Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.1968, Az.: BVerwG I DB 3.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 3.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 2 BDO
- § 4 Abs. 1 BDO
- § 4 Abs. 2 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO
- § 76 Abs. 3 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 33, 147 - 150
- Dok.Ber. B 1968, 3341
Verfahrensgegenstand
I. Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.
b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Ergebnisse eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder des disziplinarischen Untersuchungsverfahrens sind keine Feststellungen im Sinne von § 18 Abs. 2 BDO. (Im Anschluß an II D 19.58 und II D 42.62)
- b)
Will ein Disziplinargericht ein Verfahren einstellen, weil es die Voraussetzungen der Verjährungsvorschriften (§ 4 Abs. 1 oder 2 BDO) für gegeben erachtet, so wird es sich im allgemeinen empfehlen, die Hauptverhandlung durchzuführen, weil das Gericht erst hier zu einer umfassenden und gründlichen Prüfung des disziplinaren Vorwurfs und Würdigung der Persönlichkeit des beschuldigten Beamten gelangen und beurteilen kann, ob und welche Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten angebracht wäre.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Dr. Gille, Bundesrichters Dr. Hardraht
auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts vom 7. März 1968
gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 13. Februar 1968 am 2. Mai 1968
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, zurückverwiesen.
Gründe
I.
Ende März 1966 wurden gegen den Beamten durch Fahndungsbeamte der Bundesbahndirektion ... Ermittlungen wegen eines Diebstahls an Beförderungsgut eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft ... stellte das Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein, weil sie die Schuld des Beamten für gering und die Folgen seiner Tat für unbedeutend ansah. Nach Durchführung von Vorermittlungen leitete der Präsident der Bundesbahndirektion ... durch Verfügung vom 15. Dezember 1966 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Es wurde eine Untersuchung durchgeführt. In der Anschuldigungsschrift vom 1. Juni 1967 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die Aneignung einer Lichtmaschine aus einem beschädigten Pkw, der als Ladegut auf einem Rungenwagen der Deutschen Bundesbahn auf dem Bahnhof B., stand, als beamtenunwürdiges Verhalten im Dienst vor. Die Kammer III - ... - des Bundesdisziplinargerichts stellte das Verfahren durch Beschluß vom 13. Februar 1968 ohne Hauptverhandlung ein und erlegte die Verfahrenskosten dem Bund auf. Die Kammer ging entsprechend der Anschuldigungsschrift von folgendem Sachverhalt aus:
"In der Woche vom 2. bis 6.11.1965 hatte der Beamte als Leiter einer Rangiergruppe auf dem Bf B. Schichtdienst , jeweils von 3.55-9.00 Uhr und von 9.45-12.00 Uhr. Hierbei waren ihn in der Gruppe 2 Rangierarbeiter, darunter der Zeuge H., unterstellt. In diesen Tagen stand im Gleis 14 des Bf B. ein Rungenwagen (R-Wagen), auf dem ein stark beschädigter Unfall-Pkw verladen war. Da die Lichtmaschine seines Pkw nicht mehr in Ordnung war, kam der Beamte, der sich mit den Angehörigen seiner Rangiergruppe den Unfall-Pkw auf dem R-Wagen angesehen hatte, auf den Gedanken, dessen Lichtmaschine abzumontieren und sie in seinen Pkw einzubauen. Gelegentlich seines Dienstes am 4.11.1965 gegen 8.00 Uhr bestieg er in Gegenwart des Zeugen H. und des anderen Rangierarbeiters seiner Gruppe den R-Wagen, schraubte die nur noch lose mit dem Motor des Autowracks verbundene Lichtmaschine ab 5 nahm sie mit und legte sie zunächst neben das in der Nähe befindliche Waaghaus. Ohne auf die Besettelung dieses Wagens zu achten oder sich sonstwie zu überzeugen, nahm der Beamte an, daß der Wagen für die Schlotthandelsfirma F., B., bestimmt sei, die auf diesem Gleis ihre Wagenladungen Schrott regelmäßig zu entladen pflegt und deren Inhaber der Beamte von seiner dienstlicher. Tätigkeit her kannte. Er wollte vor Einbau der Lichtmaschine diese zum Schrottwert von der Firma F. kaufen, was er auch gegenüber dem Zeugen H. beim Abmontieren der Lichtmaschine äußerte. Als er dann nach 1-2 Tagen den Wagen an bisherigen Platz nicht mehr vorfand und erfuhr, daß dieser nach Bf D. weitergeleitet worden und gar nicht für die Firma F. bestimmt gewesen war, hatte er noch keine Gelegenheit gehabt, mit dem Inhaber F. zu sprechen. Da dieser nun nicht Empfänger der Sendung war, ließ der Beamte die Lichtmaschine noch einige Tage am Waaghaus liegen, nahm sie aber nach etwa einer Woche mit nach Hause und baute sie dort 14 Tage später in seinen Pkw ein. Der Beamte wußte dabei, daß es, sich um Beförderungsgut der DB handelte und daß jeder Zugriff hierauf verboten ist. Er hat nach Aufdeckung des Sachverhalts dem wirklichen Empfänger der Sendung, der Firma Autohaus N., D., den geforderten Betrag von 10,- DM für die Lichtmaschine bezahlt."
Dieser Sachverhalt, so bemerkte die Kammer, habe sich im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im disziplinarischen Untersuchungsverfahren ergeben; die tatsächlichen Feststellungen aus beiden Verfahren lege die Kammer nach § 18 Abs. 2 BDO ihrer Entscheidung zugrunde.
Die Kammer wertete das Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen jedenfalls insoweit, als der Beamte nach einigem Warten die Lichtmaschine letztlich doch an sich genommen habe, obwohl er mit der Genehmigung des von ihm irrtümlich angenommenen Eigentümers nicht mehr rechnen konnte.
Bei der Bewertung dieses Dienstvergehens führte die Kammer aus, die Handlungsweise des Beamten habe nicht den für einen Beförderungsdiebstahl typischen Unrechtsgehalt; denn dem Beamten habe, als er die Lichtmaschine aus dem Pkw herausnahm und zur Seite stellte, die kriminelle Absicht gefehlt. Vielmehr habe er einen regulären Kauf beabsichtigt, mit dessen Zustandekommen er nach den bisherigen Gepflogenheiten auch habe rechnen können. Er habe sich lediglich in der Person das Eigentümers geirrt. Die erste Wegnahmehandlung sei mithin unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls entschuldigt. Für die spätere Aneignungshandlung gebe es keine Entschuldigung. Doch sei hier mildernd zu bewerten, daß der Beamte sich nunmehr in einer schwierigen Situation befunden und daraus keinen Ausweg gewußt habe. Sein Verhalten stelle mehr ein menschliches Versagen dar. Angesichts dieser Umstände, der sehr guten dienstlichen Beurteilung und der sonstigen einwandfreien Führung des Beamten komme als Disziplinarmaßnahme höchstens eine Geldbuße in Betracht. Eine solche Maßnahme dürfe aber nicht mehr verhängt werden; denn die Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 BDO sei abgelaufen, auch wenn man die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BDO anwende. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BDO legte die Kammer dahin aus, daß eine Hemmung der Verjährung nur durch eine öffentliche Klage vor dem Strafgericht bewirkt werde. Selbst wenn aber eine Hemmung der Verjährung schon mit Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingetreten wäre, sei die Zweijahresfrist des § 4 Abs. 1 BDO abgelaufen.
Gegen den ihm am 26. Februar 1968 zugestellten Beschluß hat der Bundesdisziplinaranwalt am 11. März 1968 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den Beschluß aufzuheben und den Beamten zu einer angemessenen Gehaltskürzung zu verurteilen.
Er macht geltend, eine Geldbuße reiche zur disziplinaren Ahndung der Aneignung der Lichtmaschine nicht aus. Der Beamte habe bewußt auf das seinem Dienstherrn anvertraute Beförderungsgut zugegriffen, als ob es sein Eigentum wäre, und habe einen brauchbaren Teil davon entwendet. In diesem eine ungewöhnliche Unbekümmertheit zeigenden Gesamtverhalten des Beamten liege ein schwerer Vertrauensbruch und ein Ansehensschaden, der eine Gehaltskürzung erfordere, die nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte selbst bei außerdienstlichen Vermögensdelikten als das angemessene Erziehungsmittel angesehen werde. Der Verhängung dieser Maßnahme stehe die Verjährung nicht entgegen.
Im übrigen widerspricht der Bundesdisziplinaranwalt der Rechtsauffassung der Kammer hinsichtlich der Hemmung der Verjährung durch ein Strafverfahren im Sinne von § 4 Abs. 3 BDO.
Der Beamte hat Gelegenheit zur Äußerung zu der Beschwerde erhalten. Die Kammer hat am 19. März 1968 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Zu Unrecht hat die Kammer bei der Darstellung des Sachverhalts auf § 18 Abs. 2 BDO Bezug genommen. Diese Vorschrift entspricht dem § 14 Satz 3 BDO a.F. und hat deren Inhalt nur insoweit geändert, als klargestellt worden ist, daß es sich um tatsächliche Feststellungen in einem anderen "gesetzlich geordneten" Verfahren handeln muß. Die Notwendigkeit des Zusammenhangs dieser Feststellungen mit einer Entscheidung in dem anderen Verfahren (vgl. Behnke, BDO § 14 Anm. 5) ist aber bestehen geblieben (§ 17 Abs. 2 BDO). Beim Untersuchungsverfahren in derselben Sache handelt es sich weder um ein "anderes" Verfahren noch werden schon in ihm Entscheidungen zur Sache getroffen, vielmehr dient das Untersuchungsverfahren vor allem dem Zweck, Beweisgrundlagen für die zur Entscheidung berufenen Stellen zu erarbeiten. Im Strafverfahren hat zwar hier die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 24. Mai 1966 eine Entscheidung getroffen und hierbei kursorisch einige Angaben zum Sachverhalt gemacht. Beim sach- und personengleichen Strafverfahren handelt es sich aber, wie sich aus dem Verhältnis von Abs. 2 zu Abs. 1 des § 13 BDO sowie aus der Gegenüberstellung in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BDO ergibt, ebenfalls nicht um ein "anderes" Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 2 BDO (vgl. auch BDH-Urteile vom 18. Juni 1959 - II D 19.58 - und 10. Oktober 1962 - II D 42.62 -).
Der Senat hält es ferner für bedenklich, daß die Kammer geglaubt hat, sich eine feste Überzeugung hinsichtlich der Art der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme bilden zu können, ohne eine Hauptverhandlung durchzuführen. Eine solche Überzeugung hätte sich die Kammer nach Auffassung des Senats wohl erst nach einer Hauptverhandlung bilden können, in der Gelegenheit gegeben war, den Sachverhalt mit dem beschuldigten Beamten eingehend zu erörtern. Dabei hätte Anlaß bestanden, insbesondere die subjektive Tatseite eingehend zu prüfen. Zwar geht auch die Anschuldigungsschrift nur davon aus, daß der Beamte zunächst geglaubt habe, es handele sich um einen für die Firma F. bestimmten Waggon. Es scheint aber fraglich, ob dieser angebliche Irrtum für den Beamten eine wesentliche Entlastung bedeuten kann; denn der Beamte war als Leiter einer Rangiergruppe im täglichen Betrieb gewohnt, auf die Bezettelung der Wagen zu achten. Es ist daher kaum verständlich, daß er gerade auf die Bezettelung dieses Wagens nicht geachtet haben will. Die an den Langseiten des Rungenwagens befindlichen Hauptzettel hätten ihm eindeutig gezeigt, daß die Ladung nicht für B., sondern für D. bestimmt war. Wenn er wirklich über die Bestimmung des Wagens irrte, wird dieser Irrtum bei ihm als Leiter einer Rangiergruppe jedenfalls grob fahrlässig zustande gekommen sein.
Besonders die spätere vorsätzliche Handlungsweise des Beamten hat, gleichgültig ob man sie strafrechtlich als Unterschlagung oder als Diebstahl einordnet, disziplinarrechtlich ein ganz erhebliches Gewicht. Das Rangierpersonal hat gerade darüber zu wachen, daß das der Deutschen Bundesbahn anvertraute Gut während der Rangiervorgänge und während des Aufenthalts im Bahnhofsbereich unangetastet bleibt. Den Leiter einer meist aus Arbeitern bestehenden Rangiergruppe trifft hierbei ein besondere hohes Maß an Verantwortung und die Pflicht zu beispielhafter Haltung gegenüber den ihm zugeteilten Arbeitern. Gegen diese Pflicht hat der Beamte gröblich verstoßen, zumal er die Lichtmaschine in Gegenwart der ihm zugeteilten Arbeiter von dem Rungenwagen wegnahm. Eine solche Verfehlung, die unter Umständen die weitere Tragbarkeit eines Beamten in Frage stellt, kann mit einer Geldbuße schwerlich ausreichend disziplinarrechtlich erfaßt werden. Die Notwendigkeit, auf den Beamten selbst und auf die Beamtenschaft im allgemeinen erzieherisch einzuwirken, legt eine härtere Disziplinarmaßnahme sehr nahe, auch wenn man die sonstige Bewährung des Beamten im Dienst in Rechnung stellt.
Die Kammer wird in der künftigen Haupt Verhandlung alle diese Umstände eingehend zu prüfen haben.
Die Frage, ob der Verhängung einer Geldbuße die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BDO entgegenstünde, braucht jetzt nicht in ausgedehnter Weise geprüft zu werden. Außer Zweifel steht, daß die in dieser Vorschrift bestimmte Zweijahresfrist jetzt auch dann abgelaufen wäre, wenn man die weiteste Hemmung der Verjährung vom Beginn der Ermittlungen der Fahndungsbeamten bis zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft annimmt. Der Senat bemerkt hierzu am Rande, daß die Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs. 3 BDO durch die Kammer Bedenken begegnet. Er neigt zu der Auffassung, daß bei dieser Auslegung die gesetzliche Erklärung des Begriffs des Strafverfahrens herangezogen werden sollte, die jetzt in der Vorschrift des § 432 AO (i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 10. August 1967 - BGBl. I 877 -) enthalten ist (vgl. Urteil des II. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1966 - II D 43.67 -).
Dem Antrage des Bundesdisziplinaranwalts kann, wenn er nicht schon ohnedies dahin zu verstehen ist, daß er letzten Endes die Verurteilung zu einer Gehaltskürzung durch das erstinstanzliche Gericht erstrebt, nur hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache entsprochen werden (vgl. auch BDH-Beschluß vom 18. Oktober 1960 - III D 27.59 -). Denn dem Senat ist es nicht möglich, in diesem Beschwerdeverfahren eine Hauptverhandlung anzuberaumen und diese mit einer Sachentscheidung abzuschließen, zumal dem Beamten hierbei eine Hauptverhandlungsinstanz verlorenginge.
Die Kostenentscheidung für diesen Verfahrensabschnitt bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Dr. Gille
Dr. Hardraht