Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1985, Az.: V ZR 253/83
Widersprechende Zeugenaussagen; Nichtwürdigung durch Tatrichter; Berufungsinstanz; Neuvernehmung; Objektive Anhaltspunkte für unrichtige Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1985
- Aktenzeichen
- V ZR 253/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1985, 748 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 285-286 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Erstrichter einander widersprechende Zeugenaussagen nicht gewürdigt, muß das Berufungsgericht die Zeugen erneut vernehmen, wenn objektiv Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der einen oder anderen Aussage fehlen und es infolgedessen von der Glaubwürdigkeit der Zeugen abhängt, ob die Behauptung der die Beweislast tragenden Partei als bewiesen angesehen werden kann oder nicht.