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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.03.2004, Az.: 2 BvR 2251/03

Schuldspruchberichtigung von Tatmehrheit zu Tateinheit; Neufestsetzung von Einzelstrafen unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe durch Revisionsgericht; Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Grenzen der Berichtigung des Strafausspruchs in der Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.03.2004
Aktenzeichen
2 BvR 2251/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 11119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.10.2003 - AZ: 2 Ss 157/03

Verfahrensgegenstand

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2003 - 2 Ss 157/2003 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat
die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 1. März 2004
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neufestsetzung von Einzelstrafen unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO bei Schuldspruchberichtigung von Tatmehrheit zu Tateinheit.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>[BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]).

3

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung verletze sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist unbegründet.

4

Eine über die in § 354 Abs. 1 StPO ausdrücklich normierten Fälle hinausgehende Strafzumessung durch das Revisionsgericht verletzt dann das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 31, 145 <165>[BVerfG 09.06.1971 - 2 BvR 225/69]). Dies ist hier nicht der Fall.

5

Die Begründung des Senats, die richtige Bestimmung der Konkurrenzen führe zu keiner Veränderung des Unrechts- und Schuldumfangs, ist nachvollziehbar und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine "Konkurrenzkorrektur" in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts bedeutet (vgl. BGH, NStZ 1999, S. 513, 514 [BGH 14.04.1999 - 1 StR 678/98] m.w.N.; 1997, S. 233 m.w.N.; 1996, S. 296, 297; S. 383, 384; BGHR StPO § 354 Abs. 1/Strafausspruch 5). Hier erschöpfte sich die Schuldspruchberichtigung in einer Neubewertung der Konkurrenzen, nämlich der Änderung von Untreue in 916 Fällen in Untreue in 335 Fällen bei unverändertem Unrechtsgehalt der Gesamtheit der Taten. Ebenso wenig ist die vom Senat vorgenommene Neufestsetzung der Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe bei Buchungssummen über 30.000 DM von Verfassungs wegen zu beanstanden. Zwar sind dem Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO bei der Berichtigung des Strafausspruchs, die regelmäßig dem Tatrichter überlassen bleiben muss, enge Grenzen gesetzt (vgl. Hanack in: Löwe-Rosenberg, StPO-Kommentar, 25. Aufl., § 354 Rn. 35). Diese hat das Revisionsgericht aber bei Neufestsetzung der Einzelstrafen nicht in willkürlicher Weise überschritten. Denn das Landgericht knüpfte bei der Festsetzung der Höhe der Strafen maßgeblich an den jeweiligen Buchungsbetrag an und verhängte bereits bei einer Buchungssumme über 30.000 DM bis 45.000 DM eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, sodass das Revisionsgericht es angesichts des im Übrigen unverändert gebliebenen Schuldumfangs in vertretbarer Weise für ausgeschlossen erachten konnte, dass das Landgericht auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte (vgl. zur Neufestsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht auch BGH, NStZ 1996, S. 296, 297) [BGH 21.12.1995 - 5 StR 392/95]. Ferner ist die Auffassung des Senats, der Gesamtstrafenausspruch bleibe von der Neufestsetzung der Einzelstrafen unberührt, angesichts des straffen Zusammenzugs bei der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht, der nach wie vor hohen Anzahl von Einzeltaten sowie der Tatsache, dass die Kammer die Vielzahl der Einzeltaten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, nachvollziehbar (vgl. zur Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe bei Änderung der Konkurrenzen auch BGH, NStZ 1996, S. 296, 297) [BGH 21.12.1995 - 5 StR 392/95].

6

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist schließlich die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 - 2 BvR 1704/01 - für diese Entscheidung im Ergebnis nicht von Bedeutung. Der Beschluss des Oberlandesgerichts unterscheidet sich maßgeblich von der im zitierten Verfahren angegriffenen Entscheidung. Hier erfolgte eine Änderung der rechtlichen Bewertung der Konkurrenzverhältnisse bei unverändertem Unrechtsgehalt der Gesamtheit der Taten. Dort betraf die Entscheidung ein Verfahren, in dem das Revisionsgericht die Gesamtstrafe aufrecht erhielt, obwohl es durch isolierte Zurückverweisung einzelne Taten herausgenommen hat, die das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe als wesentlich erachtet hatte.

7

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.