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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2008, Az.: 3 StR 533/08

Ausschließliche Anwendung des Strafgesetzes bei Vorliegen einer Tateinheit von Straftat und Ordnungswidrigkeit; Zulässigkeit der Berücksichtigung einer verdrängter Ordnungswidrigkeit i. R. d. Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.2008
Aktenzeichen
3 StR 533/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 27971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 25.08.2008

Fundstellen

  • Blutalkohol 2009, 210-211
  • NStZ 2010, 23-24
  • StraFo 2009, 167 (Volltext)
  • VRR 2009, 43 (amtl. Leitsatz)
  • ZAP EN-Nr. 445/2009

Verfahrensgegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag -
am 11. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. August 2008 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Führens eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der tateinheitlich zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24 a Abs. 2 StVG steht § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen (Bohnert in KK-OWiG 3. Aufl. § 21 Rdn. 2), nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen der Einfuhr des Heroins und dem Fahrvorgang, bei dem der Angeklagte Tetrahydrocannabinol im Blut hatte, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging; denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" diente dazu, die im Fahrzeug befindlichen Betäubungsmittel durch das Überqueren der Grenze mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Pkw in das Bundesgebiet zu transportieren und damit einzuführen (vgl. BGH NStZ 2004, 694, 695 [BGH 27.04.2004 - 1 StR 466/03]; BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 7). Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die - im Ergebnis zutreffend auch vom Landgericht bejahte - Annahme der Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt.

4

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Zwar hat das Landgericht - wenn auch nur in geringem Umfang - bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er tateinheitlich zu den verwirklichten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist aber auch bei Anwendung des § 21 OWiG zulässig; die danach verdrängte Ordnungswidrigkeit kann nach allgemeinen Grundsätzen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie einen anderen Unrechtsgehalt erfasst (Bohnert aaO § 21 Rdn. 14; vgl. BGHSt 23, 342, 345) [BGH 15.10.1970 - 4 StR 322/70]. So verhält es sich hier: Die Vorschriften des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und des § 24 a Abs. 2 StVG schützen unterschiedliche Rechtsgüter, der Unrechtsgehalt der Einfuhrfahrt wurde dadurch gesteigert, dass der Angeklagte sie unter dem Einfluss (anderer) Betäubungsmittel durchführte. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung des § 21 OWiG eine geringere Strafe verhängt hätte.

5

Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Schäfer