Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1990, Az.: II ZR 92/90
Abtretung; Darlehnsforderung; Verdeckte Sacheinlage; Schweizerische AG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1990
- Aktenzeichen
- II ZR 92/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AG 1991, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRax 1992, 43-45 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRax 1992, 20-23 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Christian v. Bar)
- IPRspr 1990, 49
- LM H. 37 / 1991 § 398 BGB Nr. 71
- MDR 1991, 507 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1414
- WM 1991, 193-195 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, 98-100 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die nach deutschem Recht zu beurteilende Abtretung einer Darlehensforderung wirksam ist, wenn die Forderung im Wege einer nach schweizerischem Recht zu beurteilenden verdeckten Sacheinlage in eine schweizerische Aktiengesellschaft eingebracht werden sollte.
Tatbestand:
Die klagende schweizerische Aktiengesellschaft gewährte dem in der Bundesrepublik ansässigen Beklagten am 23. August 1984 ein Darlehen in Höhe von 200.000 Sfr. Am 20. September 1984 beschloß die schweizerische G. AG eine Kapitalerhöhung um 200.000 Sfr. Die neuen Namensaktien wurden sämtlich von der Klägerin übernommen, die die Darlehensforderung gegen den Beklagten als Sacheinlage einbrachte. Die Klägerin macht geltend, diese Abtretung der Darlehensforderung sei nach schweizerischem Recht mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam und nach deutschem Recht nichtig, weil die Sacheinlage nicht im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt worden sei. Im übrigen habe ihr der Konkursverwalter der G. AG am 3. Dezember 1987 die Darlehensforderung zurückübertragen.
Die Klägerin klagt auf Rückzahlung des Darlehens. Das Landgericht hat der Klage - bis auf Abstriche bei den Zinsen - stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Darlehensforderung nicht zur Aufbringung des erhöhten Kapitals als Sacheinlage an die G. AG wirksam abgetreten worden, sondern der Klägerin verblieben, so daß diese nach wie vor aktivlegitimiert sei, sie gegen den Beklagten geltend zu machen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Frage, welche Rechtsordnung für die Abtretung der Forderung maßgebend ist, nach den kollisionsrechtlichen Regeln beantwortet wird, die bis zur Neuordnung des deutschen internationalen Privatrechts durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 galten. Wie nunmehr im Art. 33 Abs. 2 EGBGB geregelt, war schon damals allgemein anerkannt, daß die Abtretung einer Forderung nach dem Forderungsstatut zu beurteilen ist, d.h. nach derjenigen Rechtsordnung, welche das Rechtsverhältnis beherrscht, dem die abgetretene Forderung entstammt (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 158/89, WM 1990, 1577, 1578 m.w.N.).
Welche Rechtsordnung maßgeblich sein sollte, ist im Darlehensvertrag zwar ausdrücklich nicht geregelt. Das Berufungsgericht folgt aber der Auslegung durch das Landgericht, wonach deutsches Recht gilt. Für diese Beurteilung war ausschlaggebend, daß die Parteien kurz vorher, nämlich am 20. Juli 1984 in einem anderen Darlehensvertrage deutsches Recht und als Gerichtsstand Karlsruhe ausdrücklich vereinbart hatten und daß beide Darlehen demselben Zweck dienen, nämlich die vom Beklagten entwickelten Patente fördern sollten. Auch der Vertrag vom 23. August 1984 sah Karlsruhe als Gerichtsstand vor. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen unter diesen Umständen den Standpunkt vertreten haben, daß die Parteien, falls sie anders als am 20. Juli 1984 nicht deutsches, sondern schweizerisches Recht hätten für anwendbar erklären wollen, dies am 23. August 1984 ausdrücklich vereinbart hätten. Somit bestimmt deutsches Recht, ob die Abtretung gegenüber dem Beklagten als Schuldner wirkt oder ob die Klägerin Inhaberin ihrer Darlehensforderung geblieben ist.
2. Nach deutschem Recht entscheidet sich also, ob und wieweit sich auf die Abtretung ausgewirkt hat, daß das ihr zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft, die Einbringung der Forderung als Sacheinlage, unwirksam war. Für die Beurteilung dieses Geschäftes selbst ist schweizerisches Recht maßgebend, weil mit der Abtretung der Forderung das erhöhte Kapital einer schweizerischen Aktiengesellschaft aufgebracht werden sollte (vgl. MünchKomm.-Ebenroth, 2. Aufl., Nach Art. 10 EGBGB Rdnr. 139, 142, 244, 290, 291 jew. m.w.N.; Staudinger/Großfeld, BGB 12. Aufl., Internat. Gesellschaftsrecht, Rdnr. 180 ff, 240 ff). Nach den bindenden (§ 562 ZPO) Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. H. St. angeschlossen hat, stellt das schweizerische Recht für Sacheinlagen bestimmte Publizitätserfordernisse auf, die alle nicht erfüllt worden sind. Die Folge ist die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts.
Demgegenüber ist nach deutschem Recht zu entscheiden, welche Auswirkungen die Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts auf die Gültigkeit der Abtretung hat (MünchKomm. -Martiny, 1983, Vor Art. 12 EGBGB, Rdnr. 132; Soergel/Kegel, BGB 11. Aufl., Vor Art. 7 EGBGB, Rdnr. 446). Das Verfügungsgeschäft ist nach deutschem Recht wegen des in dieser Rechtsordnung geltenden Abstraktionsprinzips in seiner rechtlichen Wirksamkeit grundsätzlich unabhängig vom schuldrechtlichen Grundgeschäft, dessen Erfüllung es dient. Von dieser Rechtslage geht auch das Berufungsgericht aus. Gleichwohl hält es die Abtretung für unwirksam. Nach seiner Meinung wird der Grundsatz, wonach die Geschäfte unabhängig voneinander sind, durch die Regelung des § 183 Abs. 2 AktG durchbrochen, der vorschreibt, daß Verträge über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam sind, wenn im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals die nach § 183 Abs. 1 AktG erforderlichen Festsetzungen fehlen. Da die Darlehensforderung deutschem Recht untersteht, ist nach Meinung des Berufungsgerichts auch diese Vorschrift anzuwenden. In diesem Punkt greift die Revision das Urteil mit Erfolg an.
3. Das Berufungsgericht verkennt, daß § 183 Abs. 2 AktG die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ausschließlich für die deutsche Aktiengesellschaft regelt, so daß er nur eingriffe, wenn die Klägerin die Darlehensforderung als Sacheinlage in eine deutsche Aktiengesellschaft hätte einbringen wollen. Die Forderung sollte aber als Sacheinlage zur Aufbringung des Kapitals einer schweizerischen Aktiengesellschaft dienen; für diesen Fall enthält das deutsche Recht keine Regelung. Die Verselbständigung des sogenannten Zessionsstatuts gegenüber der Rechtsordnung, welche die Rechtsbeziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar beherrscht, beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes. Der Schulder soll sich, was die Abtretung der Forderung anbelangt, nur auf die für ihn maßgebende Rechtsordnung einzurichten brauchen, und es sollen von ihm die Unsicherheiten ferngehalten werden, die durch Anwendung oder Mitberücksichtigung der für die Rechtsbeziehungen zwischen Zedent und Zessionar maßgebenden Rechtsordnung notwendig geschaffen würden (vgl. MünchKomm. - Martiny, 2. Aufl., Art. 33 EGBGB, Rdnr. 1; ebenso St. in seinem in dieser Sache erstatteten Ergänzungsgutachten). Deshalb spielt es für die Beurteilung, ob die Klägerin Inhaberin der Forderung geblieben ist, keine Rolle, ob auch das schweizerische Recht für Zessionen das Abstraktionsprinzip oder eine Bestimmung kennt, die eine dem § 183 Abs. 2 AktG vergleichbare Regelung enthält. Für den Schuldner beurteilt sich der Abtretungsvorgang allein nach deutschem Recht. Wegen des dort geltenden Abstraktionsprinzips haftet grundsätzlich der Mangel des Verpflichtungsgeschäfts nicht dem Verfügungsgeschäft an. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. § 183 Abs. 2 AktG stellt eine solche dar, wenn die Forderung als Sacheinlage in eine deutsche Aktiengesellschaft eingebracht werden soll, ohne daß die Erfordernisse des § 183 Abs. 1 AktG erfüllt sind. Im vorliegenden Falle wurde die Forderung jedoch nicht einer deutschen, sondern einer schweizerischen Aktiengesellschaft abgetreten. Für ein solches Rechtsgeschäft beansprucht § 183 AktG keine Geltung.
Nach deutschem Recht wird das Abstraktionsprinzip allerdings ebenfalls durchbrochen, wenn der Mangel, der zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts führt, auch dem Erfüllungsgeschäft anhaftet, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn ein gesetzliches Verbot bezweckt, den von beiden Geschäften erstrebten Erfolg zu vereiteln (vgl. BGHZ 11, 59, 62). Auch dieser Gesichtspunkt gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Denn der Mangel des Verpflichtungsgeschäfts folgt aus den Vorschriften des schweizerischen Rechts, das für die Beurteilung, ob das Verfügungsgeschäft wirksam ist, nicht herangezogen werden kann. Für dieses ist allein deutsches Recht maßgebend mit der Folge, daß schweizerische Vorschriften, die zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts führen, auf die Abtretung selbst dann nicht durchschlagen, wenn sie die Vermögensverschiebung verhindern sollen. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. St. entnommen, daß sich im schweizerischen Recht kein Rechtssatz nachweisen läßt, wonach - bei Unterstellung, daß auch dort das Abstraktionsprinzip für die Zession gilt - die Abtretung im Verhältnis des Einlegers zum Schuldner unwirksam ist, wenn bei einer verschleierten Sacheinlage aktienrechtliche Publizitätsvorschriften verletzt werden. Nach alledem war die Abtretung nach deutschem Recht wirksam.
4. Der Behauptung der Klägerin, ihr sei die Forderung vom Konkursverwalter der schweizerischen Aktiengesellschaft zurückabgetreten worden, ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht nachgegangen. Da es auf sie ankommt, wird die Sache zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht diese Prüfung nachholen kann.