Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1990, Az.: 1 StR 222/90
Unerlaubtes Handeltreiben; Betäubungsmittel; Unerlaubte Einfuhr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 222/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 8
Amtlicher Leitsatz
Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln steht einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entgegen, wenn die Betäubungsmittel, mit denen nach dem ersten Urteil Handel getrieben wurde, aus der nunmehr angeklagten Einfuhr stammen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu Jugendstrafe zu der Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens, zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt:
"Der im Fall II 3 der Entscheidungsgründe erfolgten Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München - Jugendschöffengericht - vom 3. Mai 1988 (63 Ls 462 Js 161731/88 jug. 72) entgegen, das den Angeklagten bereits wegen dieser Tat des (fortgesetzten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. für schuldig befunden hat. Aus diesem Urteil, dessen Sachverhaltsfeststellungen auf UA S. 4/6 wiedergegeben werden, ergibt sich, daß das Amtsgericht München seinerzeit irrtümlich davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe das von ihm und seinem damaligen Mittäter S. am 11. /12. Februar 1988 in München an einen Scheinaufkäufer der Polizei veräußerte Heroin Anfang Februar 1988 in Frankfurt erworben. Die Strafkammer hingegen hat hierzu auf UA S. 8 festgestellt, daß es sich dabei in Wahrheit um einen Teil des von dem Angeklagten und der Zeugin B. am 24. Dezember 1987 von Istanbul nach München eingeschmuggelten Rauschgifts gehandelt hat. Dies ist in dem vorliegenden Verfahren erst durch die Aussage der Zeugin B. richtiggestellt worden. Das Landgericht kommt denn auch hinsichtlich des Falles II 3 der Gründe zu der richtigen Feststellung: Es handelt sich dabei (= bei der Weiterveräußerung) um die der Verurteilung des Amtsgerichts Jugendschöffengericht München vom 3. 5. 1988 zugrundeliegende Tat, (UA S. 8).
Das Jugendschöffengericht München hat den Angeklagten in Unkenntnis des verwirklichten Verbrechenstatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG seinerzeit nur wegen (fortgesetzten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. schuldig gesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Beide Delikte stehen jedoch zueinander im Verhältnis der Tateinheit (Körner BtMG, 2. Aufl. § 29 Rdn. 220 m.w.Nachw.) und stellen deshalb auch eine Tat im Sinne des § 264 StPO dar (BVerfGE 45, 434 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]; BGHSt 8, 92, 94/95). Damit ist Strafklageverbrauch eingetreten (Art. 103 Abs. 3 GG). Dieses Verfahrenshindernis ist auch noch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten (BGHSt 24, 208, 212) [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71] und führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO.
Die Teileinstellung des Verfahrens nach § 206a StPO im Fall II 3 der Entscheidungsgründe zwingt zur Berichtigung des Schuldspruches. Gleichzeitig muß deshalb der Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere, als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Memmingen zurückverwiesen werden."
Dem tritt der Senat bei.