Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1993, Az.: BVerwG 7 B 208/93
Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Landesbehörden durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 208/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 20.04.1993 - AZ: C 1 K 211/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1994, 76
- DÖV 1994, 528 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 96 (amtl. Leitsatz)
- StädteT 1994, 501
- VIZ 1994, 128
- ZOV 1994, 59
Amtlicher Leitsatz
Die Länder können im Rahmen des § 28 II VermG die Aufgaben der unteren Landesbehörden durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im übetragenen Wirkungskreis wahrnehmen lassen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Dezember 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. April 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Stadt, mit dem die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beschwerde, mit der die Beklagte die Zulassung der Revision erreichen möchte, kann keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht zu entnehmen.
Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 - (VIZ 1993, 450) ab. In diesem Urteil ist dargelegt, daß die Länder im Rahmen des § 28 Abs. 2 VermG die Aufgaben der unteren Landesbehörden durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen lassen können. Von dieser Auffassung ist auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat in Auslegung des irrevisiblen Landesrechts die Ansicht vertreten, daß im Land Sachsen eine derartige Übertragung erfolgt ist und deshalb die Klage gegen die kreisfreie Stadt zu richten ist, wenn deren Stadtverwaltung den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Im Zusammenhang mit § 28 Abs. 2 VermG wirft die Beschwerde auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Daß § 28 Abs. 2 VermG eine Wahrnehmung der Aufgaben des Vermögensgesetzes im übertragenen Wirkungskreis überhaupt zuläßt, ist durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 in bejahendem Sinne bereits geklärt. Für die Frage, in welcher Weise eine solche Aufgabenübertragung zu erfolgen hat, enthält § 28 Abs. 2 VermG keine bundesrechtlichen Vorgaben.
Soweit die Beschwerde sich gegen "die Behandlung der Frage einer unmittelbar bevorstehenden Überschuldung des § 1 Abs. 2 VermG" wendet, erfüllt sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit der Grundsatzrüge muß dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine konkrete, im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten sein wird. Daran fehlt es. Die Beschwerde beschränkt sich auf Angriffe gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das angefochtene Urteil. Mit einem derartigen einzelfallbezogenen Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.