Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1980, Az.: BVerwG 7 B 232.79
Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 232.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 17.01.1979 - AZ: VII 1639/77
- VGH Baden-Württemberg - 09.07.1979 - AZ: IX 722/79
Rechtsgrundlagen
- § 22 bad. württemb. Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) i.d.F. von 9. Mai 1975 (Ges.Bl. 385)
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin unterzog sich im Frühjahr 1977 der Ersten juristischen Staatsprüfung; wegen nicht ausreichender schriftlicher Leistungen schloß sie das Landesjustizprüfungsamt von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung aus und erklärte die Prüfung für nicht bestanden. Mit ihrer in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klare erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieser Entscheidung und die Genehmigung zum Rücktritt von der Prüfung.
Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision beantragt, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
Die Beschwerde sieht einen Aufklärungsmangel darin, daß sich das Berufungsgericht kein erschöpfendes Bild von der psychischen Verfassung der Klägerin verschafft habe. Die von der Klägerin geltend gemachten Symptome, die auf eine erhebliche psychische Anomalie hindeuteten, ließen ihr gesamtes damaliges Verhalten krankheitsbedingt erscheinen. Auch der Entschluß, sich der Prüfung zu unterziehen, könnte Ausdruck einer gestörten. Fähigkeit zur Selbstbeurteilung gewesen sein, über die der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne die Vernehmung von Zeugen und ohne Einschaltung eines Sachverständigengutachtens hätte hinweggehen dürfen.
Diesem Vorbringen läßt sich eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung zwar auch, aber erst in zweiter Linie darauf gestützt, daß die Klägerin ihre psychische Verfassung bereits bei Prüfungsantritt gekannt und deshalb ihren Rücktritt von der Prüfung verspätet erklärt habe, als sie sich erst nach dem Mißerfolg der Prüfung auf die Prüfungsunfähigkeit berief. Dieser rechtliche Gesichtspunkt des Berufungsurteils wäre in der Tat erschüttert, wenn die Klägerin bei ihrem Entschluß, die Prüfung anzutreten, Opfer einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung ihrer Prüfungsfähigkeit gewesen wäre und sich dem Verwaltungsgerichtshof der Gedanke an eine solche Möglichkeit - mit der Folge der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung - hätte aufdrängen müssen. Darauf wäre es in dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren jedoch nicht angekommen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht in erster Linie mit dem Argument bestätigt, daß die Klägerin nicht der ihr in § 22 Satz 2 JAPO auferlegten Mitwirkungslast entsprochen habe, sich (vor oder) nach der Prüfung, jedenfalls aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihr, fachärztlich untersuchen zu lassen. Damit habe sie fahrlässig die Klärung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung vereitelt, so daß ihr Rücktritt zu Recht nicht genehmigt worden sei. Der Verschuldensvorwurf des Verwaltungsgerichtshofs betrifft mithin die Untätigkeit der Klägerin, den ihr - in der maßgeblichen rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs - nach § 22 Satz 2 JAPO obliegenden Nachweis einer gesundheitlich bedingten Prüfungsunfähigkeit wenigstens noch nachträglich zu erbringen. Daß es der Klägerin auch in dieser Hinsicht aus ihrer besonderen psychischen Verfassung heraus an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit gefehlt haben könnte und sich auch dem Verwaltungsgerichtshof Bedenken in dieser Richtung aufdrängen mußten, hat die Beschwerde nicht näher substantiiert; dies kann auch dem Klage- und Berufungsvorbringen der Klägerin nicht entnommen werden.
2.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, wie sich der Grundsatz der Chancengleichheit auf die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften über den krankheitsbedingten Rücktritt von der Prüfung auswirkt, soweit es um psychisch-somatische Erkrankungen geht, die dem Prüfling die Einsicht in die eigene Prüfungsunfähigkeit versperren. Nach dem zu 1 Gesagten beruht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs indes maßgeblich auf der - durch die erhobene Aufklärungsrüge nicht erschütterten - Erwägung, daß die Klägerin den Nachweis nicht erbracht hat, während der Prüfung unerkennbar für sie selbst prüfungsunfähig gewesen zu sein. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage käme es deshalb in einem Revisionsverfahren nicht an. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, daß in einem solchen Verfahren rechtliche Gesichtspunkte zutage treten könnten, die nicht schon durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur krankheitsbedingten Prüfung (vgl. zuletzt Urteil des beschließenden Senats vom 6. Juli 1979 - BVerwG 7 C 26.76 -) geklärt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling