachen hatte, lieferte die Firma erneut Waren für 291,49 DM. Gleichzeitig wurde ein neuer Scheck vom 23. September 1949 über die Gesamtsumme von 670,61 DM ausgestellt, der nicht eingelöst wurde. Der Angeklagte hat später einmal 200,- DM und dann noch einmal 150,- DM auf die Forderung abgezahlt. Spätere Vollstreckungsmaßnahmen der Firma im Dezember 1949 blieben erfolglos.

14

In diesem Fall ist die Annahme eines Betruges nur insoweit zu beanstanden, als es sich bei dem Scheck vom 23. September 1949 um den über 291,49 DM hinausgehenden Schuldbetrag handelt. In diesem Umfange fehlt es auch hier an einem einwandfreien Nachweis des Schadens.

15

d)

Der Angeklagte hat der Käseverwertung Schleswig-Holsteinischer Meiereien (Fall 28, S. 10, 13, 23 UA), mit der er seit Juni 1949 in Geschäftsverbindung stand, vier Schecks gegeben, die nicht eingelöst worden sind, nämlich am 10. September 1949 über 339,30 DM, am 21. September 1949 über 237,05 DM, am 23. September 1949 über 500,- DM und am 27. September 1949 über 925,49 DM. Mit Ausnahme des Schecks vom 21. September 1949 über 237,05 DM wußte der Angeklagte, daß Deckung nicht vorhanden war. Diese drei Schecks begab der Angeklagte, sei es, um "weitere Lieferungen zu erhalten, sei es, daß sie die Firma hinhalten sollten, nicht alsbald Barzahlung zu verlangen oder Zwangsvollstreckung vorzunehmen".

16

Auch hier geht das Landgericht also davon aus, daß sowohl ein Stundungs- als auch ein Eingehungsbetrug vorliegt. Es fehlen aber bisher Feststellungen darüber, in welchen Fällen der Angeklagte durch Hingabe der Schecks neue Lieferungen erhalten hat. Anscheinend sind die Schecks zum Teil auch lediglich zum Zwecke der weiteren Stundung gegeben worden. Es läßt sich aus dem Urteil nicht entnehmen, wann die der Schuld des Angeklagten zugrundeliegenden Lieferungen von der Gläubigerin getätigt worden sind, insbesondere, ob dies vor dem nach Meinung der Strafkammer maßgeblichen 1. November 1949 geschehen ist. Hinsichtlich des Stundungsbetruges fehlt es auch hier aus den bereits erörterten Gründen an einem einwandfreien Nachweis des eingetretenen Schadens.

17

e)

Dasselbe gilt hinsichtlich der Firma P. (Fall 29). Hier ergibt das Urteil nur, daß die Firma gegen den Angeklagten noch eine Forderung in Höhe von 1.713,48 DM hat und daß der Angeklagte dieser Firma vier ungedeckte Schecks gegeben hat, nämlich am 10. Juni 1949 über 555,- DM, am 19. Juli 1949 über 400,- DM, am 13. September 1949 über 762,72 DM und am 27.9.1949 (nicht, wie irrtümlich auf Seite 11 UA, 27.10.1949) über 241,42 DM. Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung verweist das Urteil lediglich auf den unter d) angeführten Fall Käseverwertung Schleswig-Holsteinischer Meiereien (S. 11, 23 UA). Auch in diesem Fall fehlt es an ausreichenden Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung geben, ob und inwieweit entweder ein Stundungs- oder Eingehungsbetrug vorliegt.

18

Insgesamt ergeben sich sonach nur gegen die Annahme eines Betruges in den oben zu a-e) erörterten Fällen rechtliche Bedenken. Da die Strafkammer jedoch angenommen hat, daß alle Betrugsfälle von dem Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang begangen worden sind, muß dies zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagte überhaupt wegen Betruges verurteilt worden ist.

19

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob tatsächlich hinsichtlich aller Einzelfälle, auch soweit hiervon verschiedene Gläubiger betroffen waren, die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung vorliegen. Wenigstens für einen Teil der Fälle ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils nicht mehr als der allgemeine Plan, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen. Dieses genügt jedoch den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges nicht.

20

2.)

Die Verurteilung wegen Konkursvergehens.

21

Der Angeklagte ist wegen Konkursvergehens sowohl nach § 240 Abs. I Nr. 1 als auch Nr. 3 und 4 KO verurteilt worden.

22

Die Ausführungen der Revision gegen die Verurteilung nach Nr. 1 der genannten Bestimmung treffen nicht zu. Sie richten sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen den festgestellten Sachverhalt. Der Angeklagte hat, wie ihm bewußt war, dadurch einen übermäßigen Aufwand getrieben, daß er sich nicht damit begnügt hat, den Stall in der bisherigen Form mit einem dazu erforderlichen Kostenaufwand von höchstens 10.000,- DM umzubauen, sondern insgesamt etwa 22.500,- DM ausgegeben hat. Hiernach ist die Annahme eines Vergehens gegen § 240 Abs. I Nr. 1 KO nicht zu beanstanden. Unter "Aufwand" im Sinne dieser Bestimmung fallen auch übermäßige Ausgaben zu Geschäftszwecken.

23

Dagegen ist die Verurteilung nach Nr. 3 und 4 des § 240 Abs. I KO nicht zu halten. Auch das Urteil geht davon aus, daß der Angeklagte nach § 1 Abs. I Nr. 1 in Verbindung mit §§ 38, 39 HGB zur Führung von Büchern und zur Bilanzierung verpflichtet gewesen sei. Es enthält jedoch keine Ausführungen darüber, ob nicht der Angeklagte nur Minderkaufmann gewesen ist und daher nach § 4 HGB die bezeichneten Verpflichtungen nicht hatte. Ausführungen in dieser Beziehung hätte es aber deshalb bedurft, weil es sich bei dem Unternehmen des Angeklagten, wie er es schon von seinen Eltern übernommen hatte, anscheinend nur um ein kleines Geschäft gehandelt hat, das im Keller betrieben wurde. Darüber hinaus ist noch festgestellt, daß der Angeklagte in dem neu erbauten Geschäftshaus nur einen Angestellten beschäftigt hat, während in dem Unternehmen früher vier Angestellte tätig waren. Auch sagt das Urteil ausdrücklich, daß die Firma des Angeklagten nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist. Dieses hätte nach § 29 HGB jedoch geschehen müssen, wenn der Angeklagte Vollkaufmann gewesen wäre.

24

Zu Unrecht hat das Landgericht weiterhin Tateinheit zwischen den drei Vergehen gegen die Konkursordnung angenommen (vgl. BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]). Dieses führt jedoch dazu, daß das Urteil, auch soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, in vollem Umfange aufgehoben werden muß.

25

Damit entfällt auch das gegen den Angeklagten verhängte Berufsverbot. Mit Rücksicht auf die Ausführungen der Revision wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, daß es entgegen der Auffassung der Revision an sich zulässig ist, die Ausübung des Berufes als selbständiger. Kaufmann zu verbieten (vgl. RGSt 71, 69).

26

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.

Dr. Geier
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer