Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1990, Az.: VIII ZR 366/89
Zeugenbeweis ; Zeuge im Ausland; Erneute Vernehmung ; Prozeßgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 366/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IPRspr 1990, 197
- MDR 1991, 239 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 3088-3090 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 2095-2097 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann aufgrund des Ergebnisses der Vernehmung eines im Ausland wohnenden Zeugen durch den Rechtshilferichter die erneute Vernehmung des Zeugen vor dem Prozeßgericht geboten ist.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin einer Maschinenfabrik in Dänemark. Sie verlangt von der Beklagten nach Beendigung eines zwischen den Parteien im Jahre 1975 abgeschlossenen Händlervertrages die Zahlung eines unstreitigen Abrechnungssaldos von 64.612,37 DM. Die Beklagte macht geltend, die Parteien hätten auf einer Messe in Bologna am 14. November 1985 mündlich den Erlaß aller gegenseitigen Forderungen vereinbart. Hilfsweise hat sie mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 166.535 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat zunächst den von der Beklagten für den behaupteten Abschluß des Erlaßvertrages benannten Zeugen B. vernommen, dieser bestätigte die Darstellung der Beklagten. Anschließend ließ das Landgericht den gegenbeweislich von der Klägerin benannten Zeugen L. (sowie einen weiteren dänischen Zeugen, der nichts Sachdienliches bekunden konnte) im Wege der Rechtshilfe durch das zuständige dänische Gericht vernehmen. Es hat dem Rechtshilfeersuchen eine dänische Übersetzung des Protokolls über die Vernehmung des Zeugen B. beigefügt und gebeten, sie den dänischen Zeugen vorzuhalten. Der Zeuge L. hat den Erlaß der beiderseitigen Forderungen in Abrede gestellt. Das Protokoll des dänischen Rechtshilferichters läßt nicht erkennen, ob ihm die protokollierte Aussage des Zeugen B. vorgehalten worden ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Erlaß der Klagforderung aufgrund der Aussage des Zeugen B., den es für glaubwürdig hielt, als bewiesen angesehen hat; der gegenteiligen Aussage des Zeugen L. ist es nicht gefolgt. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Vernehmung des Zeugen L. im Wege der Rechtshilfe durch das dänische Gericht habe gesetzlicher Regelung (§§ 362, 363 ZPO) entsprochen. Die Klägerin habe dieser Form der Beweisaufnahme weder bei ihrer Anordnung noch bei der Durchführung widersprochen. Die Vernehmung durch den dänischen Richter habe den für das Prozeßgericht geltenden Vorschriften entsprochen (§ 369 ZPO). Die Parteien hätten über das Beweisergebnis auch verhandelt (§ 285 Abs. 2 ZPO). Es könne dahinstehen, ob der dänische Rechtshilferichter dem Zeugen L. den vom Landgericht erbetenen Vorhalt gemacht habe. Die Bekundung des Zeugen L. sei inhaltlich eindeutig. Er habe den behaupteten Erlaß wechselseitiger Forderungen bestritten. Bei einem Vorhalt der "gänzlich gegenteiligen" Aussage des Zeugen B. hätte der Zeuge L. entweder seine Darstellung bestätigt oder sie abgeschwächt oder gar widerrufen. Die Beweissituation hätte sich also bei erfolgtem Vorhalt der Aussage B. in keinem Fall günstiger für die Klägerin dargestellt. Das Landgericht habe seiner Entscheidung die für die Klägerin günstigste Aussage des Zeugen L. zugrunde gelegt. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme zum Zwecke des Vorhalts der Bekundungen des Zeugen B. an den Zeugen L. sei somit nicht veranlaßt. Diese sei auch nicht deswegen erforderlich, weil das Landgericht sich von dem Zeugen L. keinen persönlichen Eindruck verschafft habe. Dies sei die Folge der zunächst auch von der Klägerin hingenommenen Vernehmung vor dem ersuchten Richter im Ausland gewesen. Es sei deshalb rechtlich unbedenklich, wenn das Landgericht bei der Beweiswürdigung den persönlichen Eindruck, den der Zeuge B. hinterlassen habe, berücksichtigt und daraus nachteilige Folgen für die Klägerin gezogen habe. Wenn nur ein Teil der benannten Zeugen vor dem Prozeßgericht vernommen werde, sei es rechtlich nicht verboten, deren persönlichen Eindruck bei der Beweiswürdigung zu verwerten. Das Gericht sei hier frei in der Beweiswürdigung, wenn nur das Verfahren selbst gesetzlichen Ansprüchen genüge. Die zu entscheidende Beweisfrage habe auch nicht von vornherein geboten, sämtliche Zeugen vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen. Das Landgericht habe schließlich auch sachlich nachvollziehbare Gründe für seine Entscheidung angeführt. Die Interessen der Zeugen B. und L. am Prozeßausgang zugunsten jeweils einer Partei hätten angesichts der getroffenen Feststellungen mit Recht unterschiedlich bewertet werden können. Die daraus gezogenen Schlüsse seien rechtlich bedenkenfrei und wurden vom Berufungsgericht geteilt. Gegensätzliche Zeugenaussagen müßten nicht in jedem Fall zu einem non liquet in der Beweisfrage führen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht in der geschehenen Weise entscheiden dürfen, ohne zuvor den Zeugen L. - möglichst vor dem Prozeßgericht und unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen B. (§ 394 Abs. 2 ZPO) - erneut zu vernehmen.
1. Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters (§ 398 Abs. 1 ZPO). Das Ermessen ist jedoch nicht frei, sondern muß pflichtgemäß ausgeübt werden. In bestimmten Situationen kann daher die erneute Vernehmung eines Zeugen rechtlich geboten sein (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 8. Februar 1985 - V ZR 253/83 = LM ZPO § 398 Nr. 19 = NJW-RR 1986, 285 m.Nachw.). So war es auch hier:
Die Klägerin hatte die Behauptung der Beklagten, am 14. November 1985 sei auf der Messe in Bologna zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Generaldirektor L. der Klägerin mündlich der Erlaß der wechselseitigen Forderungen der Parteien, insbesondere auch der Klagforderung, vereinbart worden, entschieden bestritten und das Vorbringen der Beklagten als "frei erfunden" bezeichnet. Der von der Beklagten benannte Zeuge B. hatte den Erlaß der wechselseitigen Forderungen bestätigt, der von der Klägerin gegenbeweislich benannte Zeuge L. hat bekundet, von einem wechselseitigen Erlaß sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Inhaltlich waren beide Zeugenaussagen miteinander unvereinbar. Da Urkunden und sonstige Indizien für den von der Beklagten behaupteten Erlaß fehlten, hing die Entscheidung allein von der persönlichen Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ab. Das Berufungsgericht ist der Beweiswurdigung des Landgerichts gefolgt, hat den Zeugen B. als glaubwürdig angesehen und aufgrund seiner Aussage den von der Beklagten behaupteten mündlichen Erlaßvertrag als bewiesen angesehen. Dies war nur möglich, wenn es zugleich den Zeugen L. für unglaubwürdig hielt, was das Landgericht in seinem Urteil auch ausdrücklich ausgesprochen hatte.
Diese Beweiswürdigung war in der gegebenen Verfahrenssituation nicht vertretbar und daher rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht dabei gegen die durch § 286 Abs. 1 ZPO begründete Pflicht zur möglichst vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (BGH Urteil vom 27. Mai 1952 - V ZR 81/51 - NJW 1952, 931, 933; BGHZ 53, 245, 259; BVerfGE 50, 32, 36 - NJW 1979, 413, 414) verstoßen hat:
Einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen L. hatten weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht gewinnen können, weil dieser Zeuge im Wege der Rechtshilfe in Dänemark vernommen worden war. Beide Vorinstanzen konnten somit lediglich das Protokoll des dänischen Rechtshilferichters im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Für die Beweiswürdigung, insbesondere die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen, konnte somit nur das berücksichtigt werden, was sich aus der Urkunde selbst, also dem Vernehmungsprotokoll, ergab (BGH Urteil vom 9. Juli 1981 - III ZR 189/79 = NJW 1982, 580 = LM ZPO § 286 (B) Nr. 46).
Das Protokoll des dänischen Rechtshilferichters über die Vernehmung des Zeugen L. lautet (in deutscher Übersetzung):
"Als Zeuge erschien Direktor L., der nach ordnungsgemäßer Belehrung erklärte, daß er und Karl Heinrich B. (= der von der Beklagten benannte, zuvor vor dem Landgericht vernommene Zeuge) am 14. November 1985 in Bologna Geschäfte besprachen, hierunter einen schuldigen Betrag an die Maschinenfabrik T. (= Klägerin) über 60.000 DM. Es waren lockere Verhandlungen, bei denen unter anderem besprochen wurde, ob ein Teil des Betrages als Aktien in B. Fabriken konvertiert werden konnte. Er sollte sich dies überlegen und zu keinem Zeitpunkt wurde darüber gesprochen, den Betrag oder einen Teil hiervon nachzulassen."
Die protokollierte Aussage des Zeugen zu dem Beweisthema ist klar und eindeutig; davon gehen auch die Vorinstanzen aus. Irgendwelche Rückschlüsse auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, insbesondere sein Erinnerungsvermögen und seine Wahrheitsliebe, läßt der Inhalt des Vernehmungsprotokolls nicht zu.
Soweit das Landgericht und, ihm folgend, das Berufungsgericht ihre Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen L. mit dessen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begründen, weil der Zeuge früher Direktor der klagenden Gesellschaft gewesen sei, ist dies eine unzulässige Verallgemeinerung. Ein Zeuge ist nicht schon von vornherein wegen seines - hier ohnedies nur vermuteten - Interesses am Ausgang des Rechtsstreits unglaubwürdig oder weniger glaubwurdig. Zu einem zulässigen Argument bei der Beweiswürdigung wird dieser Gesichtspunkt nur dann, wenn das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Zeugen am Prozeßausgang feststellt und sich weiter aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen davon überzeugt, daß dieses wirtschaftliche Interesse den Inhalt seiner Aussage beeinflußt hat oder zumindest haben kann. Das war hier nicht möglich, weil die Vorinstanzen den Zeugen nicht persönlich vernommen haben und der Inhalt des Vernehmungsprotokolls in dieser Hinsicht unergiebig ist.
Ähnlich verhält es sich mit dem gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. angeführten weiteren Argument, der Zeuge sei nicht auf die im Widerspruch zu seiner Bekundung stehende Aussage des Zeugen B. eingegangen. Da sich dem Protokoll über die Vernehmung des Zeugen L. nicht entnehmen läßt, ob ihm entsprechend dem Ersuchen des Landgerichts die dem Rechtshilfeantrag in dänischer Übersetzung beigefügte protokollierte Aussage des Zeugen B. vorgehalten worden ist, steht nicht einmal fest, daß der Zeuge L. diese Aussage überhaupt kannte.
Da somit das als einzige Erkenntnisquelle zur Verfügung stehende Vernehmungsprotokoll des dänischen Rechtshilferichters keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. zuließ, obwohl die Entscheidung hiervon abhing, war die erneute Vernehmung des Zeugen erforderlich. Da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wesentlich von dessen persönlichen Eindruck abhängt, war es darüber hinaus geboten, die Wiederholung seiner Vernehmung vor dem Prozeßgericht und unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen B. (§ 394 Abs. 2 ZPO) zumindest zu versuchen (vgl. BGH Urteile vom 3. Dezember 1987 - III ZR. 120/86 = BGHR ZPO § 398 Abs. 1 "Ermessen" Nr. 5). Daß der Zeuge L. in Dänemark wohnhaft ist, stand dem nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1976 - VIII ZR 15/75 = NJW 1976, 1742 [BGH 23.06.1976 - VIII ZR 15/75] = LM ZPO § 398 Nr. 8 unter II 2 c), da beide Parteien die erneute Vernehmung des Zeugen vor dem Prozeßgericht beantragt hatten und die Klägerin dabei ausdrücklich erklärt hatte, der Zeuge sei bereit, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen und auszusagen. Wenn der Zeuge nicht erschienen wäre, wäre die erneute Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe in Dänemark, verbunden mit dem Ersuchen, den Vorhalt der protokollierten Aussage des Zeugen B. und die darauf erfolgte Erklärung des Zeugen L. aktenkundig zu machen, in Betracht gekommen, um auf diese Weise Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu gewinnen.
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die erneute Vernehmung des Zeugen L. abgelehnt hat, ist nicht tragfähig:
Daß die erste Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe zulässig war, daß sie als solche verfahrensfehlerfrei erfolgte und daß die Klägerin dieser Art der Beweisaufnahme - zunächst - nicht widersprochen hat, besagt nichts darüber, ob nach dem Ergebnis dieser Vernehmung eine erneute Vernehmung erforderlich war. Der weitere Hinweis des Berufungsgerichts, das Fehlen des persönlichen Eindrucks des Zeugen L. sei die notwendige Folge der als solcher zulässigen und von der Klägerin zunächst auch hingenommenen Vernehmung im Wege der ausländischen Rechtshilfe, ist an sich zwar richtig, trifft aber nicht den entscheidenden Punkt. Hier nämlich geht es um die erneute Vernehmung dieses Zeugen. Deren Notwendigkeit ergab sich erst aufgrund des Ergebnisses seiner ersten, im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Vernehmung, nämlich des inhaltlichen Widerspruchs seiner Aussage zu derjenigen des Zeugen B. und des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit.
Nicht rechtsfehlerfrei ist auch die Begründung, mit der sich das Berufungsgericht darüber hinwegsetzt, daß das Protokoll nicht erkennen läßt, ob dem Zeugen L., wie vom Landgericht in dem Rechtshilfeersuchen erbeten, die Aussage des Zeugen B. vorgehalten wurde. Das Berufungsgericht führt dazu aus, im Falle eines derartigen Vorhalts hätte der Zeuge L. entweder seine abweichende Darstellung bestätigt, sie abgeschwächt oder widerrufen, und legt seiner Entscheidung die "für die Klägerin ... günstigste Aussage"
zugrunde. Mit dieser Unterstellung ist indessen für die hier entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen nichts gewonnen.
3. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Wertung des Berufungsgerichts, der Zeuge B. sei glaubwürdiger als der Zeuge L., weswegen seiner Aussage der Vorzug vor der ihr widersprechenden Bekundung des Zeugen L. zu geben sei, war somit angesichts der nicht vollständigen Erschöpfung der Beweismittel noch nicht möglich. Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht nach erneuter Vernehmung des Zeugen L. anders erkennt, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisision die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt - zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat zur Klarstellung auf folgendes hin: Sollte der Zeuge L. der Ladung vor das Berufungsgericht nicht Folge leisten und auch seine erneute Vernehmung im Wege der Rechtshilfe zu keinen wesentlichen weiteren Erkenntnissen führen, so ist es aus Rechtsgründen nicht von vornherein ausgeschlossen, bei der Beweiswürdigung nunmehr allein auf den persönlichen Eindruck des Zeugen B. abzustellen und die Klägerin die Nachteile daraus tragen zu lassen, daß von dem von ihr benannten Zeugen L. ein persönlicher Eindruck nicht zu gewinnen war. Dies ist aber erst dann möglich, wenn die dargelegten Möglichkeiten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft sind.