Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1971, Az.: 5 StR 319/70; alt: 5 StR 539/68
Ablehnung einer Beschwerde gegen den Auflagenbeschluß eines Landgerichts wegen Unzuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1971
- Aktenzeichen
- 5 StR 319/70; alt: 5 StR 539/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 15307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 30. März 1971
beschlossen:
Tenor:
Der Bundesgerichtshof erklärt sich für unzuständig, über die Beschwerde der Verurteilten Margarete M. gegen den Beschluß vom 27. November 1969 zu entscheiden.
Die Sache wird dem Kammergericht zur Entscheidung zugeleitet.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. November 1969 wegen Betruges in sieben Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Reststrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Anschließend an die Urteilsverkündung hat die Strafkammer gemäß §§ 24 ff StGB, 268 a StPO die Dauer der Bewährungsfrist auf drei Jahre festgesetzt und der Verurteilten aufgegeben, sich für die Dauer der Bewährungsfrist dem für sie zuständigen Bewährungshelfer zu unterstellen und den Schaden nach besten Kräften wiedergutzumachen.
Gegen diesen Auflagenbeschluß hat die Verurteilte am 2. Dezember 1969 Beschwerde eingelegt, nachdem sie das Urteil vom 27. November 1969 vorher mit der Revision angefochten hatte. In der Beschwerdeschrift hat der Verteidiger der Verurteilten angekündigt, er werde noch eine Begründung einreichen. Diese ist erst am 30. November 1970 eingegangen. Inzwischen hatte der Senat durch Urteil vom 29. September 1970 unter Umstellung der Gefängnis- in Freiheitsstrafe die Revision verworfen. Erst am 4. Februar 1971 hat die Strafkammer auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Nunmehr hat der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung über die gemäß § 305 a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde vorgelegt. Er ist hierbei davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Wortlaut des§ 305 a Abs. 2 StPO zur Entscheidung in entsprechender Anwendung der sich aus BGHSt 10, 19 ff ergebenden Grundsätze nicht zuständig sei. Dem ist der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts entgegengetreten. Er meint, der Bundesgerichtshof sei zur Entscheidung berufen. Er hat über die Staatsanwaltschaft die Vorlage der Akten beim Bundesgerichtshof veranlaßt.
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nicht berufen.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist das Revisionsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Auflagenbeschluß des Landgerichts (§§ 24 ff StGB, 268 a StPO) nicht mehr zuständig, wenn die Beschwerde erst nachträglich eingelegt worden ist (BGHSt 10, 19 ff). Dasselbe muß gelten, wenn die Beschwerde zwar vor Ergehen des Revisionsurteils eingelegt, aber erst nach seinem Erlaß entscheidungsreif geworden ist. So liegt es hier.
Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, so muß das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten, sofern es - wie hier - keine Frist gesetzt hat (BVerfGE 17, 191, 193 [BVerfG 26.11.1963 - 2 BvR 301/63]). Die Sache war daher erst mit dem Eingang der bis dahin fehlenden Beschwerdebegründung und der Entscheidung des Landgerichts, nach welcher der Beschwerde nicht abgeholfen werden sollte, entscheidungsreif, also am 4. Februar 1971. Hierbei spielt es für die hier zu entscheidende Frage entgegen der Auffassung des Senatsvorsitzenden beim Kammergericht keine Rolle, ob die Beschwerde dem Bundesgerichtshof verborgen geblieben ist oder nicht.
Jedenfalls treffen die in BGHSt 10, 19 ff dargelegten Gründe auch auf einen Fall wie den vorliegenden zu. Auch hier trifft der Grundgedanke zu, daß mit dem Erlaß des Revisionsurteils die Gründe (Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens) weggefallen sind, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen. Hierzu besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis (vgl. Fränkel in der Anm. zu LM StPO § 305 Nr. 2 = BGHSt 10, 19).
Demgemäß ist hier die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG anwendbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Greneralbundesanwalts.
Siemer
Schmitt
Fleischmann
Schuster