Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.1975, Az.: 1 StR 620/74
Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Gerichts über die Gewährung einer Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz ; Zuständigkeit des Revisionsgerichtes für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde auf Grund Strafverfolgungsentschädigungsgesetz nach Erlass des Revisionsurteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 620/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 25.06.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Urkundenfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. August 1975
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht für unschuldig erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Juni 1974 an das Oberlandesgericht Nürnberg abgegeben.
Gründe
Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat die Strafkammer die Verpflichtung der Staatskasse ausgesprochen, den Angeklagten für die über die Dauer von 6 Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Gegen diesen Ausspruch hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nicht zuständig. Das Revisionsgericht ist zwar gemäß dem hier entsprechend anwendbaren § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG) auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, solange es mit der Revision befaßt ist. Der Senat hat aber die Revision des Angeklagten durch Urteil vom 14. Januar 1975 verworfen. Eine gleichzeitige Entscheidung über die sofortige Beschwerde war im damaligen Zeitpunkt nicht möglich, da die Sache nicht entscheidungsreif war; es hätte weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedurft; daher konnte auch die Bundesanwaltschaft keine Stellungnahme in der Sache abgeben. Mit dem Erlaß des Revisionsurteils sind die Gründe (Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens) weggefallen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen (vgl. BGHSt 10, 19; BGH, Beschl. vom 30. März 1971 - 5 StR 319/70; Fränkel in Anm. zu LM StPO § 305 a Nr. 2). Ein rechtliches Bedürfnis, das Revisionsgericht auch nach der Revisionsentscheidung mit tatsächlichen Ermittlungen zu befassen, um zu einem späteren Zeitpunkt auch über die Beschwerde entscheiden zu können, besteht nicht.
Die Sache war daher an das zuständige Beschwerdegericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) abzugeben.
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