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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1976, Az.: BVerwG VI C 4.76

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Unterbliebene Protokollierung der klägerischen Parteiaussage; Ausschluss des Rügerechts; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Obliegenheit der Partei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI C 4.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 07.11.1975 - AZ: V/2 - E 64/75

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 66 - 69
  • DokBer A 1976, 365
  • DÖV 1976, 749 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1976, 749
  • HFR 1977, 160
  • MDR 1976, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 1047
  • NJW 1977, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 160
  • RiA 1976, 199
  • VerwRspr 28, 1008 - 1009

Amtlicher Leitsatz

Ein in der einzigen Tatsacheninstanz weder durch einen Rechtskundigen vertretener noch selbst rechtskundiger Streitbeteiligter ist in der Regel mit der Revisionsrüge, Partei- oder Zeugenaussagen seien gesetzwidrig nicht protokolliert worden, auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er den Verfahrensmangel nicht in der auf die Beweisaufnahme folgenden mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 1975 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Antrag blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat sodann Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ihn als Partei vernommen, seine Bekundungen jedoch nicht protokolliert, sondern sie nur in den Entscheidungsgründen des Urteils wiedergegeben. Der Kläger, der nicht durch einen Anwalt vertreten war, hat das Unterlassen der Protokollierung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

3

Der Kläger hat ohne Zulassung zur Büge wesentlicher Mängel des Verfahrens Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Die Beklagte ist der Revision mit dem Antrag, sie zurückzuweisen, entgegengetreten.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts, die Parteiaussage des Klägers nicht zu protokollieren, sondern sie lediglich in den Entscheidungsgründen des Urteils wiederzugeben, widerspricht dem Prozeßrecht. Das Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) hat die Möglichkeit beseitigt, den wesentlichen Inhalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Bekundungen im Tatbestand oder getrennt von der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen des Urteils festzuhalten. Denn gemäß § 105 VwGO n.F. in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 Nr. 1, 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO n.F. kann die Aufnahme der Aussagen der vernommenen Partei in die Verhandlungsniederschrift auch dann nicht mehr entfallen, wenn das Urteil - wie in Wehrpflichtsachen - der Revision unterliegt (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1975 - BVerwG VI C 34.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 45]).

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Das angefochtene Urteil kann auf diesem Fehler beruhen. Dem Vortrag der Revision ist zu entnehmen, daß bei einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wiedergabe der Parteiaussage Umstände hätten hervortreten können, die zu berücksichtigen das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre und die zu einer anderen - dem Kläger günstigen - Beurteilung des Sachverhalts hätten führen können. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgebend darauf gestützt, der Kläger, der religiöse Gründe geltend gemacht habe, habe sich nicht entsprechend seinen Fähigkeiten mit der christlichen Lehre auseinandergesetzt. Das zeige, so hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, seine Unkenntnis von der Einordnung des Tötungsverbotes und einer grundlegenden, die Problematik der Gewaltanwendung behandelnden Bibelstelle. Nach den noch hinreichend substantiierten Ausführungen der Revision hat der Kläger jedoch hierzu anders Stellung genommen als das Verwaltungsgericht wiedergegeben hat. Diese Unstimmigkeit hätte sich mit Hilfe der den Beteiligten durch die §§ 160 Abs. 4 Satz 1, 162 ZPO, § 105 VwGO gewährleisteten Einflußmöglichkeiten klären lassen. Wären dem Kläger die bei der Aufnahme der Parteiaussage in die Verhandlungsniederschrift gewährleisteten Mitwirkungsrechte bei der Festlegung des Beweisergebnisses nicht vorenthalten geblieben, wäre das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsbildung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen.

8

Der Kläger kann sich auch auf diesen für das Urteil des Verwaltungsgerichts erheblichen Verfahrensfehler berufen. Zwar können die Beteiligten die Rüge der Verletzung der Vorschrift, nach welcher die Parteiaussagen zu protokollieren sind, verwirken. Denn die Regelung des § 160 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. dient, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Beschluß vom 3. Mai 1976 - BVerwG VI CB 91.75 - dargelegt hat, überwiegend dem Interesse der Beteiligten und berührt nicht die Grundlagen des Verfahrens. Der vor dem Verwaltungsgericht nicht durch einen Anwalt vertreten gewesene rechtsunkundige Kläger ist aber mit seiner entsprechenden Rüge nicht ausgeschlossen. Er kann auch nicht auf andere prozessuale Behelfe verwiesen werden. Allerdings sind ihm die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen bekannt gewesen. Er hat bemerkt, daß seine Bekundungen nicht durch Diktat oder unmittelbare Aufzeichnung in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden sind. Die rechtliche Bedeutung dieser Verfahrensweise, also der Mangel im Sinne des Gesetzes, ist ihm aber nicht bekannt gewesen und mußte ihm auch nicht bekannt sein. Die Maßstäbe, die an die Beurteilung anzulegen sind, ob eine Partei die gehörige Aufmerksamkeit hat walten lassen, sind jedenfalls in erster Instanz unterschiedlich je nachdem, ob die Partei sich eines Anwalts bedient hat oder nicht (vgl. BGHZ 25, 66 [72] und BSG NJW 1964, 2227 [2228]). Tritt der Beteiligte ohne Rechtsbeistand auf, kann ihm die Unkenntnis solcher Verfahrensverstöße regelmäßig nicht zugerechnet werden, die einer entsprechenden Wertung ("Parallelwertung") in der Laiensphäre normalerweise verschlossen sind. Das ist bei Formalitäten der Sitzungsniederschrift der Fall, zumindest wenn sie - wie hier - auf einer verhältnismäßig neuen, nicht allgemein bekannten und in der verwaltungsgerichtlichen Praxis noch nicht durchweg beachteten Gesetzesänderung beruhen. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob bei einem tatsächlich und rechtlich besonders schwierigen Streitstoff die gehörige Aufmerksamkeit, mit der eine Partei ihre prozessualen Belange wahrzunehmen hat, ausnahmsweise gebieten kann, den vom Gesetzgeber in beiden Tatsacheninstanzen nicht dem Anwaltszwang unterworfenen Verwaltungsgerichtsprozeß nicht ohne Rechtsbeistand zu führen. Ein solcher Vorwurf trifft nämlich jedenfalls den Kläger nicht. Zwar kann auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts aus der Sicht des Wehrpflichtigen sachdienlich erscheinen (vgl. dazu BVerwGE 17, 245 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG VI C 129.74 -), sie gehört aber nicht zu den unabdingbaren Obliegenheiten der Partei.

9

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankam. Die Sache war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird den Kläger nochmals als Partei zu vernehmen und nunmehr seine Bekundung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier