Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1966, Az.: BVerwG VII B 105.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Staatliche Zuschüsse für Berufsfachschulen; Revision gegen ein eine einstweilige Anordnung betreffendes Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 105.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.1966 - AZ: V A 237/66
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das nur eine einstweilige Anordnung betrifft, durch Urteil entscheidet, ist die Revision nicht zulässig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1966 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38.600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt in Düsseldorf und Dortmund zwei Berufsfachschulen zur Ausbildung von Gymnastiklehrkräften und eine Sportschule als Privatschulen. Dafür erhält er staatliche Zuschüsse. Weitere Zuschüsse verweigerte der Antragsgegner für das erste Vierteljahr 1966, weil er überhöhte Zahlungen geleistet habe und erhebliche Beträge zurückfordern müsse. Der Antragsteller beantragte, durch einstweilige Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Abschlagszahlung für das erste Vierteljahr 1966 von rd. 55.000 DM zu leisten. Das Verwaltungsgericht entschied auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, und zwar "im Wege der einstweiligen Anordnung", daß der Antragsgegner eine Abschlagszahlung von rd. 38.600 DM zu leisten habe. Im übrigen wies es den Antrag zurück. Auf die Berufung des Antragsgegners hob das Oberverwaltungsgericht, ebenfalls durch Urteil, dieses Urteil auf; es wies den Antrag zurück. Die Revision ließ es nicht zu.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der Revision.
II.
Die gemäß § 132 VwGO zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Revision könnte nur zugelassen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben wäre, insbesondere die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Dies ist nicht der Fall.
Nach § 136 VwGO ist die Revision gegen das bezeichnete Urteil nicht zulässig; denn dieses betrifft eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 123 VwGO. Die Unzulässigkeit einer Revision gegen dieses Urteil ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz. Die Erläuterungswerke vertreten diese Auffassung ebenfalls einhellig. Die Frage nach der Zulässigkeit der Revision kann daher nicht als klärungsbedürftig angesehen werden. Deshalb kann die Revision gegen das Urteil - etwa zur Klärung der Frage, ob sie zulässig wäre - nicht zugelassen werden.
Die Beschwerde ist demgemäß zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38.600 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer