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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1968, Az.: BVerwG V B 60.68

Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung einer einstweilige Anordnungen im lastenausgleichsrechtlichen Verfahren; Abgrenzung der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss und der Ablehnung durch Urteil; Ausreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Gewährung von Armenrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG V B 60.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 08.02.1968 - AZ: X E A 185.66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering
und die Bundesrichter Isendahl und Dr. Fink
beschlossen:

Tenor:

Unter Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung des Armenrechts, gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung und die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 1968 als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin gehend beantrag, den Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung zweier noch anhängiger Verwaltungsstreitverfahren zur Zahlung von monatlich 300 DM zu verpflichten und hierfür das Armenrecht begehrt. Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 8. Februar 1968 unter Versagung des Armenrechts die beantragte einstweilige Anordnung abgelehnt. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller sowohl gegen die Versagung des Armenrechts als auch gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung und die Nichtzulassung der Revision.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts in dem angegriffenen Beschluß hinsichtlich des den lastenausgleichsrechtlichen Bestimmungen entlehnten Begehrens ergibt sich aus § 339 Abs. 3 LAG, wonach sowohl die Berufung gegen Endentscheidungen als auch die Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind.

3

Einstweilige Anordnungen sind von dem lastenausgleichsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren nicht ausgenommen. Da für das erstinstanzliche Verfahren über den Erlaß einstweiliger Anordnungen im LAG keine von § 123 VwGO abweichende Regelung getroffen ist, richtet sich das Verfahren insoweit nach § 123 VwGO. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob über die Ablehnung der einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß oder durch Urteil zu entscheiden ist. Erfolgt die Ablehnung der einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß, weil in § 123 Abs. 3 VwGO nicht auf § 922 ZPO Bezug genommen ist, dann ist die Beschwerde als Rechtsmittel hiergegen nach § 339 Abs. 3 LAG ausgeschlossen. Ergeht dagegen die Entscheidung über die einstweilige Anordnung durch Urteil, weil über § 173 VwGO§ 922 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist, um die "Anschauungslücke" durch Auslegung zu schließen, dann liegt hier eine Endentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren vor, gegen die die Berufung nach § 339 Abs. 3 LAG ausgeschlossen ist. Das hat aber nicht zur Folge, daß hiergegen die Revision nach § 339 Abs. 1 LAG zulässig bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 339 Abs. 2 LAG gegeben wäre. Auch insoweit enthält das Lastenausgleichsgesetz keine von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichenden Vorschriften, die nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unberührt blieben. Vielmehr ist nach § 136 VwGO die Revision gegen Urteile im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht zulässig. Wenn in § 136 VwGO auch nur die nach § 123 Abs. 4 VwGO ergangenen Urteile angeführt sind, die nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen die erlassene einstweilige Anordnung ergehen, so ist diese Vorschrift auch entsprechend auf die nach mündlicher Verhandlung ergangenen, die einstweilige Anordnung ablehnenden Urteile anzuwenden, weil in § 136 VwGO die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPOübernommen wird, wonach Urteile im einstweiligen Anordnungsverfahren ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und prozessuale Form des Zustandekommens nicht revisibel sind. (Diese Auffassung dürfte den Beschlüssen das Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII B 105.66 - und vom 5. Oktober 1967 - BVerwG V B C 134.67 - zugrund, liegen.) Diese Folgerung deckt sich auch mit der in § 123 Abs. 2 VwGO enthaltenen Regelung, wonach das Revisionsgericht selbst dann, wenn es Gericht der Hauptsache ist, für einstweilige Anordnungen nicht zuständig ist. Aus diesen Gründen sind in lastenausgleichsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die eine einstweilige Anordnung, sei es durch Beschluß (ohne oder mit mündlicher Verhandlung) ablehnen oder durch Urteil bestätigen oder ablehnen, nicht gegeben. Die Beschwerde des Klägers ist daher, auch soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Beschluß wendet, unzulässig und deshalb zu verwerfen.

4

Das Armenrechtsgesuch ist wegen der aus den vorstehenden Gründen sich ergebenden Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung abzulehnen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Hering
Isendahl
Dr. Fink