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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1990, Az.: VIII ZR 158/89

Übertragene Forderung; Schuldstatut; Rangverhältnis; Konkurrierende Mehrfachabtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1990
Aktenzeichen
VIII ZR 158/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 111, 376 - 382
  • DB 1990, 2011 (amtl. Leitsatz)
  • IPRax 1991, 223-227 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Hans Stoll)
  • IPRax 1991, 248-250 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1990, 48
  • LM H. 19 / 1991 Art. 33 EGBGB 1986 Nr. 1
  • MDR 1991, 145 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 637-639 (Volltext mit amtl. LS)
  • Stoll, IPRax 91, 223
  • WM 1990, 1577-1580 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 1080-1083

Amtlicher Leitsatz

Das Recht, dem die übertragene Forderung nach dem Schuldstatut unterliegt, bestimmt auch das Rangverhältnis zwischen konkurrierenden Mehrfachabtretungen der Forderung.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um das Rangverhältnis einer zunächst an die Klägerin und später auch an die Beklagte erfolgten Abtretung einer Forderung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Am 11. März 1986 schlossen die Schiffswerft und Maschinenfabrik Reederei Martin J. GmbH & Co. KG (künftig: Werft) und die Republik Tr. und To. einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung einer Auto-Anhänger- und Passagierfähre zum Preise von 59.227.500 DM. In Nr. 25 des in englischer Sprache abgefaßten Vertrages ist unter der Überschrift "LAW" bestimmt, daß für dessen Auslegung englisches Recht maßgebend sein soll.

3

Die Werft beauftragte am 24. Juli 1986 die Klägerin, zwei näher bezeichnete Becker-Ruder für die Fähre herzustellen und zu liefern. Die Klägerin bestätigte den Auftrag am 29. Juli 1986 unter Beifügung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin heißt es unter Abschnitt D Nr. 3:

4

"Für den Fall des endgültigen Einbaus der gelieferten Teile in ein Schiff tritt der Auftraggeber zur Sicherung aller Ansprüche des Auftragnehmers schon jetzt seine ihm gegen seinen Kunden zustehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die sich nach den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers bestimmt, zuzüglich 20 % dieses Betrages, an den Auftragnehmer ab, ohne daß es einer weiteren Abtretungserklärung bedarf"

5

....

6

Die Beklagte gewährte der Werft durch Vertrag vom 28. August/8. September 1986 zur Durchführung des Schiffsbaus einen Bauzeitkredit in Höhe von insgesamt 52 Mio. DM, der vornehmlich dazu dienen sollte, Forderungen von Warenlieferanten der Werft zu erfüllen. Zur Sicherung des Kredits trat ihr diese am 8. September 1986 ihre Kaufpreisforderung gegen die Republik Tr. und To. ab.

7

Die Klägerin lieferte die beiden Ruder im Januar und März 1987. Sie wurden in die Fähre eingebaut. Auf den Gesamtkaufpreis von 227.544 DM entrichtete die Werft lediglich 20.520 DM. Am 5. Mai 1987 stellte sie ihre Zahlungen ein und beantragte die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses.

8

Mit Schreiben vom selben Tag zeigte die Beklagte der Republik Tr. und To., der das Schriftstück am 26. Mai 1987 zuging, an, daß die Werft ihr die Forderung aus dem Vertrag vom 11. März 1986 abgetreten habe. Nachdem am 30. Juni 1987 das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Werft eröffnet worden war, richtete die Klägerin ein Schreiben vom 14. Juli 1987 an die Republik Tr. und To., in dem sie ihrerseits auf die an sie unter Abschnitt D Nr. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommene Forderungsabtretung hinwies und Zahlung in Höhe des Restkaufpreises von 207.024 DM an sie begehrte. Einen Betrag in mindestens dieser Höhe zahlte die Republik Tr. und To. jedoch an die Beklagte.

9

Dessen Herausgabe hat die Klägerin in Höhe ihrer Restforderung nebst Zinsen mit der Klage nach § 816 Abs. 2 BGB beansprucht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Frage, welche der beiden Abtretungen den Vorrang genieße, beurteile sich nach deutschem Recht. Zudem sei die Abtretung an die Beklagte entsprechend den für Globalzessionen entwickelten Grundsätzen sittenwidrig. Selbst bei Anwendung englischen Rechts stehe ihr der Klageanspruch zu. Auf die danach maßgebliche Priorität der Abtretungsanzeige könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil sie schon vor der Kreditgewährung die zeitlich frühere Abtretung an sie, die Klägerin, gekannt habe. Die Beklagte hat eine solche Kenntnis bestritten.

10

Das Landgericht hat der Klägerin einen Teil der geltend gemachten Zinsen aberkannt und die Beklagte im übrigen antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat deren Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Es beruht auf einem Verfahrensfehler, der eine erneute Verhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht erforderlich macht.

12

I. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ansatzpunkt, den das Berufungsgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob die Leistung der Republik Tr. und To. an die Beklagte als Nichtberechtigte im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB bewirkt worden ist.

13

l. Es hat angenommen, in dem zwischen der Werft und der Republik Tr. und To. geschlossenen Vertrag vom 11. März 1986 sei die Anwendung englischen Rechts vereinbart worden, so daß er diesem Recht unterliege. Demgemäß seien die Übertragbarkeit der durch den Vertrag gegenüber der Republik Tr. und To. begründeten Forderung, die Wirksamkeit der Abtretung im übrigen und die Frage der Priorität zwischen den beiden streitigen Abtretungen gleichfalls nach englischem Recht zu beurteilen. Danach entbehre weder die an die Klägerin noch die an die Beklagte erfolgte Abtretung - jeweils für sich genommen - der Wirksamkeit. Das Rangverhältnis der Abtretungen untereinander richte sich nach der zeitlichen Priorität der Abtretungsanzeigen an den Schuldner. Die demzufolge vorrangig berechtigte Beklagte könne sich gegenüber der Klägerin aber nach dem englischen Rechtsverständnis dann nicht auf ihre - durch die Anzeige der Forderungsabtretung begründete - Priorität berufen, wenn sie die frühere Abtretung an die Klägerin gekannt habe.

14

2. Diese - von der Revision nicht in Frage gestellten - Ausgangserwägungen lassen, soweit sie überhaupt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sind (vgl. §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO), Rechtsfehler nicht erkennen.

15

a) Nach ständiger deutscher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die Zession - wie etwa auch im schweizerischen, österreichischen, englischen und französischen internationalen Privatrecht (vgl. die Nachweise bei von Bar, RabelsZ 1989, 462, 468 Fn. 28) - nach dem sogenannten Schuldstatut zu beurteilen. Danach bestimmen sich Voraussetzungen und Wirkung einer Abtretung nach dem Recht, das auf die zedierte Forderung Anwendung findet. Das ist das Recht, von dem das Rechtsverhältnis beherrscht wird, dem die Forderung entstammt (RGZ 65, 357, 358; BGH Urteile vom 28. Oktober 1957 - II ZR 99/56 = WM 1957, 1574, 1575, vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 186/81 = BGHZ 87, 19, 21, vom 13. Juni 1984 - IVa ZR 186/82 = IPRax 1985, 221, 222, vom 11. April 1988 - II ZR 272/87 = BGHZ 104, 145, 149 [BGH 11.04.1988 - II ZR 272/87] und 28. April 1988 - I ZR 32/86 = RIW/AWD 1988, 649, 650; von Westphalen, Rechtsprobleme der Exportfinanzierung, 3. Aufl., S. 492; Ferid, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., JA - Sonderheft 13 (1986), S. 238, Lüderitz, Internationales Privatrecht (1987), Rdnr. 298; Kegel, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 411 und 478; Martiny in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 214; derselbe in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., Art. 33 EGBGB Rdnr. 5; Palandt/Heldrich, BGB, 49. Aufl., Art. 33 EGBGB Anm. 2 b; von Bar, RabelsZ 1989, 462, 468).

