Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1982, Az.: III ZR 18/81
Ermächtigung eines Inhabers dreier Blankowechsel zur Einfügung bestimmter Summen; Einfügen einer bestimmten Wechselsumme sowie eines bestimmten Betrages für Zinsen und Provision; Unvollständigkeit eines formgültigen Wechsels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 18/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.10.1980
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1983, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2823 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 1054-1055
Prozessführer
Frau Gudrun W., E. weg ..., L.
Prozessgegner
1. Frau Ursula B., H. straße ..., B. 14,
2. Bettina B. wohnhaft ebenda,
3. Christine B. wohnhaft ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Ist der Inhaber dreier Blankowechsel ermächtigt, in zwei Wechsel je eine bestimmte Darlehenssumme und in einen dritten einen bestimmten Betrag für Zinsen und Provision als Wechselsumme einzufügen, so übersteigt es den Rahmen der Ermächtigung, wenn der Inhaber in den dritten Wechsel die Summe aller drei Forderungen einsetzt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1982
durch
die Richter Dr. G. Krohn,
Dr. Tidow,
Kröner,
Boujong und
Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin von drei, mit dem Namenszug von Arno B. akzeptierten Blankowechseln. Sie nimmt die Beklagten als dessen Erben aus einem dieser Wechsel mit der Wechselsumme von 40.500 DM nebst Kosten in Anspruch. Diesen Wechsel hat die Klägerin am 1. April 1978 in der Kanzlei ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten maschinenschriftlich ausfüllen lassen. Über den Wechsel ist am 3. Mai 1978 Protest erhoben worden, wodurch Kosten in Höhe von 81,70 DM entstanden sind.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe B. auf dessen Bitte Ende August 1974 ein Darlehen in Höhe von 12.500 DM gewährt. Zur vorläufigen Absicherung des Darlehens habe B. ihr einen Blankowechsel mit der Abrede ausgehändigt, sie könne den Wechsel über den vorgenannten Betrag zuzüglich Zinsen ausfüllen, wenn das Darlehen nicht in dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden sei, an dem er - wie vorgesehen - von seiner Tante ein Hausgrundstück in B. "überschrieben" erhalte.
Im August 1976 habe sie B. erneut ein Darlehen, dieses Mal in Höhe von 23.000 DM, gewährt. Dafür habe ihr B. zwei Blankowechsel mit der Abrede ausgehändigt, sie könne den einen Wechsel über die Hauptforderung in Höhe von 23.000 DM und den anderen Wechsel über die Zinsen in Höhe von mindestens 5.000 DM für ihre Gefälligkeit ausfüllen, wenn das Darlehen mit Zinsen zur Zeit der Überschreibung des Grundstücks auf ihn noch nicht zurückerstattet sein solle.
B. habe die drei Wechsel jeweils in ihrer Gegenwart quergeschrieben. Die beiden Blankowechsel, in die die Darlehensbeträge hätten eingetragen werden sollen, habe sie im Februar 1978 in Gegenwart und mit Billigung B. abredegemäß ausgefüllt. Erst in diesem Zeitpunkt habe sie erfahren, daß B. bereits im Januar 1975 Eigentümer des B. Grundstücks geworden sei. Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, die Darlehensbeträge sofort zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 40.716,70 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, B. habe weder von der Klägerin Darlehen erhalten noch ihr Blankowechsel ausgehändigt. Bei den im Besitz der Klägerin befindlichen Wechseln könne es sich allenfalls um Papiere handeln, die B. dem Ehemann der Klägerin zur Ausfüllung nach Absprache oder gegebenenfalls auch als Ersatz für verschriebene Wechsel zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin müsse sich die Wechsel nach dem Monat März 1978, als bereits alle privaten und geschäftlichen Verbindungen zu B. abgebrochen gewesen seien, verschafft haben. Die Unterschriften B. auf den Wechseln müßten nach ihrem Aussehen wesentlich früher als in den Jahren 1974 bzw. 1976 geleistet worden sein. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage hätte die Klägerin B. Darlehen in der behaupteten Höhe nicht zur Verfügung stellen können.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus dem Wechsel über 40.500 DM ohne Rechtsfehler verneint.
a)
Dieser jetzt formgültige Wechsel ist unstreitig unvollständig gewesen, als B. ihn akzeptierte. Die Klägerin kann die Beklagten als Erben des Wechselnehmers nach Art. 28 WG danach nur in Anspruch nehmen, wenn sie den Wechsel abredegemäß vervollständigt hat. Daran fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts.
Die Ermächtigung zur Ausfüllung eines Wechsels verleiht dem Berechtigten die Befugnis, durch Vervollständigung des Blanketts die Wechselforderung gegen den Blankettzeichner rückwirkend zur Entstehung zu bringen. Jedoch kann sich der Wechselnehmer nur insoweit auf den Wechsel berufen, als er sich bei der Ausfüllung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat. Soweit er sein Gestaltungsrecht überschreitet, kann er den Blankettzeichner nicht wirksam verpflichten (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 12. Aufl. Art. 10 Rdn. 7).
Von dieser Rechtslage ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei eine wechselmäßige Haftung der Beklagten verneint. Nach seinen Feststellungen hat die Klägerin die von ihr behauptete Ermächtigung zur Ausfüllung des Wechsels überschritten. Sie soll nach ihrem Vortrag berechtigt gewesen sein, in zwei der drei Blankowechsel die Darlehensbeträge von 12.500 DM und 23.000 DM einzusetzen. Das hat sie nach dem unstreitigen Inhalt der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. März 1979 auch getan.
Der dritte, mit der Klage geltend gemachte Wechsel sollte - wiederum nach dem Vortrag der Klägerin - mit einem Betrag von mindestens 5.000 DM für Zinsen und Provisionen ausgefüllt werden, wenn das im Jahr 1976 gewährte Darlehen nicht pünktlich zurückgezahlt würde. Eine solche Ermächtigung kann nicht mit der Befugnis gleichgesetzt werden, in den dritten Wechsel den angeblich aus beiden Darlehen geschuldeten Gesamtbetrag einzusetzen. Darin ist dem Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision beizutreten. Die Klägerin wich durch die andersartige Stückelung von der von ihr behaupteten Ermächtigung ab. Die Schaffung eines Wechsels mit einer Summe von 40.500 DM setzte B. als Bezogenen einer von ihm in diesem Umfang nicht übernommenen Haftung und darüber hinaus der Gefahr aus, neben dieser Summe aus den beiden weiteren Wechseln für einen Gesamtbetrag in Anspruch genommen zu werden, der die mit der Klägerin vereinbarte Gesamtsumme erheblich überstieg. Ob anderes gelten könnte, wenn die Klägerin die zwei anderen Wechsel über 12.500 DM und 23.000 DM den Beklagten überlassen oder auf Rechte daraus verzichtet hätte, kann offenbleiben, weil diese Wechsel bei der Klägerin verblieben sind. Sie hat sie dem Landgericht vorgelegt, sich aber zurückgeben lassen.
Das Berufungsgericht ist weiter rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin auch nicht berechtigt gewesen ist, den geltend gemachten Wechsel zumindest auf einen Betrag von 5.000 DM zu vervollständigen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte diese Summe nur mit Einverständnis B. eingefügt werden dürfen. Daran hat sich die Klägerin indes nicht gehalten. Denn sie hat den jetzt geltend gemachten Wechsel unstreitig im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten ohne Mitwirkung B. ausfüllen lassen.
II.
Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf Darlehensansprüche der Klägerin als dem angeblichen Grundgeschäft für die Hingabe der Wechsel einzugehen.
1.
Die Klägerin hat die Klage, anders als die Revision meint, auch nicht hilfsweise auf Ansprüche aus Darlehen gestützt. Sie hat sich darauf beschränkt, den Anspruch aus dem eingeklagten Wechsel geltend zu machen und dazu, was die Einschränkung kennzeichnet, als Prozeßart zunächst den Wechselprozeß gewählt. Eine solche Beschränkung ist zulässig (Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. Einleit. I E 68 und V E 296; RGZ 160, 339, 347; BGH, Urteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75 = VersR 1978, 59, 60).
Die Klägerin hat dieses Prozeßziel auch dann nicht geändert, als sie später vom Wechselprozeß Abstand genommen hat und ins ordentliche Verfahren übergegangen ist. Durch die Abstandnahme vom Wechselprozeß wird das bisher summarische Rechtsschutzbegehren durch ein auf eine endgültige Verurteilung im ordentlichen Verfahren gerichtetes Begehren ersetzt, ohne daß dadurch der Streitgegenstand geändert wird (Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 596 Rdn. 1, § 602 Rdn. 1). Der Übergang ins ordentliche Verfahren kann allerdings mit einer Klagänderung verbunden sein, was z.B. in der zusätzlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Grundgeschäft liegen könnte. Die Zulässigkeit einer solchen Klagänderung richtet sich nach den §§ 263, 264 ZPO.
Die Klägerin hat indes zu keiner Zeit Darlehensansprüche zusätzlich verfolgt. Sie hat diese Ansprüche vielmehr nur aufgeführt und bekräftigt, um damit der Behauptung der Beklagten entgegenzutreten, die Wechsel seien ohne Rechtsgrund begeben worden. Das Landgericht hat daher dieses Vorbringen der Klägerin in seinem Urteil ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt.
Auch die Beklagten haben sich stets darauf beschränkt, Ansprüche der Klägerin aus Darlehen zu bestreiten, um damit darzulegen, daß die von der Klägerin behauptete Wechselhingabe ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Im Streit war daher stets nur der eingeklagte Wechsel über 40.500 DM.
2.
Da die - anwaltlich beratene - Klägerin hiernach ihr prozessuales Begehren klar und unmißverständlich bezeichnet hatte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, das Fragerecht auszuüben (BGH LM ZPO § 139 Nr. 3).
Allerdings hegte das Berufungsgericht, anders als das Landgericht, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Ausfüllung des mit der Klage geltend gemachten Wechsels. Insoweit beurteilte es die Rechtslage anders als das Landgericht. Einer sich daraus etwa ergebenden Aufklärungspflicht ist das Berufungsgericht indessen nachgekommen. Das läßt die vom Berufungsgericht durchgeführte Parteivernehmung der Klägerin erkennen.
3.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht daher nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, wenn es in dem angefochtenen Urteil nicht auf die von der Klägerin behaupteten Darlehensansprüche eingegangen ist.
III.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg