Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1982, Az.: VI ZR 238/80
Anrechnung von Kinderzuschüssen aus einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente auf die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherung infolge eines Verkehrsunfalles; Kinderzuschuss als Ausgleich für den unfallbedingten Verdienstentgang; Berücksichtigung des Wegfalls des Kindergeldes infolge der gewährten Zuschüsse ; Rückgriffsmöglichkeit des Sozialversicherungsträgers auf den Schädiger für die zu gewährenden Kinderzuschüsse; Erfordernis des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Gewährung der Versicherungsleistungen und dem Schaden des Versicherungsnehmers; Wegfall des Kindergeldes wegen des gleichgestellten Kinderzuschusses aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Schaden; Rückgriff des Trägers der Rentenversicherung wegen des mit der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leistenden Kinderzuschusses auf Schadensersatzforderungen wegen unfallbedingter Erwerbseinbußen des Versicherten; Ausgleichszweck der Kinderzulage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 238/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 20.08.1980
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 85, 127 - 134
- MDR 1983, 122 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Salvatore S., M.-K.,
2. A.-Versicherungs-AG, St.,
vertreten durch den Vorstand, St.
Landesversicherungsanstalt Baden, Ka.
Prozessgegner
Schreinermeister Martin G., Ki./T.
Amtlicher Leitsatz
Der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers beim Schädiger nach § 1542 RVO wegen des dem Verletzten zu gewährenden Kinderzuschusses oder der Kinderzulage ist beschränkt auf den Betrag, der das Kindergeld übersteigt, das dem Verletzten ohne den Eintritt der Sozialversicherung nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1982
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen,
Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. August 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 15. Oktober 1974 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Inzwischen ist außer Streit, daß ihm der Erstbeklagte als Schädiger und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherung - diese bis zu den Grenzen der Versicherungssumme - unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 15 v.H. für den Schaden einzustehen haben.
Der Kläger erhält von der Streithelferin wegen seiner durch den Unfall erlittenen Verletzungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente mit Kinderzuschuß für vier Kinder; ferner seit dem 1. Januar 1979 eine Kindergeld-Ausgleichsrente für das 3. und das 4. Kind. Im gegenwärtigen Verfahren geht es nur darum, ob sich der Kläger die Kinderzuschüsse auf seinen Ersatzanspruch für die durch den Unfall verlorene Erwerbsfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 1978 anrechnen lassen muß.
Der Kläger hat Schadensersatz ohne Anrechnung der Kinderzuschüsse verlangt. Das Landgericht hat seinem Antrag entsprochen. Die Berufung der Streithelferin der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision erstrebt die Streithelferin die Anrechnung der Kinderzuschüsse auf die Ersatzforderung des Klägers für seinen Verdienstausfallschaden.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, das hierin dem Landgericht folgt, muß sich der Kläger auf seine Ersatzansprüche gegen die Beklagten wegen seines Verdienstausfallschadens ab 1. Januar 1978 zwar die von der Streithelferin ihm gewährte Berufsunfähigkeitsrente, aber unter Abzug der Kinderzuschüsse (im Tenor des erstinstanzlichen Urteils irrtümlich als "Kinderzulage" bezeichnet, um die es hier nicht geht) anrechnen lassen, da er im Umfang der für die Kinder erhaltenen Sozialversicherungsleistungen nicht die Aktivlegitimation an die Streithelferin verloren habe (§ 1542 RVO). Das Berufungsgericht erwägt dazu: Wegen dieser Leistungen komme ein Übergang der Ersatzforderungen des Klägers auf den zuständigen Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO nicht in Betracht. Der Kinderzuschuß sei eine Leistung der Sozialfürsorge, die ebenso wie das Kindergeld, an dessen Stelle er trete (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG), jedenfalls seit der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 31. Januar 1975 - BGBl. I 412 - allein wegen der wirtschaftlichen Belastung durch die Kinder unabhängig von der Erwerbstätigkeit des Bezugsberechtigten gewährt werde. Deshalb könne der Kinderzuschuß - auch soweit er das Kindergeld übersteige - heute nicht mehr als Ausgleich für den unfallbedingten Verdienstentgang des Versicherten angesehen werden. Der Sozialversicherungsträger könne weder vom Schädiger beanspruchen, daß er ihn von dieser sozialen Fürsorge entlaste, noch dem geschädigten Versicherten zumuten, wegen des durch die Leistung des Kinderzuschusses ausgelösten Wegfalls des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz entschädigungslos zu bleiben.
II.
Dem kann sich der erkennende Senat nur zum Teil anschließen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Sozialversicherungsträger wegen des von ihm zu gewährenden Kinderzuschusses nach § 1542 RVO beim Schädiger Rückgriff auf den Ersatzanspruch für den Verdienstausfallschaden des Versicherten nehmen (1).
Allerdings sind die Aufwendungen, wegen derer der Regreß des Sozialversicherungsträgers zulässig ist, auf den Betrag beschränkt, der das Kindergeld übersteigt, das dem Versicherten ohne den Eintritt der Sozialversicherung nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde (2).
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Sozialversicherungsträger wegen seiner Versicherungsleistungen an den Kläger nach § 1542 RVO aus übergegangenem Recht bei den Beklagten nur im Umfang ihrer Verantwortung für den dem Kläger zugefügten Schaden und auch in diesen Grenzen nur Rückgriff nehmen kann, wenn und soweit die Versicherungsleistungen zeitlich und sachlich in einem inneren Zusammenhang mit dem Schaden des Klägers stehen (Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Kongruenz). Dagegen begründet § 1542 RVO keine erweiterte Einstandspflicht des Ersatzpflichtigen für Belastungen auch des Sozialversicherungsträgers durch dessen vom Gesetz angeordnete Leistungsverpflichtungen (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1980 - VI ZR 36/79 - VersR 1981, 427, 428 m.w.Nachw.).
Deshalb hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861 einem Träger der Unfallversicherung den Regreß beim Schädiger wegen der von ihm zu erbringenden Kinderzulage versagt, weil in jenem Fall hierfür als "Schaden" allein der Umstand in Betracht kam, daß das dem Versicherten bis zu seinem Unfall zustehende Kindergeld gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG durch seinen Anspruch auf die Kinderzulage abgelöst wurde, der "Wegfall" des Kindergeldanspruchs als solcher aber für ihn keinen Schaden bedeutete, da ihm dafür mit der Kinderzulage eine zumindest gleich hohe Versicherungsleistung zugewachsen war. Nichts anderes gilt für den Wegfall des Kindergeldes wegen des insoweit gleichgestellten Kinderzuschusses aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im vorliegenden Rechtsstreit indes kann das Berufungsgericht die Versagung eines Rückgriffsanspruchs auf die in jenem Urteil maßgebenden Erwägungen nicht unmittelbar stützen, da nach seinen Schadensberechnungen, die hier zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen sind, der ersatzpflichtige Verdienstausfall des Klägers durch die Leistungen aus der Sozialversicherung bei weitem nicht gedeckt wird, selbst wenn die Kinderzuschüsse dafür mit herangezogen werden. Anders als in dem Fall, der dem erwähnten Senatsurteil vom 4. Juli 1978 zugrunde lag, fehlt es deshalb hier nicht an Ersatzansprüchen, die für den Regreß nach § 1542 RVO infrage kommen könnten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch zwischen der Versicherungsleistung und dem Verdienstausfallschaden prinzipiell die für den Regreß erforderliche sachliche Kongruenz.
a)
Der erkennende Senat hat u.a. in seinem Urteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 = VersR 1975, 446 den Rückgriff des Trägers der Rentenversicherung wegen des mit der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1262 RVO zu leistenden Kinderzuschusses auf Schadensersatzforderungen wegen unfallbedingter Erwerbseinbußen des Versicherten für zulässig gehalten. Die Erwägungen jener Entscheidung treffen entsprechend auch für die Leistungen der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu (§ 583 Abs. 1 RVO). Im Grundsatz sind sie auch nicht durch die Rechtsentwicklung, etwa durch die Gesetzgebung zum Familienlastenausgleich, überholt. Nach wie vor gilt: Kinderzuschuß wie Kinderzulage werden als Bestandteil der dem Versicherten wegen Einbußen in seiner Erwerbsfähigkeit zustehenden Verletztenrente (§§ 580 ff RVO) bzw. der Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§§ 1253 ff RVO) gewährt (für den Kinderzuschuß: vgl. BSG 10, 131, 133; weitere Nachweise im Senatsurteil vom 13. Februar 1975 = aaO; für die Kinderzulage vgl. BT-Drucks. IV/938 S. 13; BSG 29, 126, 127; 42, 107, 108 = "Akzessorietät"). Ihre Bindung an diese Renten teilt sich auch dem Ausgleichszweck von Kinderzuschuß und Kinderzulage mit. Zwar ist der Kinderzuschuß beitragsunabhängig; seit Inkrafttreten des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 - BGBl. I 1040 - ist er sogar von der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage des § 1255 RVO gelöst und grundsätzlich für alle Versicherungsfälle auf den Festbetrag des § 1262 Abs. 4 RVO (derzeit monatlich 152,90 DM je Kind) festgeschrieben, während die Kinderzulage sich nach einem Vom-Hundertsatz der Verletztenrente bemißt. "Versicherungsfremde" Prinzipien der Fürsorge und des sozialen Lastenausgleichs (vgl. BVerfGE 39, 316, 327; BSGSozR 2200 RVO § 1262 Nr. 8 und 14) sind aber auch Wesenszüge der (Stamm-)Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 2200 RVO § 1262 Nr. 8 m.Nachw.). Sie ändern insbesondere nichts daran, daß auch der Kinderzuschuß wie die Kinderzulage dem Versicherten im Blick auf die Erwerbseinbußen gewährt wird, die in der typisierenden, "abstrakten" Schadenssicht des Sozialversicherungsrechts mit der Minderung oder Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, die den Versicherungsfall auslöst, verbunden sind. Durch diese Leistungen tritt die Sozialversicherung für den Unterhalt der Kinder ein, weil "mit der Unfähigkeit des Versicherten, den eigenen Unterhalt zu erwerben, die Unfähigkeit verbunden ist, selbst für den Unterhalt der Kinder zu sorgen" (BSG 29, 126, 127 f; vgl. ferner BSG 44, 147, 150; 45, 67, 71; BSG SozR 2200 RVO § 1262 Nr. 14 m.w.Nachw.).
So gesehen stocken Kinderzuschuß und Kinderzulage die Rente auf, um Erwerbseinbußen des Versicherten aufzufangen. In diesem Ausgleichszweck entsprechen sie sachlich den Ansprüchen, die der Versicherte gegen seinen Schädiger auf Ausgleich seiner Erwerbsnachteile nach §§ 842, 843 BGB hat. Sinn und Zweck des Übergangs von Schadensersatzforderungen des Versicherten auf den Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO treffen deshalb im Prinzip auch für diese Versicherungsleistungen zu: Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, daß der Versicherte für die Erwerbseinbußen, die bereits durch den Kinderzuschuß oder die Kinderzulage aufgefangen werden, auch noch vom Schädiger Ersatz erhält; andererseits dürfen die Versicherungsleistungen nicht den Schädiger entlasten.
2.
Jedoch ist der Forderungsübergang nach § 1542 RVO, wie der erkennende Senat übrigens schon in seinem Urteil vom 4. Juli 1978 = a.a.O. angedeutet hat, eingeschränkt, wenn die Gewährung von Kinderzulage bzw. wie im Streitfall von Kinderzuschuß gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG zum Wegfall des Kindergeldes führt, das der Versicherte ohne den Versicherungsfall nach dem Bundeskindergeldgesetz hätte beanspruchen können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es in diesem Umfang nicht schon an einer regreßfähigen Schadensersatzforderung des Versicherten fehlt (Senatsurteil vom 4. Juli 1978 = aaO). Jedenfalls würde es Sinn und Zweck des § 1542 RVO widersprechen, wenn der Sozialversicherungsträger Rückgriff wegen derjenigen Aufwendungen nehmen könnte, die zwar als Kinderzuschuß bzw. Kinderzulage erbracht werden, die der Sozialversicherungsträger aber im wirtschaftlichen Ergebnis für den Versicherten auf das Kindergeld erbringt, das durch den Kinderzuschuß bzw. die Kinderzulage abgelöst wird.
a)
Allerdings wird die sachliche Kongruenz von Kinderzuschuß und Kinderzulage mit dem Ersatzanspruch des Versicherten für seinen Verdienstausfallschaden im Prinzip nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß beim Zusammentreffen dieser Versicherungsleistungen mit Kindergeldansprüchen des Versicherten nach dem Bundeskindergeldgesetz diese gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG wegfallen. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1978 = a.a.O. dargelegt hat, vollzieht sich insoweit zwar ein Wechsel der Leistungsträgerschaft für das Kindergeld auf den Sozialversicherungsträger. Dieser übernimmt mit der Gewährung von Kinderzuschuß oder Kinderzulage insoweit Aufgaben des Kindergelds, das nach geltendem Recht mit der Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nichts mehr zu tun hat (Senatsurteil vom 4. Juli 1978 = aaO). Dadurch, daß das Kindergeld auf diese Weise in dem Kinderzuschuß bzw. der Kinderzulage aufgeht, wird aber den Versicherungsleistungen weder ihr Charakter als Rentenbestandteil noch ihre Ausrichtung auf den Versicherungsfall, also vor allem auf die Minderung bzw. Aufhebung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten, genommen; Kinderzulage bzw. Kinderzuschuß werden nicht insoweit zum Kindergeld, sondern bleiben was sie sind. Insoweit bezeichnet die Ablösung des Kindergeldanspruchs dessen subsidiären Charakter beim Zusammentreffen mit anderen Leistungen aus der Sozialvorsorge (Senatsurteil vom 4. Juli 1978 = a.a.O. m.w.Nachw.).
b)
Das rechtfertigt es jedoch nicht, daß der Sozialversicherungsträger auch in solchen Fällen unverkürzt wegen seiner Aufwendungen für Kinderzuschuß bzw. Kinderzulage Rückgriff nehmen kann. Denn solcher Regreß ginge auf Kosten des Versicherten, dem der Sozialversicherungsträger im wirtschaftlichen Ergebnis diese Versicherungsleistungen in Höhe des von ihm abgelösten Kindergeldes durch seinen Zugriff auf den vom Versicherten vom Schädiger zu beanspruchenden Schadensausgleich alsbald wieder entziehen würde. Es ist aber gerade das Anliegen des Gesetzgebers, den Versicherten durch den Wegfall des Kindergeldes nicht schlechter zu stellen. Er hat das u.a. dadurch sichergestellt, daß der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 45 a BKGG einen Kindergeld-Ausgleichsbetrag zu gewähren hat, wenn die Festbeträge des Kinderzuschusses (§ 1262 Abs. 4 RVO) das ohne diesen zu gewährende Kindergeld unterschreiten, wie dies derzeit beim Kinderzuschuß für das 3. und für weitere Kinder der Fall ist, und die Kinderzulage nach § 583 Abs. 2 S. 1 RVO das ohne diese Zahlung auf das Kind entfallende Kindergeld nicht unterschreiten darf. Diese gesetzlichen Garantien würde der Sozialversicherungsträger durch einen unverkürzten Rückgriff unterlaufen.
Der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach § 1542 RVO soll - wie schon gesagt - im Grundsatz nur einer ungerechtfertigten Begünstigung von Geschädigtem und Schädiger durch den Eintritt der Sozialversicherung in den Schadensausgleich steuern, nicht aber zu einer Entlastung des Sozialversicherungsträgers auf Kosten des Versicherten führen. Gerade deswegen hat die Rechtsprechung den Forderungsübergang an das Erfordernis einer sachlichen und zeitlichen Kongruenz geknüpft. Wo diese Beschränkungen nicht ausreichen, § 1542 RVO zweckentsprechend einzugrenzen, wenn wie hier die Versicherungsleistung, ohne ihre Zweckbestimmung zu ändern, andere Sozialleistungen in Fortfall bringt, deren Garantien für den Berechtigten einem Forderungsübergang entgegenstehen, da ist als zusätzliches Korrektiv auch die Bedeutung mit heranzuziehen, die das Gesetz der Ablösung jener Sozialleistungen durch die Versicherungsleistung beimißt.
Hier führt das dazu, daß der Sozialversicherungsträger nur wegen desjenigen Teilbetrags des Kinderzuschusses bzw. der Kinderzulage Rückgriff nehmen kann, der das Kindergeld übersteigt, das dem Versicherten ohne den Eintritt der Sozialversicherung nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde. Dabei müssen die Unterschiedsbeträge, wegen derer ein Regreß stattfinden kann, in einem jeweils auf das einzelne Kind bezogenen Vergleich ermittelt werden, entsprechend der in § 583 Abs. 2 RVO, § 45 a BKGG vorgesehenen Berechnungsweise. Da dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 1979 seine auf das Kindergeld entfallende Aufwendung vom Bund erstattet wird (§ 1395 a RVO, §§ 3, 4 der "Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung" vom 11. Mai 1979 - BGBl. I 541), belastet ihn solche Beschränkung des Forderungsübergangs im übrigen heute nicht mehr.
3.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des einen Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger nicht begründenden Anteils des Kinderzuschusses an das Berufungsgericht zurückrzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision der Streithelferin zu übertragen, da diese vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann