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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1992, Az.: I ZR 248/90
„Vertragsauslegung“

Hinweispflicht des Gerichts; Vertragsauslegung; Auslegung von Verträgen; Parteivortrag; Parteiwille

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1992
Aktenzeichen
I ZR 248/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14773
Entscheidungsname
Vertragsauslegung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 552-553
  • GRUR 1993, 156-157 (Volltext mit amtl. LS) "Vertragsauslegung"
  • IPRspr 1992, 43
  • MDR 1993, 689 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 667-668 (Volltext mit amtl. LS) "Vertragsauslegung"
  • SGb 1993, 515 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Pflicht des Gerichts, den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu dem Ergebnis seiner eigenen Vertragsauslegung zu geben.

Tatbestand:

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Musikverlage, der Beklagte zu 2 ist der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1.

2

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 1. Juli 1981 einen Subverlagsvertrag für Deutschland und die anderen in Nr. 2 dieses Vertrags genannten Länder, der durch Vertrag vom 26. Februar 1982 geändert wurde. Der Vertrag sah danach im wesentlichen vor, daß die Beklagte zu 1 für die Verwertung der ihr übertragenen Rechte im Musikbereich Vorauszahlungen in Höhe von œ 40.000 bei Vertragsschluß, œ 20.000 am 1. Januar 1983, œ 10.000 am 1. Juli 1983, œ 10.000 am 30. September 1983 und œ 40.000 am 1. Januar 1984 zahlen sollte. Die Vertragslaufzeit war zunächst auf dreieinhalb Jahre festgelegt. Für den Fall, daß die Vorauszahlungen innerhalb dieser Frist nicht durch Einnahmen aus der Verwertung der Rechte abgedeckt werden könnten, war eine Verlängerung vorgesehen. In Nr. 15 übernahm die Klägerin eine Garantie für die Veröffentlichung von 30 Titeln während der Dauer des Vertrags. Es wurde vereinbart, daß der Vertrag englischem Recht unterliegt und nach diesem auszulegen ist. Vor Abschluß des Subverlagsvertrags mit der Beklagten zu 1 bestand zwischen der Klägerin und der A. BV ein Subverlagsvertrag vom 17. August 1978, der am 30. Juni 1981 geendet hatte. Darin war u.a. vereinbart, daß die Rechte der A. BV an den vertragsgegenständlichen Kompositionen auch drei Jahre nach Vertragsende fortbestehen sollten. Diese sogenannte Roll-Over-Regelung war der Beklagten zu 1 bei Vertragsschluß am 1. Juli 1981 bekannt; sie wußte, daß sich die Rechtseinräumungen in ihrem Vertrag mit der Klägerin zunächst nur auf die danach von der Klägerin erworbenen Rechte an Musikwerken bezogen.

3

Die Beklagte zu 1 hat die erste Vorauszahlung in Höhe von œ 40.000 bezahlt. In den ersten 18 Monaten der Vertragszeit konnte nur ein einziger Titel aus dem Verlagsprogramm der Klägerin in Deutschland auf Schallplatten veröffentlicht werden. Über die Gründe dafür und die Frage, wer von ihnen für die Veröffentlichung der lizenzierten Musik auf Schallplatten, insbesondere im Vertragsgebiet, hätte Sorge tragen müssen, streiten die Parteien. Da auch nach der Vertragsänderung vom 26. Februar 1982 Einnahmen aus der Verwertung übertragener Rechte ausblieben, verlangte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 10. September 1982 weitergehende Änderungen des Vertrags. Weil eine Einigung darüber nicht zu erzielen war, leistete die Beklagte zu 1 die am 1. Januar 1983 fällige Vorauszahlung nicht. Die Klägerin kündigte daraufhin den Vertrag fristlos mit Schreiben vom 21. Januar 1983. Die Beklagte zu 1 widersprach der Kündigung. Am 26. Oktober 1984 vereinbarten die Parteien, das Vertragsverhältnis mit Wirkung vom 21. Januar 1983 als beendet zu behandeln.

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Soweit dies in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist, hat die Klägerin mit der Klage verlangt, daß ihr die zweite Vorauszahlung von œ 20.000, die vor dem vereinbarten Vertragsende am 1. Januar 1983 fällig geworden sei, und ein Schadensersatz wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung in Höhe von œ 10.000 gezahlt werde. Die Klägerin hat demgemäß zuletzt beantragt,

5

die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin œ 30.000 nebst Zinsen zu zahlen.

6

Die Beklagte zu 1 hat Widerklage erhoben, die im wesentlichen darauf gerichtet ist, die Klägerin zu verurteilen, an sie die geleistete Vorauszahlung in Höhe von œ 40.000 nebst Zinsen zurückzuzahlen.

7

Das Landgericht hat die Zahlungsklage der Klägerin abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, œ 40.000 nebst Zinsen an die Beklagte zu 1 Zug um Zug gegen Zahlung von 1.742,62 DM (GEMA-Erträge) zu zahlen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Klage

9

1. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage der Klägerin als unbegründet angesehen. Es hat dazu ausgeführt, der Rechtsstreit sei aufgrund der im Vertrag vom 1. Juli 1981 getroffenen Rechtswahl nach englischem Recht zu entscheiden (vgl. Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Nach dem maßgebenden allgemeinen englischen Vertragsrecht sei von dem Grundsatz auszugehen, daß eine Weigerung, vereinbarte Vorauszahlungen zu leisten, die verletzte Vertragspartei berechtige, den Vertrag als beendet anzusehen und Schadensersatz zu fordern, sofern sie selbst vertragstreu gewesen sei.

10

Die Beklagte zu 1 habe trotz Mahnung die am 1. Januar 1983 fällige Vorauszahlung über œ 20.000 nicht geleistet und damit die weitere Vertragserfüllung verweigert. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf diese Vorauszahlung, der bei einem vorzeitigen Vertragsende durch Kündigung wegen Erfüllungsverweigerung nicht berührt werde, und der Schadensersatzanspruch der Klägerin seien deshalb davon abhängig, ob sie selbst vertragstreu gewesen sei, d.h. ihre Pflichten aus dem Subverlagsvertrag vom 1. Juli 1981/26. Februar 1982 erfüllt habe. Die Entscheidung hänge somit von der Auslegung des Subverlagsvertrags und den von den Vertragsparteien übernommenen Leistungspflichten ab. Dabei komme es auch auf die Erfüllung mündlicher Nebenabreden an, die von dem zu beweisen seien, der sich auf sie berufe.

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Diese Feststellungen des Berufungsgerichts zum englischen Recht und ihre Anwendung auf den konkreten Fall werden von den Parteien nicht beanstandet.

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2. Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ist es den Beklagten nicht gelungen zu beweisen, daß der frühere Geschäftsführer der Klägerin bei Vertragsschluß mündlich zugesichert habe, daß alle Musiktitel, die bei den Vertragsverhandlungen vorgespielt worden seien, demnächst in Deutschland auf Schallplatte erscheinen würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, daß eine solche mündliche Nebenabrede getroffen worden sei.

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Auch diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klageanspruch gleichwohl nicht begründet, weil die Klägerin mit dem schriftlich niedergelegten Vertrag die Hauptleistungspflicht übernommen habe, der Beklagten zu 1 Nutzungsrechte an verwertbaren Kompositionen für die Entfaltung ihrer Tätigkeit als Subverleger zu überlassen, diese Pflicht aber nicht erfüllt habe und deshalb selbst nicht vertragstreu gewesen sei.

15

Wie das Berufungsgericht dazu ausgeführt hat, ist nach allgemeinem englischen Vertragsrecht anerkannt, daß bei der Auslegung eines Vertrags die tatsächlichen Hintergründe der vertraglichen Regelungen und insbesondere ihr wirtschaftliches Ziel zu beachten sind und hierzu die gesamte Vertragsurkunde heranzuziehen ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht dem Vertrag zur Hauptleistungspflicht der Klägerin folgendes entnommen:

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Durch den Vertrag habe die Klägerin der Beklagten zu 1 unstreitig "Nutzungsrechte an allen Kompositionen ihres Verlagsprogramms" eingeräumt. Wegen der "Roll-Over"-Vereinbarung mit der A. BV, die das gesamte Vertragsgebiet der Beklagten zu 1 erfaßt habe, seien von der Einräumung von Nutzungsrechten jedoch zunächst nur alle zukünftig in den Katalog der Klägerin aufzunehmenden Kompositionen betroffen gewesen, und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem diese in einer nach Ansicht der Klägerin und ihrer Komponisten abgeschlossenen Formgebung vorgelegen hätten und deshalb nach Abschluß des Subverlagsvertrags in das Verlagsprogramm der Klägerin aufzunehmen gewesen seien. Die Rechte an Musikwerken, die an die A. BV abgetreten gewesen seien, hätten dem Vertrag unterfallen sollen, sobald sie für das Vertragsgebiet an die Klägerin zurückgefallen seien. Zur Erfüllung dieser Rechtsübertragungspflicht sei es bis zum Vertragsende am 21. Januar 1983 nicht mehr gekommen, weil die "Roll-Over"-Regelung mit der A. BV erst am 30. Juni 1984 ausgelaufen sei.

