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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1977, Az.: VI ZR 268/75

Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverbandlungen; Verletzung der Grundsätze über die Rechtskraft eines Urteils; Voraussetzungen für die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht; Klageabweisung; Klage auf Schadenersatz; unerlaubte Handlung; CIC

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1977
Aktenzeichen
VI ZR 268/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München in Augsburg - 04.09.1975
LG Kempten (Allgäu) - 05.03.1975

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Abweisung einer Klage ergreift die Rechtskraft grundsätzlich alle materiell-rechtlichen Ansprüche, und zwar selbst dann, wenn das Gericht einzelne rechtliche Gesichtspunkte übersehen hat. Ist jedoch eine Klage auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung im Gerichtsstand des § 32 ZPO abgewiesen worden, so bleibt eine erneute Klage aus anderen Rechtsgründen möglich, auch wenn es sich um denselben Tatsachenkomplex und den unveränderten Antrag handelt.

  2. 2.

    Für Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) kann auch ein Vertreter haftbar sein; eine solche Haftung setzt aber voraus, daß der Vertreter die Vertragsverhandlungen im eigenen Interesse geführt und aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstrebt hat oder daß ihm vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht worden ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 4. September 1975 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. März 1975 abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde im Jahre 1970 durch Zeitungsinserate auf die Treuhandgesellschaft für Industrie, Handel und Gewerbe mbH (im folgenden: GmbH) in S. aufmerksam, in denen diese angab, bei ihr könne Geld zu einem Jahreszins von 15 %, durch Grundschulden dinglich gesichert, angelegt werden. Als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der GmbH war zu dieser Zeit der Beklagte im Handelsregister eingetragen. Die Geschäfte führte jedoch in Wirklichkeit nach wie vor der bei der Gründung der Gesellschaft im Januar 1969 - damals war der am 5. Dezember 1948 geborene Beklagte noch nicht volljährig - bestellte Geschäftsführer Hans Karl K. der unter dem falschen Namen Dr. Horst Ki. auftrat.

2

Nachdem der Kläger Anfang Juli 1970 wegen einer Kapitalanlage mit einem Angestellten der GmbH verhandelt hatte, erhielt er kurz darauf eine Vertragsausfertigung zusammen mit einem "Schwäbischen Kapitalanlage-Zertifikat", das die Unterschrift des Beklagten trug und dem Kläger in Höhe von 6.000 DM einen "Eigentumsanspruch am Gesamtgrundschuldbestand der GmbH verbriefte". Der Vertrag war für die GmbH bereits von einem ihrer Angestellten und von "Dr. Ki." als "vereidigter Buchprüfer" unterzeichnet.

3

K. vereinnahmte die vom Kläger daraufhin überwiesenen 6.000 DM und verwendete sie, ebenso wie die von anderen Anlegern gezahlten Beträge, seiner vorgefaßten Absicht entsprechend, nicht wie im Vertrag vorgesehen, zur Anlage in Grund schulden, sondern für andere Zwecke. Der Verbleib der Gelder konnte in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren zu einem großen Teil nicht geklärt werden.

4

Ende 1970 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der Kläger erhielt aus der Konkursmasse 1.266,00 DM.

5

Im Jahre 1971 verlangte der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht Verletzung von dem Land Baden-Württemberg 6.000 DM nebst Zinsen, weil Richter und Beamte des Handelsregisters bei Eintragung der GmbH und deren Geschäftsführer ihre Prüfungspflichten schuldhaft verletzt hätten. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Nachdem in diesem Rechtsstreit (Beiakten 17 O 144/71 LG Stuttgart) das landgerichtliche Urteil ergangen war, erhob der Kläger Klage gegen den (jetzigen) Beklagten auf Ersatz des der GmbH zur Verfügung gestellten Betrages von 6.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1. September 1970 sowie ihm entstandener Unkosten in Höhe von 150 DM, Landgericht und Oberlandesgericht gaben dieser Klage statt (Beiakten 3 O 316/71 Landgericht Kempten = 14 U 453/72 OLG München). Der erkennende Senat wies jedoch auf die Revision des Beklagten diese Klage ebenfalls ab (Urt. v. 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 - NJV 1974, 1371 = LM BGB § 831 [B] Nr. 7).

6

Daraufhin setzte der Rechtspfleger beim Landgericht Kempten durch Beschluß vom 1. Oktober 1974 die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.521,99 DM fest. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage. Er ist der Auffassung, der Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verpflichtet, ihm die im Prozeß gegen das Land Baden-Württemberg entstandenen Kosten einschließlich der ihm von diesem Betrag entgangenen Zinsen zu erstatten sowie derjenigen Zinsen, die er bei anderweitiger Anlage der 6.000 DM erhalten hätte. Mit diesen angeblichen Ansprüchen hat er gegen die Kostenerstattungsforderung aufgerechnet.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage (mit teilweise unterschiedlicher Begründung über das Bestehen der zur Aufrechnung benutzten Ansprüche) stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsanspruch weiter. Der Beklagte hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen; er hat seinen rechtlichen Standpunkt in zwei Schriftsätzen eingehend dargelegt. Zur mündlichen Verhandlung ist er ordnungsgemäß geladen worden.

Entscheidungsgründe

8

A

Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung zum Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf den Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

9

B

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Kläger gegenüber persönlich nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverbandlungen, da es selbstverständlich sei, daß der Inhalt des von ihm unterzeichneten Zertifikates mit seinem unwahren Inhalt bei dem Zustandekommen des Vertrages mit der GmbH eine Rolle gespielt habe und er bei gehöriger Aufmerksamkeit auch hätte erkennen können, daß die zugesicherten Grundschulden gar nicht beschafft worden waren. Er sei deshalb verpflichtet, dem Kläger die Kosten des von diesem gegen das Land Baden-Württemberg geführten Prozesses sowie den Zinsverlust aus dem der GmbH zur Verfügung gestellten Betrage zu ersetzen. Mit diesen Ansprüchen habe der Kläger wirksam gegen die Kostenerstattungsforderung aus dem Vorprozeß aufgerechnet.

10

Auf die Rechtskraft des BGH-Urteils vom 14. Mai 1974 könne sich der Beklagte nicht berufen, auch nicht bezüglich der zur Aufrechnung verwandten Zinsforderung,

11

II.

Die rechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils führt zu dessen Aufhebung und zur Abweisung der Klage.

12

1.

Allerdings haben die beiden Vorinstanzen nicht, wie die Revision meint, die "Grundsätze über die Rechtskraft eines Urteils" verletzt. Urteile sind gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den erhobenen Anspruch entschieden ist (BGHZ 34, 337, 339). Der Anspruch in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit dem des § 194 BGB; hierunter ist nur das prozessuale Begehren des Klägers zu verstehen (BGHZ 42, 340, 344). Daher geht die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur soweit, als in ihm über die Anträge des Klägers entschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 = NJW 1976, 1095 - LM ZPO § 322 Nr. 79). Das Senatsurteil im Vorprozeß der Parteien hat weder über Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Prozeßkosten aus seinem Regreßprozeß gegen das Land Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden, noch über den Setzt geltend gemachten Anspruch auf Zinsausfall aus dem bei der GmbH angelegten Betrag.

13

a)

Dies folgt hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der dem Kläger in seinem Regreßprozeß entstandenen Kosten schon daraus, daß dieser nicht Gegenstand des früheren Senatsurteils war. Denn diesen Teil seines ihm angeblich zustehenden Anspruchs hat der Kläger im Vorprozeß nicht geltend gemacht. Klagt aber ein Kläger nur einen Teil seines Anspruches ein und wird ihm dieser Teil aberkannt, so ist er durch die Rechtskraft dieses Urteils im allgemeinen nicht darin gehindert, in einem neuen Prozeß einen weiteren Teil dieses Anspruches geltend zu machen (BGHZ 36, 365, 367). So IST es auch im Streitfall. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen dieses Grundsatzes sind hier nicht gegeben. Das frühere Urteil des Senats war schließlich auch nicht präjudiziell für weitere Ansprüche des Klägers aus demselben Sachverhalt. Der im jetzigen Rechtsstreit verfolgte Anspruch auf Ersatz von früheren Prozeßkosten ist nicht die Rechtsfolge des in Rechtskraft erwachsenen ersten Urteilsausspruchs.

14

b)

Das gilt allerdings nicht in gleicher Weise für den jetzt vom Kläger zur Aufrechnung verwendeten angeblichen Schadensersatzanspruch wegen ihm entgangener Zinsen. Dieser ist nämlich mit dem Ersatzanspruch identisch, der bezüglich der Zinsen Gegenstand des Vorprozesses war. Der Kläger stützt diesen Anspruch jetzt aber auf eine andere Anspruchsgrundlage, auf Verschulden beim Vertrags Schluß. Bei Abweisung einer Klage ergreift die Rechtskraft zwar grundsätzlich alle materiell-rechtlichen Ansprüche, und zwar selbst dann, wenn das Gericht einzelne rechtliche Gesichtspunkte übersehen hat (vgl. BGH Urt. v. 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 = MDR 1966, 321, 322 f = LM ZPO § 322 Nr. 54 Bl. 2, insoweit weder in BGHZ 44, 237 noch in NJW 1966, 446 abgedruckt). Der Kläger hatte aber die mit seiner früheren Klage geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich nur auf die Vorschriften über die unerlaubte Handlung gestützt, um diese Klage im Gerichtsstand des § 32 ZPO erheben zu können. Da der Beklagte in jenem Vorprozeß die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kempten bestritten hatte, durften dort nur die auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzansprüche des Klägers einer Prüfung unterzogen werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 174/68 = NJW 1971, 564 = LM ZPO § 276 Nr. 26 und vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71 - NJW 1974, 410 = LM BGB § 269 Nr. 3). Wird daher eine Klage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Gerichtsstand des § 32 ZPO abgewiesen, so bleibt, wie bereits die Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts entschieden haben (RGZ 27, 385, 389), eine erneute Klage aus anderen Rechtsgründen möglich, auch wenn es sich um denselben Tatsachenkomplex und den unveränderten Antrag handeln sollte (vgl. auch Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 322 Anm. VI 5 c a.E.). Ob und gegebenenfalls inwieweit dennoch Elemente eines solchen im Vorprozeß ergangenen Urteils insoweit im späteren Prozeß die Einrede der Rechtskraft begründen können, als sie auch für diesen Prozeß entscheidend sind, bedarf hier keiner Entscheidung.

15

2.

Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dem Kläger stünden gegen den Beklagten die von ihm gegen die Kostenforderung zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche zu.

16

a)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte müsse in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB persönlich dafür einstehen, daß die GmbH in den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger das unrichtige und von ihm, dem Beklagten, unter zeichnete Zertifikat benutzt hat. Es ist zwar richtig, daß der Inhalt des Zertifikats bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Geldanlage durch den Kläger und bei seiner Zahlung eine Rolle gespielt hat. Dennoch kann dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Dazu bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung der Frage, in welchem Umfang überhaupt eine entsprechende Anwendung von § 179 Abs. 1 BGB zulässig ist (vgl. dazu BGB-RGRK 12. Aufl., § 177 Rdnr. 3; Staudinger/Coing, BGB I. Bd. 11. Aufl., § 179 Rdnr. 6 ff). Voraussetzung für eine Anwendung des § 179 BGB ist jedenfalls immer das Vorliegen eines Falles, der mit dem in dieser Vorschrift geregelten rechtsähnlich ist (vgl. Staudinger/Coing a.a.O. Rdnr. 6). Da die Haftung des § 179 BGB eine solche für enttäuschtes Vertrauen in die Vertretungsmacht eines anderen ist (RGZ 106, 68, 73; BGHZ 39, 45, 51), liegt ihm als Grund für die Haftungszurechnung der Gedanke zugrunde, daß jemand dann persönlich haften muß, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, obwohl der in Anspruch Genommene durch sein Auftreten vorgegeben hat, eine andere Person zu repräsentieren und dem Geschäftspartner Garant dafür sein wollte, das Geschäft kommt mit dem Vertretenen zustande (vgl. BGB, RGRK a.a.O. § 179 Rdnr. 7). Im Streitfalle ist jedoch weder eigenes Interesse an einer Geldanlage des Klägers hatte oder Nutzen aus dem Geschäft zog. Aus dem Umstand, daß K. ihn zum alleinigen Gesellschafter gemacht hatte und er Geschäftsführer "seiner" GmbH geworden war, ergibt sich dies hier noch nicht, zumal er faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossen war. Der Beklagte hatte auch, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, mit dem Kläger niemals persönlich vertragliche Verhandlungen geführt; daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe gerade seiner Person besonderes Vertrauen entge gengebracht.

17

Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, es bedürfe dann nicht des Vorliegens derartiger besonderer Umstände für die Haftung eines Vertreters wegen seines Verschuldens beim Vertragsschluß, wie Interesse oder Nutzen aus dem Geschäft oder Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, wenn er keine Vertretungsmacht hatte (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des bürgerl. Rechts, 2. Band: Das Rechtsgeschäft, 1. Aufl. § 43 Nr. 3, S. 804). Das betrifft aber ebenfalls nur die Fälle, in denen der Vertrag wegen Verweigerung der Genehmigung nicht zustande gekommen ist. Nur dann kann es gerechtfertigt sein, den Handelnden allgemein persönlich nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden beim Vertragsschluß (über § 179 BGB hinaus) haften zu lassen. Im Streitfalle kommt dies jedoch, wie ausgeführt, nicht in Betracht.

18

c)

Auch aus anderen außerdeliktischen Rechtsgründen stehen dem Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Darauf hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1974 (VI ZR 8/73) hingewiesen.

19

III.

Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Es ist nicht ersichtlich, daß noch weitere rechtserhebliche tatsächliche Feststellungen getroffen werden können; auch die von Amts wegen erfolgte Durchsicht der vom Kläger persönlich eingereichten Schriftsätze hat dafür nichts ergeben. Daher konnte der Senat bereits abschließend in der Sache entscheiden und die Klage abweisen.

20

Gemäß § 708 Nr. 2 ZPO n.F. war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann