Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.03.1971, Az.: 1 AZR 284/70
Öffentlicher Dienstherr; Bundeswehr; Einberufener Arbeitnehmer; Fortzahlung des Arbeitsentgelts; Unterhaltssicherung; Dauer der Einberufung; Erkrankung während Wehrübung; Krankenbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.03.1971
- Aktenzeichen
- 1 AZR 284/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 29.07.1970 - AZ: 5 Sa 289/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 1627-1628 (Volltext mit amtl. LS)
- PersV 1973, 151
Amtlicher Leitsatz
1. Die dem öffentlichen Dienstherrn mit ArbPlSchG § 1 Abs. 2 auferlegte Verpflichtung, dem zur Bundeswehr einberufenen Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, ist gegenüber den in der privaten Wirtschaft tätigen Arbeitnehmer lediglich eine andere Art der Unterhaltssicherung. Diese Regelung läßt ArbPlSchG § 1 Abs. 1 unberührt; die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Dauer der Einberufung.
2. Erkrankt ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer während der Zeit der Einberufung zu einer Wehrübung, und dauert die zur Arbeitsverhinderung führende Erkrankung auch noch in dem Zeitpunkt an, in dem die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder aufleben, so rechnet der Zeitraum, für den der Dienstherr Krankenbezüge zahlen muß, erst von dem Tage an, in dem das Arbeitsverhältnis wieder voll wirksam geworden ist (vergleiche BAG 03.03.1961 1 AZR 76/60 = BAGE 11, 19 (22) = AP Nr 27 zu § 63 HGB).