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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.07.1997, Az.: II B 21/97

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.07.1997
Aktenzeichen
II B 21/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 27186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 74

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Beschwerdeschrift behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt.

2

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Senatsbeschluß vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662). Diese grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Beschwerdeschrift eine konkrete Rechtsfrage hinreichend deutlich herausgestellt ist. Die von der Klägerin gemeinte Rechtsfrage, ob nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft denen einer formell geschlossenen Ehe gleichzustellen sind und Anspruch auf Gewährung der Steuerklasse I und des dazugehörigen Freibetrages haben, ergibt sich nicht aus der Beschwerdeschrift selbst, sondern erst in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Verfahren.

5

Jedenfalls hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, sich im einzelnen mit der Beurteilung der Frage in Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen. Die Klägerin hat sich jedoch nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) befaßt, nach der die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach geltendem Recht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Ehegatten haben (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1982 II B 77/81, BStBl II 1983, 114; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 198 9 1 BvR 171/89, BStBl II 1990, 103 [BVerfG 15.11.1989 - 1 BvR 171/89]; BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 1990 2 BvR 592/90 BStBl II 1990, 764). Der bloße Hinweis der Klägerin' auf das zu einem völlig anderen Rechtsgebiet ergangene Urteil des

6

Oberverwaltungsgerichts Münster sowie die Behauptung, die Materie sei innerhalb der Europäischen Gemeinschaften unterschiedlich geregelt, genügen jedenfalls nicht, um die Klärungsbedürftigkeit der Frage darzutun.