Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1960, Az.: IV ZR 305/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 305/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 24.06.1959
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 1 BEG
- § 2 BEG
- § 1 Ges. über das Schlachten von Tieren v. 21. April 1933, RGBl I 203
- § 3 Ges. über das Schlachten von Tieren v. 21. April 1933, RGBl I 203
- § 14 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269
Fundstellen
- DÖV 1960, 635-636 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 656 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des früheren Schlachtermeisters, jetzt Rentners M. S. in H., B.str. ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in ...,
Amtlicher Leitsatz
Das in §1 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren enthaltene Schächtverbot und die in §3 dieses Gesetzes enthaltene Strafdrohung für Verletzungen dieses Verbots sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des §1 Abs. 1, §2 BEG.
Zur Frage, nach welchen Grundsätzen das Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber zu ermitteln ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Juni 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... Oktober 1898 geborene Kläger ist Jude. Er erlernte nach dem Besuch einer Oberrealschule, die er ohne Abschlußexamen verließ, das Fleischerhandwerk, war darin als Geselle tätig und bestand im Mai 1923 die Meisterprüfung. Im Jahre 1925 übernahm er die Schlachterei seines Vaters, die seit Jahrzehnten eine rituelle Schlachterei im Sinne des jüdischen Glaubens war. Durch Vertrag vom 1. Januar 1927 mit der Synagogengemeinde H. unterstellte auch er sein Geschäft der Aufsicht der Verwaltung dieser Gemeinde. Er durfte in seinem Geschäft nur Fleisch von rituell geschächteten Tieren verkaufen und unter Aufsicht eines besonders von der Gemeinde bestellten und vom Kläger zu besoldenden Aufsehers zu Wurst und anderen Fleischwaren verarbeiten. Seine Kundschaft bestand zum weit überwiegenden Teile aus Juden. Als durch Gesetz vom 21. April 1933 über das Schlachten von Tieren (RGBl I, 203) die Betäubung warmblütiger Tiere vor der Schlachtung angeordnet wurde, bezog der Kläger rituell geschlachtetes Fleisch aus Oberschlesien und später aus Dänemark. Sein Betrieb ging trotzdem zurück. Er mußte das Geschäftslokal aufgeben und ein kleineres Lokal mieten. Im Jahre 1937 stellte er den Fleischereibetrieb gänzlich ein. Er wanderte später nach Columbien aus, von wo er 1957 nach H. ... zurückkehrte.
Der Kläger hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt. Er hat die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eine monatliche Rente von 396 DM ab 1. November 1953 und von 432 DM ab 1. Januar 1956 sowie die Rentenbezüge eines Jahres mit 4.752 DM zugesprochen.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Ziel, in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft zu werden. Er hat beantragt,
ihm ab 1. November 1953 anstelle der gewährten Rente von 396 DM eine solche von 591 DM und ab 1. Januar 1956 anstelle der gewährten Rente von 432 DM eine solche von 600 DM monatlich,
sowie für die zurückliegende Zeit vor dem 1. November 1953 anstelle der Entschädigung von 4.752 DM eine solche von 7.092 DM zuzuerkennen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht ist, ohne daß das angefochtene Urteil nähere Feststellungen darüber enthält, davon ausgegangen, daß der Kläger im Jahre 1937 wegen der damals allgemein gegen die Juden gerichteten Verfolgung nach Columbien auswanderte und spätestens dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erlitt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob der in den Jahren von 1933 bis 1937 infolge des Schächtverbots eingetretene Rückgang des Erwerbseinkommens des Klägers auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei, hat das Berufungsgericht offen gelassen, da es von seinem Standpunkt aus darauf nicht ankam. Das Berufungsgericht ist nämlich der Auffassung, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1953 an die in §81 BEG vorgesehene Rente zustehe, und daß seine für deren Berechnung erforderliche Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes, wie sie die Entschädigungsbehörde und das Landgericht vorgenommen habe, auch dann der Sachlage entspreche, wenn die Geschäftseinnahmen zugrunde gelegt würden, die der Kläger in den letzten Jahren vor der nationalsozialistischen Machtübernahme gehabt habe.