16

Soweit das Berufungsgericht seinen hiermit übereinstimmenden Standpunkt auf Art. 33 Abs. 2 EGBGB n.F. gestützt hat und die Revisionserwiderung dem entgegenhält, daß diese Vorschrift nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. auf vor dem 1. September 1986 - dem Inkrafttreten der Neukodifizierung des EGBGB - abgeschlossene Vorgänge keine Anwendung findet, für diese vielmehr das bisherige internationale Privatrecht maßgebend bleibt, ist dies entscheidungsunerheblich. Art. 33 Abs. 2 EGBGB n.F., wonach das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung der Leistung durch den Schuldner bestimmt, schreibt lediglich den bisherigen Rechtszustand fest (vgl. u.a. Ferid aaO.; von Westphalen aaO.; Kaiser, Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession im IPR (1986), S. 226; von Bar aaO. S. 484).

17

b) Das Schuldstatut eines Vertrages mit Auslandsbeziehungen bestimmt sich in erster Linie danach, welches Recht zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist (vgl. u.a. BGH Urteil vom 13. Juni 1984 aaO. S. 223). Hier hat das Berufungsgericht in möglicher tatrichterlicher Würdigung des zwischen der Werft und der Republik Tr. und To. geschlossenen Vertrages vom 11. März 1986 angenommen, daß diese sich auf die Anwendung englischen Rechts geeinigt haben. Das - der Revision günstige - Auslegungsergebnis wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.

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c) Diese meint allerdings, das Rangverhältnis zwischen konkurrierenden Abtretungen der vorliegenden Art beurteile sich nach deutschem Internationalen Privatrecht nicht nach dem an das Schuldstatut anzuknüpfenden Recht, sondern nach dem Recht, das für die geschäftliche Niederlassung des Zedenten, hier also der Werft, gelte, so daß die Frage, welche der beiden streitigen Abtretungen Vorrang genieße, nach deutschem Recht und damit ungeachtet der früheren Abtretungsanzeige der Beklagten zugunsten der Klägerin zu beantworten sei. Das trifft nicht zu.

19

Zwar wird, worauf die Revisionserwiderung ihre Auffassung stützt, von Kaiser (aaO. S. 208 ff) eine solche Sonderanknüpfung insbesondere im Hinblick auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt und die Globalzession generell befürwortet. Ebenso will Stoll (Staudinger/Stoll, 12. Aufl., Vorbem. zu Art. 27 bis 37 EGBGB n.F. Rdnr. 291, 292) beim verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Ausnahme der Frage der Abtretbarkeit der Forderung, die nach dem Schuldstatut zu beurteilen sei, Voraussetzungen und Wirkungen der Vorausabtretung und damit - unausgesprochen - auch die Bestimmung des Rangverhältnisses von Mehrfachabtretungen derselben Forderung einheitlich dem Recht des Niederlassungs- oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Käufers (= Zedenten) unterstellen. Dem liegt - wie letztlich auch der Meinung Kaisers - die Erwägung zugrunde, daß Vorausabtretungen im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts und einer Globalzession meistens eine Vielzahl von überwiegend künftigen Forderungen erfaßten, deshalb das Schuldstatut im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststehe, wenn die Schuldner der zedierten Forderungen nicht im selben Rechtsgebiet niedergelassen seien, und daher die Anknüpfung an das Schuldstatut dazu führen könne, daß die Zession eines jeden Anspruches einem anderen Recht unterliege. Demgegenüber gewährleiste die Anknüpfung an das Niederlassungsrecht des Zedenten die Anwendung eines Rechts auf die Zession einer Forderungsmehrheit, die Festlegung des anwendbaren Rechts schon bei der Vorausabtretung und die Anerkennung der Sicherungszession vom Konkursstatut des Zedenten (Stoll aaO.; Kaiser aaO. S. 202 ff). Diese, einseitig die Interessen der Zessionsparteien berücksichtigenden Gesichtspunkte sind indessen nicht so gewichtig, daß sie in Abweichung von anerkannten Anknüpfungsgrundsätzen eine unterschiedliche international-privatrechtliche Behandlung der "einfachen" Zession einerseits und der Sicherungszession andererseits sowie - so Kaiser (aaO. S. 210 und 214) - für den Vorrang zwischen konkurrierenden Zessionaren allgemein die Anknüpfung an das Niederlassungrecht des Zedenten rechtfertigen könnten, zumal dies zu einer Aufsplitterung des auf die nämliche Forderung anzuwendenden Rechts führen würde, weil auch nach der Auffassung der beiden zitierten Autoren jedenfalls teilweise das Schuldstatut (Abtretbarkeit, Schuldnerschutz) maßgebend sein soll. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 EGBGB n.F., worin nicht nach der Art der abgetretenen Forderung oder dem Zweck der Abtretung differenziert wird, erscheint es vielmehr geboten, die Voraussetzungen und Wirkungen jeglicher Abtretung einheitlich und in jeder Hinsicht dem Recht zu unterstellen, dem die übertragene Forderung nach dem Schuldstatut unterliegt. Dieses ist deshalb auch für die Frage des Rangverhältnisses konkurrierender Abtretungen maßgeblich (so namentlich Martiny, Internationales Vertragsrecht aaO. Rdnr. 219 und in MünchKomm aaO. Rdnr. 8 und 15; von Bar aaO. S. 470; vgl. auch Behr, Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen in die Schweiz, RIW/AWD 1978, 489, 497).

20

d) Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß auch das Rangverhältnis zwischen den beiden streitigen Abtretungen auf der Grundlage des englischen Rechts zu beurteilen ist, wonach bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung grundsätzlich der Zessionar den Vorran genießt, der die Abtretung dem Schuldner zuerst angezeigt hat, sich hierauf aber dann nicht gegenüber dem konkurrierenden Zessionar berufen darf, wenn die Forderung an diesen - wie hier an die Klägerin - früher als an ihn abgetreten wurde und er davon Kenntnis hatte.

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II. Trotz dieses zutreffenden Ansatzes kann das Berufungsurteil aber nicht aufrechterhalten werden, weil es eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellt.

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1. Das Berufungsgericht hat die unter den Parteien streitige Frage offengelassen, ob die Beklagte positive Kenntnis von der an die Klägerin erfolgten früheren Abtretung hatte. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil nach englischem Recht unter Kenntnis auch die schuldhafte Nichtkenntnis von Rechten Dritter (constructive notice) zu verstehen sei. eine solche schuldhafte Nichtkenntnis der früheren Abtretung an die Klägerin hat es der Beklagten angelastet, der Klägerin demgemäß den Vorrang an der abgetretenen Forderung eingeräumt und daher das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil bestätigt, ohne ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils und der Sitzungsniederschrift die Parteien auf den Gesichtspunkt der "constructive notice" aufmerksam zu machen.

23

2. Damit hat das Berufungsgericht, was die Revision zu Recht rügt, gegen § 278 Abs. 3 ZPO verstoßen. Hiernach ist das Gericht verpflichtet, auf einen von einer Partei erkennbar übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt, auf den es seine Entscheidung stützen will, hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 272/87 - WM 1989, 278, 280, vom 30. September 1986 - VI ZR 274/85 = VersR 1987, 200, 201 und 3. Juli 1986 - VII ZR 284/85 = NJW 1987, 781). Davon, daß ein rechtlicher Gesichtspunkt übersehen wurde, ist in der Regel auszugehen, wenn keine Partei auf ihn eingegangen ist (Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 278 Anm. 3 b cc).

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a) So liegt der Fall hier. Die Parteien haben nur darum gestritten, ob die Beklagte Kenntnis von der an die Klägerin erfolgten Abtretung hatte. Die Klägerin hat dies erstmals in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt behauptet, nachdem sie mit Hinweis auf die Ausführungen von Klein (WM 1978, 390, 395) vorgetragen hatte, eine solche Kenntnis schade der Priorität der Abtretungsanzeige. Die Beklagte hat daraufhin eine Kenntnis unter Beweisantritt bestritten. Daß beiden Parteien hierbei nur eine positive Kenntnis vorschwebte, ist offensichtlich, weil nach den Ausführungen von Klein - auf andere Erkenntnisquellen haben die Parteien sich nicht berufen - nach englischem Recht eine Pflicht des Zessionars, sich nach vorangegangenen Abtretungen zu erkundigen, nicht besteht, eine Nichtkenntnis solcher Abtretungen also unschädlich ist.

25

Bei dieser Sachlage stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, die auf eine schuldhafte Nichtkenntnis der Beklagten gestützt wurde, ohne daß die Parteien vorher auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden sind, als nicht mehr haltbare unzulässige - Überraschungsentscheidung dar, mit der die Beklagte erkennbar nicht gerechnet hat.

26

Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, die Beklagte habe von den Ausführungen des Berufungsgerichts zur "constructive notice" nicht überrascht sein können, weil bereits die Klägerin schriftsätzlich die Pflicht der Beklagten angesprochen habe, sich über den Forderungsgegenstand, die Sicherstellung ihrer Finanzierungsmittel und die Verträge der Werft mit ihren Vorlieferanten zu vergewissern, übersieht sie, daß dies lediglich im Zusammenhang mit der behaupteten positiven Kenntnis der Beklagten von der früheren Abtretung und mit der von der Klägerin angenommenen Sittenwidrigkeit der Forderungsabtretung an die Beklagte geschah, die sie fälschlicherweise als Globalzession wertete.

27

b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Auf einen rechtzeitigen Hinweis hätte die Beklagte, was die Revision zu Recht geltend macht, Gelegenheit gehabt, sich zum Beweis der Richtigkeit der Ausführungen von Klein, daß nach englischem Recht die vom Berufungsgericht bejahte Nachforschungspflicht des Zessionars nicht bestehe, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu berufen. Ferner hätte sie näher darlegen und unter Beweis stellen können, im Hinblick darauf, daß der der Werft gewährte Kredit nach der vertraglichen Vereinbarung zur Bezahlung von Lieferantenforderungen verwendet werden mußte und hundertprozentig alle Lieferantenforderungen abdeckte, habe sie es zumindest nicht schuldhaft unterlassen, sich danach zu erkundigen, ob die streitige Forderung auch zur Sicherung von - aus den Kreditmitteln zu befriedigenden - Lieferantenforderungen abgetreten worden war.

28

3. Da das Berufungsurteil schon wegen Verletzung des § 278 Abs. 3 ZPO aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob auch die weitere Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe das maßgebende englische Recht unter Verstoß gegen § 293 ZPO nicht hinreichend ermittelt, durchgriffe.

29

III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch zu ermitteln haben, in welchem Zeitpunkt nach englischem Recht eine der Beklagten schädliche Kenntnis von der früheren Abtretung spätestens vorliegen mußte. Bei der hier gegebenen Abtretungsart der "equitable assignment" wäre nach den Ausführungen von Klein (aaO.) der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Forderungsabtretung der Beklagten gegenüber erklärt wurde. Außerdem wird moglicherweise auch zu berücksichtigen sein, daß die Werft in der Abtretungsurkunde vom 8. September 1986 im Hinblick auf die hier streitige Forderung ausdrücklich der Beklagten gegenüber versichert hat, diese Forderung sei bisher nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden.