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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1960, Az.: IV ZR 188/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1960
Aktenzeichen
IV ZR 188/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 10.06.1959
LG Karlsruhe

Fundstelle

  • MDR 1960, 479 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1.) der Ida B. geb. H., wohnhaft in N./I.,

2.) des Alfred Carl B., wohnhaft in N./I.,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auch derjenige, der nach einer unselbständigen Ausübung der kaufmännischen Tätigkeit den kaufmännischen Beruf in selbständiger Tätigkeit ausübt, kann am Anfang der Ausübung seines Berufs stehen.

  2. b)

    Bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung waren, kommt es allein darauf an, wann der Verfolgte zum ersten Mal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden diese Verfolgung geführt hat.

  3. c)

    Die Frage, ob eine Verfolgung zu einer entschädigungsfähigen Schädigung geführt hat, ist nicht unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu prüfen; vielmehr sind bei dieser Entscheidung die vor der Verfolgung erzielten Einnahmen den nach der Verfolgung erzielten gegenüberzustellen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten den Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind die Erben des am ... 1893 in T. geborenen und am ... 1955 in N. in I. verstorbenen Kaufmanns Max B.. Der Erblasser war Anfang des Jahres 1932 als Teilhaber und Geschäftsführer aus der "W. A. GmbH" in R. ausgeschieden, um das Kaufhaus H. in M. zu übernehmen, dessen bisherige Inhaberin, die Klägerin zu 1.), er heiratete. Im Jahre 1936 wanderten die Eheleute aus Gründen der Rasse nach Palästina aus. Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser und nach dessen Tode den Klägern Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit seit dem 1. Dezember 1936 und der Klägerin zu 1.) außerdem eine Witwenrente seit dem 1. Dezember 1955 zuerkannt. Hierbei hat es den Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft. Mit der Klage verlangen die Kläger Entschädigung unter Zugrundelegung der vergleichbaren Bezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes.

2

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagehegehren weiter.

3

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

1.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der verstorbene Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren oder in die des gehobenen Dienstes einzureihen ist. Die maßgebende gesetzliche Vorschrift enthält §76 Abs. 1 BEG, die die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichebare Beamtengruppe regelt. Nach Satz 3, 4 und 5 der genannten Vorschrift sind für die Einreihung des Verfolgten seine Berufsausbildung und seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Verfolgten, der erst am Anfang der Ausübung seines Berufs stand, sind angemessen zu berücksichtigen.

5

2.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie die Verwaltungsbehörde und das Landgericht den Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingeordnet. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, daß die Boykottmaßnahmen gegen den Erblasser bereits im Jahre 1933 eingesetzt hätten und daß demgemäß die Verfolgung auch in diesem Jahre begonnen habe. Der Boykott habe auch in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 v.H. geführt. Dem stehe nicht entgegen, daß die Gewerbeerträge des Geschäfts nach der Auskunft der Stadtverwaltung Mosbach vom 26. Juni 1953 in den Jahren 1933, 1934 und 1936 jeweils gegenüber dem Vorjahre zugenommen hätten. Denn diese Zunahme beruhe darauf, daß der Erblasser seinem Warenhause im Jahre 1932 eine Großhandelsabteilung angegliedert habe, die im Gegensatz zum Einzelverkauf ungestört habe arbeiten können. Das ändere jedoch nichts daran, daß der Warenhausbetrieb und damit das Unternehmen im Ganzen eine wesentliche Beschränkung erlitten habe. Bei dieser Feststellung sei nicht von den Einkünften vor der Verfolgung, sondern von denjenigen Einkünften auszugehen, die der Verfolgte ohne die Beschränkung hätte erzielen können. Nach alledem sei die wirtschaftliche Stellung des Erblassers nach dem Durchschnittseinkommen in den Jahren 1930, 1931 und 1932 zu bemessen. Das gewerbliche Einkommen des Erblassers habe im Jahre 1932 schätzungsweise 2.000 RM betragen. Als Teilhaber und Geschäftsführer der "W. A. GmbH" habe der Erblasser in den Jahren 1930 und 1931 ein wesentlich höheres Einkommen gehabt. Diese Einnahmen könnten jedoch nicht für den Verdrängungsschaden des Erblassers maßgebend sein; denn aus seiner Stellung bei der Webwarengesellschaft sei er nicht verdrängt worden. Ihm müsse für die Jahre 1930 und 1931 jedoch wenigstens derjenige Gewerbeertrag zugerechnet werden, den der von ihm im Jahre 1932 übernommene Betrieb in den beiden vorhergehenden Jahren gehabt habe. Das seien nach der Auskunft der Stadtverwaltung M. vom 7. April 1959 RM 10.500 und RM 5.900. Daß der Verfolgte in den ersten Jahren wesentlich mehr herausgewirtschaftet haben würde, sei möglich, aber nicht hinreichend sicher. Spätere Entwicklungsmöglichkeiten seien nicht zu berücksichtigen, da der Verfolgte nicht erst am Anfang der Ausübung seines Berufes gestanden habe. Danach seien für die Jahre 1930, 1931 und 1932 von Gewerbeerträgen von 10.500, 5.900 und 2.000 RM und dementsprechend von einem jährlichen Durchschnittseinkommen von 6.100 RM auszugehen. Von diesem Durchschnittseinkommen sei jedoch gemäß §14 Abs. 1 der 3. DV-BEG ein als Kapitalnutzung geltender Teil abzuziehen. Bei einem Betriebsvermögen von 49.100 RM in den Jahren 1930, 1931 und von 27.100 RM im Jahre 1932 und einer Verzinsung von 5 v.H. ergebe sich ein Kapitalanteil von 2.096 RM im Jahresdurchschnitt, so daß als Entgelt für die Tätigkeit des Erblassers im Betrieb ein Betrag von jährlich rund 4.000 RM anzunehmen sei. Dieser Betrag rechtfertige nach der Anlage 2 der 3. DV-BEG nur die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes.

6

3.

Diese rechtlichen Ausführungen tragen das Urteil nicht.

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a)

Zutreffend sieht das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis die Jahre 1930, 1931 und 1932 als die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung an. Hierzu bedarf es jedoch nicht der Feststellung, daß die Boykottmaßnahmen gegen den Erblasser in der Gesamtheit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 v.H. geführt hätten. Diese Einkommensminderung ist gemäß §66 Abs. 3 BEG für die Frage bedeutsam, ob der Verfolgte in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich beschränkt war. Hiervon hängt nach §66 Abs. 1 BEG der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab. Für die Feststellung, wann die Verfolgung begonnen hat, kommt es jedoch nicht darauf an, daß ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist. Es geht bei der Vorschrift des §76 Abs. 1 Satz 3 BEG nicht wie in §66 BEG um die Frage des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs, sondern allein um die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten. Diese wirtschaftliche Stellung beeinflußt zwar seine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und damit mittelbar die Höhe des Entschädigungsanspruchs. Sie ist aber unabhängig davon festzustellen, wie hoch der eingetretene Schaden ist und ob danach ein Entschädigungsanspruch besteht. Bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung waren, kommt es daher allein darauf an, wann der Verfolgte zum erstenmal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden diese Verfolgung geführt hat.

8

Im übrigen ist es auch zweifelhaft, ob der Boykott gegen den Erblasser in der Gesamtzeit der Schädigung zu einem Schaden von mehr als 25 v.H. geführt hat. Für die Frage, ob eine Verfolgung zu einer entschädigungsfähigen Schädigung geführt hat, sind nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Es ist nicht von den Einkünften auszugehen, die der Verfolgte durch seine berufliche Tätigkeit hätte erzielen können, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Vielmehr sind bei der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit geschädigt worden ist, die vor der Verfolgung erzielten Einnahmen den nach der Verfolgung erzielten gegenüber zu stellen. Gelingt es dem in der Ausübung seines Berufes beschränkten Verfolgten, durch eine anderweite Tätigkeit die ihm durch die Beschränkung zugefügte Schädigung auszugleichen, so kann regelmäßig von einem entschädigungsfähigen Schaden nicht gesprochen werden.

9

Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Da nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der auf rassischen Gründen beruhende Boykott gegen den verstorbenen Erblasser bereits im Jahre 1933 begonnen hat und eine konkrete Schädigung im Rahmen des §76 Abs. 1 Satz 3 BEG ohne Bedeutung ist, sind als die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung die Jahre 1930, 1931 und 1932 anzusehen.

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4.

Nach §76 Abs. 1 Satz 4 BEG ist die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung zu beurteilen. Hierbei geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, daß der Verfolgte in diesen drei Vergleichsjahren den Beruf ausgeübt hat, aus dem er verdrängt worden ist. Nicht berücksichtigt sind im Gesetz die Fälle, in denen der Verfolgte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung seinen Beruf gewechselt hat. In diesen Fällen ist nicht das Einkommen aus den verschiedenen Berufen zusammenzuzählen. Es ist vielmehr, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 10. Juni 1959 - IV ZR 296/58 - (LM Nr. 10 zu §76 BEG 1956) zum Ausdruck gebracht hat, von dem Einkommen auszugehen, das der Verfolgte in dem Beruf erzielt hat, aus dem er verdrängt worden ist. Das hat das Berufungsgericht getan. Es hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob der Verfolgte tatsächlich seinen Beruf gewechselt hat.

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Der Verfolgte war sowohl in den Jahren 1930/31 in seiner Stellung bei der "W. A. GmbH" als auch im Jahre 1932 als Inhaber des Kaufhauses H. von Beruf Kaufmann. Bei dieser Sachlage kann ein Berufswechsel nur angenommen werden, wenn der Verfolgte in seiner ersten Stellung beruflich unselbständig und in seiner zweiten Stellung beruflich selbständig war. Daß in diesem Falle ein Berufswechsel anzunehmen ist, erscheint deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Entschädigung der beruflich selbständig und der beruflich unselbständig Tätigen in verschiedener Weise geregelt hat. Unabhängig davon, daß es auch innerhalb der selbständig und unselbständig Tätigen zahlreiche Berufe gibt, zeigt die gesetzliche Regelung, daß die selbständige und die unselbständige Berufsausübung als eine verschiedene berufliche Tätigkeit im Sinne des BEG anzusehen ist. War danach der Verfolgte auch als Geschäftsführer und Teilhaber der Firma "W. A. GmbH" in einer selbständigen Stellung tätig, so liegt ein Berufswechsel in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung nicht vor, so daß seine wirtschaftliche Stellung nach dem in den Jähren 1930, 1931 und 1932 effektiv verdienten Einkommen zu bestimmen ist. Zugrunde zu legen ist bei dieser Untersuchung die Vorschrift des §66 Abs. 2 BEG. Danach ist der selbständigen Erwerbstätigkeit die Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts gleichzuachten, der mit mehr als 50 v.H. am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Zu beachten ist in diesem Falle, daß wahrscheinlich ein Teil der Einnahmen des verfolgten bei der Gesellschaft ein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit war, während ein anderer Teil auf seine Kapitalbeteiligung bei der Gesellschaft entfiel.

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Kommt es dagegen bei der Bewertung seiner wirtschaftlichen Stellung allein auf die Einnahmen an, die er als Inhaber des Kaufhauses H. erzielt hat, so kann nicht entscheidend sein, welche Einnahmen der Verfolgte aus dieser Berufstätigkeit voraussichtlich in den Jahren 1930/31 erzielt hätte, wenn er in dieser Zeit bereits Inhaber des Kaufhauses gewesen wäre. Vielmehr ist in diesem Falle von den Einnahmen auszugehen, die er im Jahre 1932 als Inhaber des Kaufhauses tatsächlich erzielt hat. Diese Einnahmen bilden nur die Grundlage für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten. Sie sind mit Rücksicht auf die Vorschrift des §76 Abs. 1 Satz 5 BEG zu Gunsten des Verfolgten zu erhöhen. Berufliche Chancen eines Verfolgten, der erst am Anfang seiner Berufsausübung stand, sind danach für die Bewertung seiner wirtschaftlichen Stellung zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht meint, diese Bestimmung nicht anwenden zu können, da der Verfolgte nicht am Anfang der Ausübung seines Berufs gestanden habe. Diese Begründung ist rechtsirrig. Mag der Verfolgte auch bereits eine Heine von Jahren kaufmännisch tätig gewesen sein, so befand er sich doch - vorausgesetzt, daß er bei der W. "A. GmbH" in unselbständiger Tätigkeit tätig war - am Anfang seiner selbständigen Berufsausübung als Inhaber des Kaufhauses H.. Deswegen stand er im Sinne des §76 Abs. 1 Satz 5 BEG am Anfang seiner beruflichen Tätigkeit (vgl. BGH vom 10. Juni 1959 - IV ZR 296/58 -, LM Nr. 10 zu §76 BEG 1956). Es ist möglich, daß der Verfolgte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten gehabt hätte. Wahrscheinlich hätte er das Kaufhaus H. nicht übernommen, wenn er nicht davon überzeugt gewesen wäre, daß es ihm gelingen würde, die Einnahmen des Kaufhauses wesentlich steigern zu können. Es ist zu beachten, daß der Verfolgte trotz der unmittelbar nach der Machtergreifung einsetzenden Boykottmaßnahmen dem Kaufhaus eine Großhandelsabteilung angliederte, die ungeachtet der Verfolgung erfolgreich arbeiten konnte.

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5.

Da nach alledem die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten durch das Berufungsgericht einerseits nicht frei von Rechtsirrtum ist und andererseits auch auf einer ungenügenden Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse beruht, ist der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Johannsen Johannsen v. Werner Wilden Dr. Loewenheim