2.
Die Ausführungen des Berufungsurteils über die Einstufung des Klägers sind jedoch rechtlich nicht bedenkenfrei.
Zwar würde sich die Einstufung nicht schon dadurch ändern, daß die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung, die der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung innehatte, nach §14 Abs. 1 3. DV-BEG in Verbindung mit der Anlage 3 zur 3. DV-BEG in der Fassung des Art. III Nr. 1, 4 der 2. ÄndVO der 1., 2. und 3. DV-BEG zu erfolgen hat. Nach diesen Vorschriften, die das Berufungsgericht noch nicht anwenden konnte, die aber in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, kommt für den am 14. Oktober 1898 geborenen Kläger die zweite Altersstufe in Betracht, wenn angenommen wird, daß er von der Verfolgung erstmals betroffen wurde, als das das Schächten verbietende Gesetz über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl I, 203) am 1. Mai 1933 in Kraft trat. Danach beträgt das Vergleichseinkommen 6.000 RM. Das Berufungsgericht hat als Einkommen, das der Kläger aus seiner Tätigkeit als Betriebsinhaber erzielt habe, einen jährlichen Betrag von etwa 5.000 RM zugrunde gelegt. Danach hätte der Kläger auch das jetzt maßgebende Vergleichseinkommen für den höheren Dienst nicht erreicht.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Höhe des maßgebenden Einkommens des Klägers in rechtlich fehlerhafter Weise ermittelt. Es hat nicht festgestellt, wie hoch die Einkünfte, die der Kläger in den entscheidenden Jahren aus seinem Fleischereigeschäft erzielte, tatsächlich waren, sondern stattdessen ermittelt, wieviel ein angestellter Fleischermeister damals verdiente, und es ist dabei auf einen Betrag von 2.800 bis 3.300 RM jährlich nebst Zulagen gekommen. Es hat weiter erwogen, daß ein solcher Meister üblicherweise nicht die kaufmännische Führung des Fleischereibetriebs gehabt habe, also weder für den Einkauf des Schlachtviehs noch für den Verkauf der Erzeugnisse persönlich verantwortlich gewesen sei, und ist zum Ergebnis gekommen, daß dem Kläger für die selbständige Führung eines Betriebs, der seinem Betrieb an Größe und wirtschaftlicher Bedeutung etwa gleichwertig gewesen sei, etwa 5.000 RM im Jahr zugestanden hätten.
Die üblicherweise einem Dritten gewährte Vergütung bildet jedoch den Ausgangspunkt für die Ermittlung des Werts der Arbeitsleistung des Inhabers eines selbständigen Gewerbebetriebs nur, wenn es sich um Ansprüche wegen Schadens an Leben oder an Körper oder Gesundheit handelt (§11 Abs. 3 1. DV-BEG in der Fassung des Art. I Nr. 2 2. ÄndVO, §14 Abs. 3 2. DV-BEG in der Fassung des Art. II Nr. 1 2. ÄndVO). Der Einstufung für die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist dagegen das Einkommen zugrunde zu legen, das das Entgelt des Verfolgten für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber bildete (§14 Abs. 2 3. DV-BEG in der Fassung des Art. III Nr. 1 2. ÄndVO). Für diese Entschädigung soll bei der Einstufung nicht nur die reine Arbeitsleistung berücksichtigt werden, sondern auch der Umstand, daß die Höhe des Einkommens eines selbständigen Unternehmers weitgehend auf dessen Initiative und Geschäftstüchtigkeit zurückgeht. Die Prämie für das Unternehmerrisiko gehört hier ebenso zum Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber (Urteil des Senats RzW 1960, 131 Nr. 31), wie auch derjenige Teil des Einkommens einzubeziehen ist, der darauf beruht, daß das Unternehmen sich wegen des Ansehens, das der Inhaber genoß, besonderer Wertschätzung erfreute. Auch in diesem Umfang stellt das Einkommen ein Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber dar. Die Einkünfte, die diesem auf Grund seiner Bindung an die Synagogengemeinde zuflössen, müssen ebenfalls als Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber angesehen werden, und zwar auch, soweit sie als ein Ausgleich für gewisse mit diesem Beruf verbundene persönliche Einschränkungen gelten konnten.
Um das Entgelt des Betriebsinhabers zu ermitteln, sind zunächst die Gesamteinkünfte aus dem Gewerbebetrieb in dem fraglichen Zeitraum festzustellen. Davon ist dann der Betrag abzuziehen, der üblicherweise als Ertrag des in dem Betrieb investierten Kapitals erzielt wird (Urteil des Senats RzW 1960, 136 Nr. 40). Scheffen meint in einer RzW 1960, 186 zu Nr. 55 veröffentlichten Anmerkung zu dieser Entscheidung, als übliche Verzinsung des Kapitals komme nur eine solche in Betracht, die in der Regel von fremdem Kapital erzielt worden sei, also von Darlehen, festverzinslichen Papieren, Spareinlagen oder bestenfalls Aktien. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Einsatz von Kapital in Unternehmen, wie sie hier in Frage stehen, im allgemeinen mit einem höheren Risiko verbunden ist, als es bei den genannten Kapitalanlagen der Fall ist, und auch entsprechend höhere Gewinnaussichten bietet; das kann bei der Ermittlung des auf das Kapital entfallenden Gewinnanteils nicht außer acht gelassen werden.
Falls hinreichende tatsächliche Unterlagen fehlen, sind die demnach erforderlichen Feststellungen nach §176 Abs. 2 BEG und §287 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG zu treffen.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger von der Verfolgung bereits dadurch betroffen wurde, daß am 1. Mai 1933 das Gesetz über das Schlachten von Tieren in Kraft trat, oder ob der Zeitpunkt des Verfolgungsbeginns später liegt und demnach auch die für die Einstufung maßgeblichen drei vorhergehenden Jahre in eine Zeit fallen, in der einerseits als Vergleichseinkommen für den höheren Dienst der der dritten Altersstufe entsprechende Betrag von 7.100 RM einzusetzen ist, andererseits das Einkommen des Klägers aus anderen als verfolgungsbedingten Ursachen zurückgegangen war.
Es kommt darauf an, ob das am 1. Mai 1933 in Kraft getretene Schächtverbot eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war. Um diese Frage beantworten zu können, ist es geboten, auf die geschichtliche Entwicklung des Verbots, wie sie sich seit dem Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland ergeben hat, einzugehen.
Um die Jahrhundertwende war in den meisten deutschen Ländern das Schlachten nach jüdischem Ritus gestattet. In Vorschriften, durch die die Betäubung der Schlachttiere vor dem Schlachten angeordnet wurde, wurden Ausnahmen für das den jüdischen religiösen Vorschriften entsprechende Schächten zugelassen und dafür besondere Bestimmungen getroffen, so in den §§3, 7 der Oldenburgischen Bekanntmachung, betreffend das Verfahren beim Schlachten, vom 13. November 1891 (GBl 557), in §14 der Württ. Verfügung, betreffend den Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch, vom 1. Februar 1903 (RegBl 27) oder in §1 Abs. 2, §5 des Braunschweigischen Gesetzes, das Verfahren beim Schlachten betreffend, vom 9. August 1907 (GVS 209).
Dagegen enthielt die im Königreich Sachsen ergangene Verordnung, das Betäuben der Schlachttiere betreffend, vom 21. März 1892 (GVBl 19) keine Ausnahme von dem Betäubungszwang für das rituelle Schächten. Die Verordnung wurde dann aber durch eine andere Verordnung vom 20. Dezember 1910 (GVBl 748) aufgehoben; durch deren §6 wurde das Schächten zugelassen.
Für das Reich wurde schließlich in einer Verordnung des Bundesrats über das Schlachten von Tieren vom 2. Juni 1917 (RGBl 471) bestimmt, daß der Halsschnitt (Schächtschnitt) nur beim rituellen Schächten durch die hierzu bestellten Schächter angewendet werden dürfe, im übrigen aber verboten sei. Diese Vorschrift erging aus wirtschaftlichen Gründen, um die Verwertung des Blutes der Schlachttiere sicherzustellen (Giese/Kahler, Tierschutzrecht, §4 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren, Anm. 160). Bemerkenswert ist, daß in dieser Verordnung trotz der im ersten Weltkrieg bestehenden schwierigen Wirtschaftslage den orthodoxen Juden das Schächten nicht verwehrt wurde.
Schließlich erging in Bayern das Gesetz über das Schlachten von Tieren vom 17. Mai 1930 (GVBl 133), das die Betäubung vor dem Beginn der Blutentziehung, abgesehen von Notschlachtungen, uneingeschränkt vorschrieb. In §6 Abs. 2 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 21. Mai 1930 (GVBl 133) wurde darauf hingewiesen, daß der Halsschnitt nach der erwähnten Bundesratsverordnung für das rituelle Schächten durch die hierzu bestellten Schächter noch zugelassen sei; er dürfe aber, so heißt es weiter, nur dann vorgenommen werden, wenn das Schlachttier vor dem Schächtschnitt vollständig betäubt werde. Damit war offenbar eine Schächtung entsprechend den rituellen Vorschriften unmöglich gemacht. Der Frage, ob das mit dem durch Art. 135 der Weimarer Verfassung gewährleisteten Grundrecht auf volle Glaubens- und Gewissensfreiheit und auf ungestörte Religionsausübung zu vereinbaren sei, wurde anscheinend kein besonderes Gewicht mehr beigemessen.
In der Folgezeit setzte sich das Schächtverbot in weiteren Teilen Deutschlands durch. In Braunschweig erging das Gesetz über das Schlachten von Vieh vom 27. Juni 1931 (GVS 143), durch das das Gesetz vom 9. August 1907 außer Kraft gesetzt wurde, und das in Verbindung mit §6 Abs. 2 der 1. AusfVO zu diesem Gesetz vom 27. Juni 1931 (GVS 143) die gleiche Regelung, wie sie in Bayern eingeführt worden war, traf. Dasselbe gilt für Oldenburg, wo durch die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1932 (GBl 1055) die Bekanntmachung vom 13. November 1891 aufgehoben und durch ihren §7 der Schächtschnitt gleichfalls nur nach vollständiger Betäubung zugelassen wurde. In Thüringen erging das Gesetz über den Tierschutz vom 15. Dezember 1932 (GS 1933, 1), das nur für Notschlachtungen Ausnahmen vom Betäubungszwang vorsah. Ersichtlich haben mindestens bei den seit 1931 erlassenen Vorschriften nationalsozialistische Einflüsse mitgesprochen, zumal die Nationalsozialisten damals bereits in den Ländern, in denen derartige Vorschriften ergingen, an der Regierung beteiligt waren.
Nachdem der Nationalsozialismus im Reich selbst die Macht übernommen hatte, machte die Ausdehnung des Schächtverbots rasche Fortschritte.
In Württemberg wurde durch eine Verordnung vom 17. März 1933 (RegBl 50) §14 der Verfügung vom 1. Februar 1903, durch den das Schächten als Ausnahme von den sonst für das Schlachten geltenden Vorschriften zugelassen worden war, aufgehoben. In Hessen erging die Verordnung über das Schlachten von Tieren vom 17. März 1933 (RegBl 27); in den Durchführungsbestimmungen vom 20. März 1933 (RegBl 28) wurde ausdrücklich ausgesprochen, daß Ausnahmen von dem Verbot betäubungslosen Schlachtens nicht gestattet werden könnten. Auch in Baden wurde eine solche Verordnung unter dem 22. März 1933 (GVBl 47) erlassen, und Sachsen führte gleichfalls das Schächtverbot wieder ein durch eine Verordnung vom 22. März 1933 (GBl 19), die sich ausdrücklich als Verordnung über die Unzulässigkeit von Schlachtungen ohne Betäubung (Schächten) bezeichnete; durch ihren §2 wurde §6 der Verordnung vom 20. Dezember 1910 aufgehoben.
Den Abschluß dieser Entwicklung bildete das Reichsgesetz über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl I, 203) mit der Verordnung über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl I, 212), das am 1. Mai 1933 in Kraft trat. Durch das Gesetz wurde die Bekanntmachung des Bundesrats vom 2. Juni 1917 aufgehoben. Nur bei Notschlachtungen waren nunmehr Ausnahmen von dem Erfordernis warmblütige Tiere beim Schlachten vor dem Beginn der Blutentziehung zu betäuben, zulässig.
Erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft wurde das Schächten in den Ländern der Bundesrepublik wieder gestattet (Giese/Kahler §1 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren, Fußn. 6, 156, und Vorbem. zu der VO über das Schlachten von Tieren, Fußn. 2, 161).
Die dargestellte Entwicklung läßt deutlich erkennen, daß mit Rücksicht auf die für die orthodoxen Juden geltenden religiösen Vorschriften, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, während der ersten drei Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts das rituelle Schlachten (Schächten) gestattet wurde, obwohl die sich dagegen richtenden Bestrebungen auch in den ergehenden gesetzlichen Regelungen mehr und mehr an Boden gewannen. Die Kreise, die sich gegen das Schächten wandten, beriefen sich auf Gründe des Tierschutzes. So richteten schon im Jahre 1910 viele Schlachthoftierärzte und tierärztliche Vereine eine Erklärung an den Reichstag, in der das rituelle Schächten als eine tierquälerische, den Forderungen der Humanität nicht entsprechende Schlachtmethode bezeichnet wurde, und ähnlich sprachen sich im Jahre 1927 zahlreiche Professoren der Anatomie und Physiologie an den tierärztlichen Hochschulen und Fakultäten des Reiches aus (Giese/Kahler Vorbem. zu dem Gesetz über das Schlachten von Tieren Fußn, 1, 147). Demgegenüber wurde von jüdisch-orthodoxer Seite vorgebracht, wissenschaftlich sei erwiesen, daß das Schächten eine vollwertige Betäubungsmethode darstelle und den Tieren keine unnötigen Qualen bereite, und daß die Forderungen der Gegner des Schächtens mehr auf antisemitische Tendenzen als auf humanitäre Gründe zurückgingen (Art. "Schächten" im Jüdischen Lexikon 1930, 134).
Es ist hier nicht dazu Stellung zu nehmen ob das Schächten eine tierquälerische Schlachtmethode darstellt. Sicher ist, daß ein Schächtverbot sich mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren läßt. So untersagt Art. 25 bis der Bundesverfassung der Schweiz das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzug bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos; ähnliche Bestimmungen gelten in anderen Ländern, so in Norwegen und Schweden (Giese/Kahler Vorbem. zu dem Gesetz über das Schlachten von Tieren 152, 153). Auch bei dem Erlaß des Reichsgesetzes vom 21. April 1933 wurde betont, daß es aus Gründen des Tierschutzes erlassen und das Schächtverbot nicht der Zweck, sondern eine Folge des Gesetzes sei (Kahler, Einführung zum Gesetz über das Schlachten von Tieren bei Pfundtner/Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, I b 3, 1, später ähnlich Grau, ZAkdR 1938, 193, 194).
Aber das wird den wirklichen Verhältnissen nicht gerecht. Das Schächtverbot wurde in Deutschland, nachdem der Nationalsozialismus an die Macht gekommen war, ohne weiteres erlassen, weil über die Bedenken desjenigen Bevölkerungsteils, der ein Schächten aus religiösen Gründen für geboten ansah, hinweggegangen wurde. Wenn sich auch die Einführung des Schächtverbots durchaus rechtfertigen ließ, so war doch damals für das ausnahmslose Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung mitentscheidend, daß die Widerstände gegen das Schächtverbot gerade von jüdischen Kreisen kamen. Dem Ziel der nationalsozialistischen Politik, die Juden zu unterdrücken und bloßzustellen, entsprach es, diesen Teil der Bevölkerung durch das Verbot des Schächtens in seinen religiösen Empfindungen und Gebräuchen zu verletzen. Das Verbot bot einen willkomenen Vorwand, um die Juden als grausam und die nicht jüdische Bevölkerung als tierliebend hinzustellen. Das war bei den für das Gesetz vom 21. April 1933 maßgebenden Stellen ein wesentliches Motiv dafür, um in völliger Abwendung von der früheren Einstellung für das gesamte Reichsgebiet das Schächtverbot zu erlassen. Wenn auch diesem Verbot daneben der Gedanke des Tierschutzes zugrunde lag, und wenn auch dieses Gesetz, soweit es sich nicht mit dem Schächtverbot befaßt, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprach, so war die Absicht, die Juden zu diffamieren und zu unterdrücken, doch mitentscheidend für das in dem Gesetz enthaltene Schachtverbot. Dieses erweist sich damit als eine aus rassischen Gründen erfolgte nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des §1 Abs. 1, §2 BEG; dasselbe gilt übrigens für die in §3 des Gesetzes enthaltene Bestimmung, soweit in ihr die Verletzung des Schächtverbots mit Strafe bedroht ist.
Diese Maßnahme richtete sich unmittelbar auch gegen solche Personen, die bisher gewerbsmäßig Schächtungen vorgenommen und geschächtetes Fleisch an orthodoxe Juden verkauft hatten, insbesondere also gegen Inhaber ritueller Fleischereien. Eine Entschädigung wegen ihres notwendig mit dem Schächtverbot verbundenen Einnahmenausfalls war nicht vorgesehen. Die in dieser Weise von dem Schächtverbot Betroffenen können dadurch in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sein und aus diesem Grunde Anspruch auf Entschädigung haben; ein weitergehender Zwang, der gegen sie persönlich gerichtet war, wird nicht vorausgesetzt.
Da in H., wo der Kläger seine rituelle Fleischerei betrieb, vorher kein Schächtverbot bestanden hatte, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Schlachten von Tieren, der 1. Mai 1933, als Zeitpunkt des Beginns der Schädigung im Sinne des §76 Abs. 1 Satz 2 BEG, §14 Abs. 1 3. DV-BEG i.d.F. des Art. III Nr. 1 der 2. ÄndVO anzusetzen. Denn für die Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung waren, kommt es allein darauf an, wann der Verfolgte zum ersten Mal von der Verfolgung betroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden diese Verfolgung geführt hat (Urteil des Senats vom 20. Januar 1960 IV ZR 188/59, zur Veröffentlichung bestimmt). Mag der Kläger auch zunächst noch die ihm durch das Schächtverbot drohenden Nachteile durch den Bezug von geschochtenem Fleisch aus Oberschlesien und Dänemark in gewissem Umfang haben ausgleichen können, so lag doch schon für ihn eine Beeinträchtigung in der Berufsausübung vor.
4.
Für den Fall, daß sich die Einstufung des Klägers in den höheren Dienst als berechtigt erweisen sollte, wird das Berufungsgericht ferner zu ermitteln haben, in welchem Zeitpunkt bei dem Kläger die Voraussetzungen des §82 BEG endgültig eingetreten sind. Erst von diesem Zeitpunkt, jedoch nicht früher als vom 1. November 1953 an, ist dem Kläger der Differenzbetrag der für den höheren und gehobenen Dienst vorgesehenen Rente zuzuerkennen, während der Kläger den sich aus der Einstufung in den höheren Dienst ergebenden Mehrbetrag der Rentenbezüge eines Jahres (§83 Abs. 3 BEG) unabhängig von dem Zeitpunkt des erhöhten Rentenbeginns zu beanspruchen hätte (Urteil des Senats LM BEG 1956 §81 Nr. 2).