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Hinsichtlich der Rechtsverschaffungspflicht der Klägerin sei unstreitig, daß eine erfolgreiche subverlegerische Tätigkeit der Beklagten zu 1 bezüglich der vom Vertrag erfaßten Nebenrechte (nach dem Wortlaut des Vertrags die Befugnis zur Werkverwertung durch Sendung, Aufführung und Verfilmung, mittelbar auch das Recht zur Schallaufnahme, vgl. dazu Berufungsurteil S. 26) voraussetzte, daß die Kompositionen zuvor in England erfolgreich auf Schallplatten veröffentlicht worden seien. In der Pop- und Rockbranche habe aufgrund des Verhaltens der Plattenfirmen die Auffassung bestanden, daß die Veröffentlichung ("release") eines Musikstücks in Deutschland in aller Regel nur dann erreichbar sei. Eine Verwertung der Nebenrechte an dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zukünftigen Verlagsprogramm der Klägerin in Deutschland sei daher nur möglich gewesen, wenn die Klägerin selbst bei der Verwertung der Nebenrechte in ihrem Vertragsgebiet erfolgreich gewesen sei. Eine Auslegung des Vertrags vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund unter Berücksichtigung der "Roll-Over"-Regelung ergebe, daß die Klägerin der Beklagten zu 1 Nutzungsrechte an nach dem Vertragsschluß erworbenen und in England mit Erfolg auf Schallplatten oder sonstigen Tonträgern veröffentlichten Kompositionen zu verschaffen gehabt habe. Die Klägerin sei dieser Rechtsverschaffungspflicht, die sie neben der Garantiezusage in Nr. 15 des Vertrags übernommen habe, während der Vertragsdauer nicht nachgekommen, sondern habe sich vielmehr mit ihr im Zeitpunkt ihrer Erklärung vom 21. Januar 1983, daß der Vertrag beendet sei, in Verzug befunden.

18

Die Pflicht der Beklagten zu 1, Vorauszahlungen zu leisten, sei - auch wenn für sie feste Termine vereinbart gewesen seien - nicht schlechthin außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses der Leistungspflichten gestanden. Eine Auslegung des Vertrags ergebe zwar, daß die erste Rate von jeder Gegenleistung der Klägerin unabhängig gewesen sei; die Beklagte zu 1 sei aber nicht bis zum vereinbarten Vertragsende gehalten gewesen, auch dann vorzuleisten, wenn ihr - wie hier - keine oder nahezu keine verwertbaren Nutzungsrechte übertragen worden seien.

19

Da die Klägerin somit selbst vertragsuntreu gewesen sei, stünden ihr nach englischem Vertragsrecht weder ein Anspruch auf Zahlung der zweiten Vorauszahlungsrate noch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

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4. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

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a) Die Revision rügt mit Erfolg, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellt. Nach der Vorschrift des § 278 Abs. 3 ZPO ist das Gericht verpflichtet, auf einen von einer Partei erkennbar übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt, auf den es seine Entscheidung stützen will, hinzuweisen, und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Davon, daß ein rechtlicher Gesichtspunkt übersehen wurde, ist in der Regel auszugehen, wenn keine Partei auf ihn eingegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. 6. 1990 - VIII ZR 158/89, WM 1990, 1577, 1579 = ZIP 1990, 1080, 1082 m.w.N.).

22

Das Berufungsurteil beruht wesentlich auf der Rechtsansicht, der Vertrag der Parteien sei dahingehend auszulegen, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, der Beklagten zu 1 Nutzungsrechte an Kompositionen zur Verfügung zu stellen, die in England erfolgreich veröffentlicht worden seien. Diese Rechtsansicht wurde, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, weder in erster noch in zweiter Instanz vom Gericht angesprochen oder von den Parteien erörtert. Auch die von der Revisionserwiderung angesprochene Schriftsatzstelle (Schriftsatz der Klägerin vom 12. 12. 1988, S. 15/GA III 519) betrifft lediglich die Auslegung der Nr. 15 des Vertrags, nicht aber die Bestimmung der Hauptpflichten der Klägerin, die das Berufungsgericht - unter Berücksichtigung des von ihm gesehenen wirtschaftlichen Hintergrunds des Subverlagsvertrags - anderen Vertragsregelungen entnommen hat.

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b) Es ist im übrigen nicht ersichtlich, wie die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts mit den Behauptungen der Beklagten darüber, welche Erklärungen die Vertragsparteien bei Vertragsschluß abgegeben haben, vereinbart werden kann. Die Beklagten haben in erster Instanz bei ihrer Darlegung des Ablaufs der Vertragsverhandlungen betont, der Geschäftsführer der Klägerin habe Veröffentlichungen der Musiktitel der Klägerin in Deutschland zugesagt. An Veröffentlichungen außerhalb ihres eigenen Vertragsgebiets habe die Beklagte zu 1 kein Interesse gehabt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 16. 10. 1984, S. 3 und 7/GA I 112 und 116). Den Behauptungen, welche die Beklagten in der Berufungsinstanz über die Bedeutung eines Erfolgs ausländischer Pop-Produktionen in England oder in den USA für den Erfolg in Deutschland aufgestellt haben (Schriftsatz vom 27. 11. 1989, S. 5 und 7/GA III 569 und 571), kann nicht die Behauptung von Vertragserklärungen entnommen werden, die dahin verstanden werden könnten, die Klägerin habe sich verpflichtet, der Beklagten zu 1 Nutzungsrechte an Kompositionen zu verschaffen, die in England mit Erfolg auf Schallplatten oder sonstigen Tonträgern veröffentlicht worden seien.

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c) Das Berufungsurteil läßt zudem nicht eindeutig erkennen, welchen Inhalt die Rechtsverschaffungspflicht der Klägerin haben sollte. Es ist unklar, was gemeint ist, wenn einerseits dargelegt wird, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 unstreitig "Nutzungsrechte an allen Kompositionen ihres Verlagsprogramms eingeräumt", andererseits aber die Ansicht vertreten wird, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, Nutzungsrechte an Kompositionen zur Verfügung zu stellen, die in England erfolgreich veröffentlicht worden seien. Denkbar ist allerdings, daß das Berufungsgericht gemeint hat, die Rechtsverschaffungspflicht habe sich zwar auf alle Kompositionen im Verlagsprogramm der Klägerin bezogen, die Vertragsparteien seien sich aber einig gewesen, daß unter diesen Kompositionen auch solche sein müßten, die in England erfolgreich auf Tonträgern veröffentlicht worden seien. Gegen ein solches Verständnis sprechen aber die Ausführungen auf den Seiten 30 und 31 des Berufungsurteils, wo von "vertragsgemäßen Kompositionen" (d.h. erfolgreich in England veröffentlichten Kompositionen) und Nutzungsrechten "an vertragsgemäßer Musik" die Rede ist. In jedem Fall bleibt aber bei der Auslegung des Berufungsgerichts unklar, wann Schallplattenveröffentlichungen in England im Vertragssinn als "erfolgreich" anzusehen gewesen wären und in welchem Umfang die Klägerin der Beklagten zu 1 Nutzungsrechte an "vertragsgemäßen" Kompositionen hätte zur Verfügung stellen müssen, um vertragstreu zu sein.

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d) Wegen des dargelegten Verstoßes gegen § 278 Abs. 3 ZPO kann die Entscheidung über die Klage keinen Bestand haben. Auf das Vorbringen der Parteien zu der Frage, ob die Klägerin ihre Rechtsverschaffungspflicht, wenn diese den vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt gehabt haben sollte, verletzt habe und ob das Berufungsgericht nach dem maßgeblichen englischen Recht von einem "Verzug" der Klägerin habe ausgehen dürfen, kommt es nicht mehr an. Das Berufungsgericht wird in der erneuten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch den im Revisionsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkten nachzugehen.

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II.Widerklage

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1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin auf die Widerklage hin dazu verurteilt, die erste Vorauszahlung der Beklagten zu 1 an diese zurückzuzahlen. Der Subverlagsvertrag sei erst einvernehmlich beendet worden, nachdem die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. Januar 1983 dadurch die Vertragserfüllung verweigert habe, daß sie unberechtigt den Vertrag für beendet erklärt habe. Da die Klägerin durch ihre ungerechtfertigte Kündigung verhindert habe, daß die Beklagte zu 1 ihre Vorauszahlung durch Erträge ausgleichen konnte, sei sie zum Schadensersatz in Höhe der Vorauszahlung verpflichtet.

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2. Auch diese Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil sie auf derselben Auslegung des Subverlagsvertrags beruht, die das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise seiner Entscheidung über die Klage zugrunde gelegt hat.

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III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird gegebenenfalls auch über die von den Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Verfahrensrüge zu entscheiden haben, daß bei der Würdigung der Aussage des Zeugen W. nicht berücksichtigt worden sei, daß dieser nicht nur Geschäftsführer, sondern auch wirtschaftlicher Inhaber der Klägerin gewesen sei.