Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.03.1961, Az.: 1 AZR 76/60
Handlungsgehilfe; Krankheit; Bundeswehr; Grundwehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.03.1961
- Aktenzeichen
- 1 AZR 76/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 29.01.1960 - 2 Sa 208/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 11, 19 - 23
- DB 1961, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 541 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1133-1134 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erkrankt der Handlungsgehilfe während einer Zeit, in der die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen (z. B. während der Zeit des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr), und dauert die zur Arbeitsverhinderung führende Erkrankung auch noch in dem Zeitpunkt an, in dem die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder in Wirkung treten, so rechnet die 6Wochenfrist des § 63 HGB nicht von dem ersten Tag nach der Erkrankung an, sondern von dem Tage an, in dem das Arbeitsverhältnis wieder voll wirksam geworden ist.